Die Einrichtung jugendschutz.net, welche von den Jugendministerien der Bundesländer gegründet wurde, um den Jugendschutz im Internet zu verwirklichen, hat am heutigen Tag ihren Jahresbericht für das Kalenderjahr 2014 veröffentlicht.
Kinder im Netz zu Selbstgefährdung animiert
Den Ergebnissen der Recherchen und Kontrollen nach wurden im Jahr 2014 Kinder im Netz zu Selbstgefährdungen animiert. Unter dem Hashtag #anabuddy habe jugendschutz.net bei Instagram mehr als 90.000 Beiträge gefunden, mit welchen „Hungerpartner" gesucht wurden.
Neben begrüßenswerten Charity-Aktionen, wie z. B. die Icebucket-Challenge, fanden aber auch problematische Inhalte eine virale Verbreitung. So seien junge Internetnutzer zum Anzünden von Körperteilen oder Hungerwettbewerben aufgefordert worden.
Mehr Schutz junger User im Social Web gefordert
Als Folge dieser Erkenntnisse drängen das rheinland-pfälzische Jugendministerium und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf eine Verbesserung des Schutzes junger User im Social Web. „ Wir wollen, dass Kinder und Jugendliche das Internet kreativ nutzen können ", betont die rheinland-pfälzische Jugendstaatssekretärin Margit Gottstein. Vor allem jüngere Nutzer müssten deshalb vor Inhalten geschützt werden, welche sie irritieren und ängstigen.
Gottstein sieht die Feststellungen mit Sorge: " Nicht selten führt der soziale Druck dazu, dass Jugendliche Gefahren unterschätzen und Leib und Leben riskieren. Hier ist auch die Medienerziehung gefragt. Wir müssen sie für Risiken sensibilisieren und befähigen, im Netz damit angemessen umzugehen. "
Unternehmen sind in die Pflicht zu nehmen
Auf Hinweis von jugendschutz.net löschten nur 42 % der Betreiber beeinträchtigende und gefährdende Beiträge. Siegfried Schneider, Vorsitzender der KJM, fordert daher, die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen: " Wenn Kinder und Jugendliche Web-Dienste nutzen, sollten deren Betreiber auch dafür sorgen, dass sie dort sicher sind. Deshalb brauchen wir insbesondere Regelungen für Plattformen im Web 2.0, die grenzübergreifend wirksam sind. " Gerade im Bereich der Selbstgefährdungen sei die Prävention durch die Anbieter zu verbessern.
Festgestellte Verstöße sind vor allem Pornografie, extremistische Inhalte und Missbrauchsdarstellungen von Kindern
Von den ca. 7.900 Verstößen gegen den Jugendschutz, welche jugendschutz.net im Jahr 2014 festgestellt hat bezogen sich 31 % auf Pornografie, 26 % auf extremistische Inhalte und 23 % auf Missbrauchsdarstellungen von Kindern.
Auf deutschen Servern befanden sich nur noch 17 % der festgestellten Verstöße.
Strafrechtliche Relevanz der Inhalte
Aus §§ 184, 184d StGB ergibt sich eine Strafbarkeit für die öffentliche Zugänglichmachung von Pornografie.
Extremistische Inhalte können beispielsweise als Volksverhetzung gemäß § 130 StGB oder auch Verwendung verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB strafbar sein.
Eine Strafbarkeit im Zusammenhang von Missbrauchsdarstellungen von Kindern kann insbesondere in einer Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB liegen.
Daneben können auch Bußgeldtatbestände nach § 4 JMStV i. V. m. § 24 JMStV verwirklicht sein, die gegenüber den entsprechenden Straftatbeständen jedoch grundsätzlich subsidiär sind.
Schnelle Löschung über Kontakte zu Anbietern und Plattformbetreibern
Eine schnelle Löschung der Inhalte konnte jugendschutz.net in über 3.300 Fällen durch eine Kontaktaufnahme zu Anbietern und Plattformbetreibern erreichen. Aufwändige Verfahren ließen sich so vermeiden.
An die KJM wurden ca. 100 deutsche Fälle abgegeben. Diese leitete Aufsichtsverfahren ein.
Mit der Anregung zur Stellung von Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) übermittelte jugendschutz.net weitere 540 ausländische Fälle an die KJM.
Was ist jugendschutz.net?
jugendschutz.net ist an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JMStV). Zu den Aufgaben gehören die Unterstützung der KJM und obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben (§ 18 Abs. 2 JMStV) und die Überprüfung der Angebote der Telemedien (§ 18 Abs. 3 Satz 1 JMStV), sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien (§ 18 Abs. 3 Satz 2 JMStV).
Bei Verstößen gegen Bestimmungen des JMStV weist jugendschutz.net den Anbieter darauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber (§ 18 Abs. 4 JMStV).
Als sog. Wanderorgan (§ 14 Abs. 2 JMStV) der Landesmedienanstalten dient die KJM der Sicherstellung einer einheitlichen Aufsichtspraxis im Bereich des Jugendschutzes im Rundfunk und in Telemedien.
Weitere Informationen:
Zum Download des Jahresberichts bei jugendschutz.net Homepage von jugendschutz.net (www.jugendschutz.net) Homepage der KJM (www.kjm-online.de)