Jeder darf beschnitten werden!

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Kampagne-Logo (Foto: E. Frerk)

Nach dem Eckpunktepapier, das ges­tern von der Justizministerin vor­ge­legt wurde, soll also straf­frei wei­ter­hin Jungen die Vorhaut ampu­tiert wer­den dür­fen.

Beschneidung des männ­li­chen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medi­zi­nisch nicht erfor­der­li­che Beschneidung des nicht einsichts- und urteils­fä­hi­gen männ­li­chen Kindes ein­zu­wil­li­gen, wenn diese nach den Regeln der ärzt­li­chen Kunst durch­ge­führt wer­den soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefähr­det wird.

(2) In den ers­ten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dür­fen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vor­ge­se­hene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür beson­ders aus­ge­bil­det und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung ver­gleich­bar befä­higt sind.

Zu die­sem Entwurf stel­len sich auto­ma­tisch einige Fragen:

1. Weshalb sollte die­ses Recht nur für männ­li­che Kinder gel­ten? Im Sinne des Artikels 3, Absatz 2 des Grundgesetzes darf es keine Ungleichbehandlung der Geschlechter geben. Aus die­sem Grunde muss zwin­gend auch die weib­li­che Genital-Beschneidung erlaubt sein.

2. Der Hinweis (Absatz 1, Satz 2) auf das Kindeswohl kann ent­fal­len. Da der Gesetzgeber sowieso davon aus­geht, dass die Amputation von Teilen des männ­li­chen Geschlechtsorganes einen Sinn hat, kann die­ser Teil ent­fal­len. (Hier bie­tet sich im Übri­gen an, auch die Prügelstrafe wie­der ein­zu­füh­ren, denn wie unsere Eltern schon sag­ten: “Uns hat es auch nicht gescha­det.”)

3. Weiterhin gibt es eine eben­falls grund­ge­setz­wid­rige Passage im Absatz 2. Denn wenn im Artikel 3, Absatz 3 davon die Rede ist, dass nie­mand wegen sei­ner Religionszugehörigkeit benach­tei­ligt wer­den darf, dann wider­spricht dem die Aussage, dass für die jüdi­sche Beschneidung andere Regeln gel­ten als für die mus­li­mi­sche. Während bei den Muslimen offen­bar ein Arzt die Operation durch­füh­ren muss, ist das bei den Juden nicht not­wen­dig.

4. In der Begründung zu die­sem Eckpunktepapier heißt es unter ande­rem: “Der Entwurf stellt bewusst nicht auf eine reli­giöse Motivation der Eltern ab. Die Rechtspraxis sähe sich sonst vor die schwie­rige Aufgabe gestellt, den Inhalt reli­giö­ser Über­zeu­gun­gen ermit­teln zu müssen. Eltern kön­nen im Übri­gen die – welt­weit stark ver­brei­tete – (auch nicht medi­zi­nisch indizierte) Beschneidung ihres Sohnes aus unter­schied­li­chen Gründen für kin­des­wohl­dien­lich hal­ten.”
Dabei ver­weist der Text auf das Gutachten ame­ri­ka­ni­scher Ärzte, die Milliarden an die­sen OP’s ver­die­nen und somit zwar keine wis­sen­schaft­lich halt­bare Studie vor­wei­sen kön­nen, aber geschickte Lobbyarbeit.
Im Weiteren bedeu­tet die­ser Text, dass Jeder, der meint, sein Kind beschnei­den zu müs­sen, dies danach ohne Angabe von Gründen tun las­sen darf. Spätestens hier wird – wie oben bereits erwähnt – nicht lange dar­auf zu war­ten sein, bis der erste weib­li­che Beschneidungsantrag vor Gericht mit eben die­ser Begründung erscheint.

Dieser Gesetzesentwurf ist nicht nur pein­lich son­dern ein Kniefall vor den betrof­fe­nen Religionsgemeinschaften. Es steht einem säku­la­ren Staat nicht gut zu Gesicht, Sonderregelungen, die gegen das Grundgesetz ver­sto­ßen, zulas­sen zu wol­len. Statt “Komikernation” nun also “Kindermißbrauchsnation”…

Nic


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