Jobcenter Dresden: Illegale SGB II–Sanktion; möglicherweise kein Einzelfall

An und für sich wäre die unverzügliche Aufhebung der Sanktionsvorschriften des SGB II erforderlich, weil die Jobcenter und Optionskommunen mit der Rechtsanwendung offenbar überfordert sind.

GEGEN-HARTZ berichtete über eine Sanktion des JCs Dresden. Weil ein Leistungsberechtigter nach SGB II auf seinem Girokonto einen nicht gemeldeten Geldeingang von 100,00 Euro aufwies, strich die Behörde unter Missachtung jedweder Verwaltungsvorschriften und unter Missachtung der Rechtslage nach SGB sämtliche Leistungen.

Dass das widerrechtliche Entziehen des dem Grunde nach unabdingbaren Existenzminimums (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, insbesondere den 1. und 2. Leitsatz) eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB (Erzwingung der Duldung des behördlichen rechtswidrigen Handelns durch Entzug der Leistungen) darstellt, wird leider selten bis gar nicht den Strafverfolgungsbehörden per Anzeige mitgeteilt.

Erst nachdem die DGB Rechtsschutzberatung der Behörde androhte, “einstweiligen Rechtsschutz” bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen, zahlte das Jobcenter Dresden das rechtswidrig zurückbehaltene Existenzminimum aus!

Unbekannt bleibt, ob ähnlich Betroffenen die Leistungen oder Teile davon bis heute rechtswidrig zurückbehalten werden. Denn erfahrungsgemäß handelt es sich selten um “Einzelfälle”.

Unklar bleibt, ob sich der Leistungsberechtigte nach SGB II überhaupt rechtswidrig verhalten hatte. Denn es kommt beispielsweise darauf an, ob der Betroffene überhaupt Kenntnis über den GELDEINGANG hatte (Stichwort: Zugang der Kontoauszüge).

Fakt ist allerdings, dass sich das Jobcenter Dresden klar rechtswidrig verhalten hatte. Vor jeder “Sanktion” ist der Leistungsberechtigte nach SGB II nach § 24 SGB X anzuhören! Bei der Anhörung (=Termin bei der Behörde) kann er beispielsweise darlegen, ob es Gründe gegeben hatte, den Geldeingang nicht sogleich zu melden. Wie oben bereits angedeutet, kann das vom Zugang der Kontoauszüge (z.B. monatlich oder alle 14 Tage) abhängen. Es könnte auch sein, dass der Betroffene erst Rechtsrat einholen wollte, wie der Betrag nach Sozialrecht einzuordnen ist. Bei einer Darlehensrückzahlung käme beispielsweise die Behandlung als Einnahme nach § 11 SGB II nicht in Betracht, weil der Vorgang als “Vermögensumschichtung” zu würdigen wäre (§ 12 SGB II).

Ähnliches gilt für eine rückzahlbare “Darlehensaufnahme”, auch unter Verwandten.

Erstaunlich, geradezu unverständlich ist aber, dass nicht wenige Sachbearbeiter in den Jobcentern offenbar noch nie etwas von einem “Verwaltungsakt” gehört haben wollen, wenn sie widerrechtlich und ohne Anhörung nach § 24 SGB X Geldleistungen streichen.

Interessant wäre zu wissen, ob es sich hier nicht nur um die Willkür einzelner Sachbearbeiter handelt, sondern die widerrechtlichen Kürzungen auf Anweisung oder mit Duldung der Leitungsebene erfolgen. Dann würde es sich nämlich zusätzlich um “Organisationsverschulden” handeln und die aufsichtsführende Behörde für das Jobcenter Dresden wäre verpflichtet, hier sofort einzugreifen, damit die krass rechtswidrigen Sanktionen sofort beendet werden.



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