Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter, wie z.B. eine OHG oder KG, erstellen einen Jahresabschluss nach § 242 HGB. Für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit einer juristischen Person als Vollhafter, z.B. die GmbH & Co. KG ist der § 262 maßgeblich. Sie müssen einen erweiterten Jahresabschluss mit Lagebericht erstellen.
Welche Bestandteile hat der Jahresabschluss?
Ein Jahresabschluss setzt sich aus den folgenden Bestandteilen und Inhalten zusammen:
- Die Bilanz
In der Bilanz erfolgt eine zusammengefasste Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital
– Auf der Aktivseite steht das Vermögen
– Auf der Passivseite stehen das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten (Schulden) - Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Erträge und Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum gegenüber gestellt. Aus der GuV lässt sich der Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ableiten. - Der Anhang
Im Anhang zum Jahresabschluss findet man Ergänzungen und Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung und auch zur Bilanz. Das können zum Beispiel die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein oder eine Aufgliederung der ausgewiesenen Verbindlichkeiten in der Bilanz. - Der Lagebericht
Von Kapitalgesellschaften werden Lageberichte erstellt, die den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft erklären. Hier können z.B. Kostenentwicklungen, Auftragsbestand oder ein verändertes Marktumfeld erwähnt werden. Der Lagebericht muss ein Bild nach den tatsächlichen Verhältnissen vermitteln
Welche Vorschriften gibt es im HGB zur Erstellung des Jahresabschluss?
Die Bilanz muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) erstellt werden. Das bedeutet konkret:
- Die Erstellung muss in einer angemessenen Frist nach dem Stichtag erfolgen
- Sie muss in deutscher Sprache und Euro aufgestellt werden
- Sie muss klar und übersichtlich strukturiert sein
In der Bilanz müssen die Vermögen, Eigenkapital und die Verbindlichkeiten extra ausgewiesen werden. Die Positionen müssen aus ausreichend aufgegliedert sein.
Wichtiger Punkt: Die Bilanz muss immer ausgeglichen sein!
Grundsätze bei der Aufstellung eines Jahresabschluss
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Für die Aufstellung eines Jahresabschluss gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Der Grundsatz der Bilanzidentität nach §252 Abs.1 Nr. 1 HGB
Alle Positionen der Schlussbilanz müssen mit den Wertansätzen in die Eröffnungsbilanz des nächsten Wirtschaftsjahres übernommen werden. Es darf keine Veränderung erfolgen. - Der Grundsatz der Unternehmensfortführung nach §252 Abs.1 Nr. 2 HGB
Solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten einer Fortführung des Unternehmens entgegenstehen, ist bei der Bewertung der Vermögensgegenständen und Schulden immer von einer Fortführung auszugehen. - Der Grundsatz der Einzelbewertung nach §252 Abs.1 Nr.3 HGB
Grundsätzlich müssen die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden einzeln bewertet werden. Wenn eine Einzelbewertung aus praktischen Gründen nicht möglich ist, dürfen Erleichterungen genutzt werden, die gemäß §240 Abs. 3 und 4 HGB bei einer Inventur zugelassen sind. - Der Grundsatz der Vorsicht nach §252 Abs.1 Nr. 4 HGB
Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden muss immer vorsichtig erfolgen. Die Aktivseite sollte eher niedriger und die Passivseite eher höher bewertet werden.
Noch nicht realisierte Gewinne dürfen Sie nicht ausweisen (Realisationsprinzip). Nicht realisierte Verluste müssen Sie jedoch ausweisen (Imparitätsprinzip) - Der Grundsatz der Periodenabgrenzung nach §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
Es sind alle Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zuzuschreiben, in welchem Sie entstanden sind. - Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach §252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Zwischen den zugelassenen Bewertungsmöglichkeiten darf nicht willkürlich gewechselt werden.
Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Unter der Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften wird die Handelsbilanz erstellt. Für die Steuerbilanz gelten die steuerrechtlichen Vorgaben aus der Abgabenordnung. Die Wertansätze aus der Handelsbilanz sind grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz.
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz besteht bei der Bilanzierung, aber auch bei der Bewertung.
- Die handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte führen in der Steuerbilanz zu einem Aktivierungsgebot.
- Die handelsrechtlichen Passivierungswahlrechte führen steuerlich zu einem Passivierungsverbot.
- Wenn die Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen spricht man von einer sogenannten Einheitsbilanz.
Wie werden Haftungsverhältnisse in der Bilanz dargestellt?
Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind bei der Rechnungslegung auch die Haftungsverhältnisse zu berücksichtigen. Das sind dann z.B. Verbindlichkeiten:
- die bei einer Übertragung von Wechsel
- aus einer Bürgschaft
- aus Wechsel- und Scheckbürgschaften
- aus Gewährleistungsverträgen
- oder aus Haftungsverhältnissen, die in Folge von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
entstehen können. Nach einem Wahlrecht aus §251 HGB können die Angaben direkt auf der Passivseite in der Bilanz oder im Anhang erfolgen.
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