Dass das Opfer die Tat überhaupt überlebt hat, lag jedenfalls nicht im Ermessen der Täter. Die hatten dafür gesorgt, dass das Opfer im Anschluss an die Gewaltorgie an Unterkühlung stirbt. Es kam aber anders, woran - wie gesagt - die Täter keinen Anteil hatten. Diese nahmen den Tod des Opfers wenigstens billigend in Kauf.
Der Richter begründete sein Gnadenakt, denn nichts anderes bedeutet eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, mit dem an den Haaren herbeigezogenen Argument, dass die Täter Reue gezeigt hätten, eine günstige Sozialprognose vorhanden wäre und sie glaubhafte Geständnisse abgeliefert haben.
Reue haben die Täter noch nicht einmal im Ansatz gezeigt. Stattdessen haben sie sich u.a. der Strafverfolgung durch Flucht und Vertuschen zu entziehen versucht und sie haben sich sogar noch im Gerichtssaal ob der Straftat gefeiert und feiern lassen. Sie verhöhnten das deutsche Gerichtswesen, die bürgerliche Gesellschaft und vor allem das Opfer. Wer das als Reue gewertet wissen will, der verstößt nicht nur gegen jegliche Vernunft und gegen jeden Anstand, der betreibt auch willkürlich Rechtsbeugung und Strafvereitelung auf Kosten sämtlicher rechtsstaatlicher Prinzipien und des Gemeinwohls.
Wer allein schon bei dem Verhalten, das die Täter seit der Tat bis zur Gerichtsverhandlung an den Tag legten, von einer günstigen Sozialprognose ausgehen will, der erweist sich als lebensferner Trottel, um das einmal gnädig zu formulieren.
Es gehören schnellstens Bewertungssysteme installiert, um endlich der juristischen, sozialpädagogischen und psychologischen Kaffeesatzleserei den Kampf anzusagen. Wer einmal zu viel bzw. zu schwerwiegend mit seiner Prognose daneben liegt, kann dann seine fachliche Inkompetenz dort ausleben, wo er keinen Schaden anrichten kann.
Und was die "glaubhaften Geständnisse" angeht, so ist keiner der Täter vor lauter Reue zur Polizei gegangen, um dadurch sein "Gewissen" zu erleichtern. Erst als kein Entfliehen vor der Strafverfolgung mehr möglich war, sagten die Täter aus, was von ihnen ohnehin nicht abzustreiten war. Zu schwer wogen die Beweise gegen sie.
Unser Maßstab ist nur, was erzieherisch geboten ist.Kommen wir zu der strunzdämlichen wie verlogenen Behauptung des Richters, dass Freiheitsentzug keine erzieherische Maßnahme darstellen würde. Kennt Richter Halbach nicht die Strafprozeßordnung und das Jugendstrafrecht? Leidet der Richter an akuter Ciganophilie bei gleichzeitiger Germanophobie?
Ich hoffe, dass Halbach irgendwann einmal die Bekanntschaft einer homosexuellen Zigeunerbande macht, die dem Richter ein Lehrstück verpasst, das der Tortur der 14jährigen mindestens ebenbürtig ist. Erzieherisch wäre das geboten.