Die Kalkulatorischen Leistungen sind der Teil der betrieblichen Leistungen die innerhalb einer Periode in ihrer Höhe gegenüber den Erträgen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abweichen. Die Kalkulatorischen Leistungen teilen sich in Andersleistung und die Zusatzleistung auf. Das Gegenstück zu den Kalkulatorischen Leistungen sind auf der Kostenseite die Kalkulatorischen Kosten.
Andersleistung
Die Andersleistung ist der Teil der betrieblich erbrachten Leistung der in der Finanzbuchhaltung aufgrund einer anderen Bewertung in anderer Höhe als in der Kosten- und Leistungsrechnung erfasst wird.
Beispiele für Andersleistungen
Die Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse und die aktivierten Eigenleistungen werden in der Finanzbuchhaltung mit den Herstellkosten (§ 255 HGB) aktiviert. Diese werden in der Regel niedriger ausfallen als Bewertung der erbrachten Leistung in der Kosten- und Leistungsrechnung nach Marktpreisen, Planpreisen oder Vollkosten. Die unterschiedliche Bewertung macht die Leistung zur Andersleistung.
Nach dem strengen Niederstwertprinzip sind Zuschreibungen in der Finanzbuchhaltung nicht erlaubt. Dagegen können Werterhöhungen des Umlaufvermögens aber in der Kosten- und Leistungsrechnung als Andersleistung erfasst werden.
Zusatzleistung
Die Zusatzleistungen sind der Teil der betrieblich erbrachten Leistungen denen kein Ertrag in der Finanzbuchhaltung gegenübersteht.
Beispiele für Zusatzleistungen
Zu den Zusatzleistungen gehören zum Beispiel selbst erstellte (originäre) immaterielle Vermögensgegenstände wie Software (soweit nicht aktiviert bzw. aktivierbar), Patente und Lizenzen. Ein Grund für deren Erfassung kann darin liegen auch diese Leistungen bestimmten Einheiten wie Profit-Centern zuzuordnen