LG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2008, Az. 13 O 55/08 KfH I
MD 2009, 292
Stichwörter: Magnet-Resonanz-Stimulation, Magnetfeld-Therapie
"Indessen hat der Kläger dargelegt und nachgewiesen, dass die Wirksamkeit der Magnet-Resonanz-Therapie in den Fachkreisen zumindest äußerst umstritten ist. Besonders deutlich wird dies in dem von der Stiftung Warentest herausgegebenen Handbuch "Die andere Medizin" (Anlage K 9). Der Beitrag zur "Magnetfeldtherapie" kommt zum Ergebnis, dass nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse schwache Magnetfelder keinen Einfluss auf menschliches Gewebe haben und: "Die Studien zur therapeutischen Wirksamkeit konservativer Magnetfeldbehandlung kommen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Unter den kontrollierten Untersuchungen sind diejenigen, die eine heilende Wirkung nicht belegen, jedoch weitaus in der Überzahl". Ferner hat die Klägerin durch Vorlage von Stellungnahmen des Prof. Dr. ... glaubhaft gemacht, dass es nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass die Magnetfeldtherapie die von der Beklagten in ihren Werbeaussagen behaupteten Wirkungen hat. So führt er in seinem Lehrbuch der Physikalischen Medizin und Rehabilitation aus, dass "bis heute trotz zahlreicher internationaler Bemühungen ungeklärt ist, ob statische oder niederfrequente Magnetfelder in den angewendeten Größenordnungen überhaupt biologische Wirkungen, gleich welcher Art auszulösen vermögen" und weist darauf hin, dass seit 19.02.1992 die Magnetfeldtherapie grundsätzlich zu den nicht anerkannten Behandlungsmethoden gezählt wird und daher nicht mehr in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung angewendet und abgerechnet werden sollte. Auch in seiner gutachterlichen Stellungnahme für das Landgericht Flensburg vom 17.08.2000 (K 10) kommt ... zum Ergebnis, dass die Magnetfeld-Therapie in der Medizin nicht als allgemein anerkanntes physikalisches Therapieverfahren gilt und nimmt auf das umfangreiche Gutachten Bezug, das 1996 von Prof. Dr. ... in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln erstellt wurde und in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht belegt werden kann und dass sie bei den meisten von ihr beanspruchten Anwendungsgebieten keine Wirkung zeigt. Entsprechend skeptisch wird die Magnetfeldtherapie in einem Gutachten des Prof. Dr. ... für das Landgericht Stuttgart (K 13) beurteilt, der ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Wirksamkeit des dort beworbenen Geräts nicht erwiesen sei."
MD 2009, 292
Stichwörter: Magnet-Resonanz-Stimulation, Magnetfeld-Therapie
"Indessen hat der Kläger dargelegt und nachgewiesen, dass die Wirksamkeit der Magnet-Resonanz-Therapie in den Fachkreisen zumindest äußerst umstritten ist. Besonders deutlich wird dies in dem von der Stiftung Warentest herausgegebenen Handbuch "Die andere Medizin" (Anlage K 9). Der Beitrag zur "Magnetfeldtherapie" kommt zum Ergebnis, dass nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse schwache Magnetfelder keinen Einfluss auf menschliches Gewebe haben und: "Die Studien zur therapeutischen Wirksamkeit konservativer Magnetfeldbehandlung kommen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Unter den kontrollierten Untersuchungen sind diejenigen, die eine heilende Wirkung nicht belegen, jedoch weitaus in der Überzahl". Ferner hat die Klägerin durch Vorlage von Stellungnahmen des Prof. Dr. ... glaubhaft gemacht, dass es nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass die Magnetfeldtherapie die von der Beklagten in ihren Werbeaussagen behaupteten Wirkungen hat. So führt er in seinem Lehrbuch der Physikalischen Medizin und Rehabilitation aus, dass "bis heute trotz zahlreicher internationaler Bemühungen ungeklärt ist, ob statische oder niederfrequente Magnetfelder in den angewendeten Größenordnungen überhaupt biologische Wirkungen, gleich welcher Art auszulösen vermögen" und weist darauf hin, dass seit 19.02.1992 die Magnetfeldtherapie grundsätzlich zu den nicht anerkannten Behandlungsmethoden gezählt wird und daher nicht mehr in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung angewendet und abgerechnet werden sollte. Auch in seiner gutachterlichen Stellungnahme für das Landgericht Flensburg vom 17.08.2000 (K 10) kommt ... zum Ergebnis, dass die Magnetfeld-Therapie in der Medizin nicht als allgemein anerkanntes physikalisches Therapieverfahren gilt und nimmt auf das umfangreiche Gutachten Bezug, das 1996 von Prof. Dr. ... in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln erstellt wurde und in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht belegt werden kann und dass sie bei den meisten von ihr beanspruchten Anwendungsgebieten keine Wirkung zeigt. Entsprechend skeptisch wird die Magnetfeldtherapie in einem Gutachten des Prof. Dr. ... für das Landgericht Stuttgart (K 13) beurteilt, der ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Wirksamkeit des dort beworbenen Geräts nicht erwiesen sei."