Man erwartet nichts Böses und dann kommt der Schock – Ihnen wurde gekündigt und Sie stehen ohne Job da. Doch ist es Ihrem Chef eigentlich erlaubt, Ihnen ohne Angabe von Gründen zu künden? Und was ist der Unterschied zwischen einer fristlosen Kündigung und einer Freistellung? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Jobverlust und Kündigung wissen sollten.
Der wichtigste rechtliche Grundsatz, was Kündigungen angeht, ist im Schweizerischen Arbeitsrecht zu finden: Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen triftigen Grund, auch kein vorher geführtes Gespräch braucht, damit der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Von dieser allgemeinen Regel gibt es jedoch Ausnahmen. In Fällen, in denen Ihnen nicht zugemutet werden kann eine neue Stelle zu finden, schützt Sie das Gericht vor Kündigung. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise Kündigungen während Mutterschaft, Arbeitsunfähigkeit oder Militärdienst. Rechtswidrig sind Kündigungen aus diskriminierenden Gründen (zum Beispiel wegen Geschlecht und/oder Hautfarbe) und sogenannte Rachekündigungen – Kündigungen, die allein deshalb ausgesprochen wurden, weil der Arbeitnehmer seine Rechte einklagen wollte.
Jobverlust kann Sie verzweifeln lassen – hier finden Sie alles, was Sie wissen müssenUnterschieden werden müssen sogenannte Freistellungen und fristlose Kündigungen. Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, so besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Es ergeben sich für ihn keinerlei Nachteile. Bei einer fristlosen Kündigung hingegen wird das Arbeitsverhältnis per sofort beendet. Eine solche darf nur bei schweren Vergehen, wie beispielsweise Diebstahl, Betrug, Konkurrenzierung des Arbeitgebers etc. ausgesprochen werden.
Das Bundesgericht hat in letzter Zeit immer mehr Urteile vor allem zugunsten älterer Arbeitnehmer ausgesprochen, denen ohne Angabe von Gründen gekündigt wurde. Es bestehe gegenüber ihnen eine Fürsorgepflicht. Einen absoluten Kündigungsschutz gibt es gegenüber älteren Arbeitnehmern jedoch nicht. Es lohnt sich jedoch oft, sich über seine rechtlichen Optionen zu informieren.
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Quellen: beobachter.ch, guider.ch