Irreführende Werbung für ein Gerät zur energetischen Mauerentfeuchtung

Erstellt am 28. November 2009 von Arendts
LG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2009, Az. 7 O 23/09
Fundstelle: MD 2009, 590
Stichwörter: energetische Mauerentfeuchtung, überlichtschnelle Teilchen
"Soweit die Verfügungsbeklagte ihr Gerät "... nomil" zur Mauerentfeuchtung bewirbt, folgt die Irreführung bereits daraus, dass es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Verfügungsbeklagten nicht gelungen ist, irgendeinen wissenschaftlichen Nachweis für die von ihr beworbene Wirkung des Gerätes glaubhaft zu machen. Insbesondere reicht der Vortrag in der Erwiderung vom 18. März 2009, die inkriminierten Werbeaussagen beruhten auf Erfahrungswerten der Verfügungsbeklagten und vielen ihrer Kunden, nicht aus. Dies gilt insbesondere auch für die Verwendung von Begriffen wie "überlichtschnelle Teilchen", die das Energiefeld des Hauses "auf intelligente Weise" verändern sollen. Solche "überlichtschnellen Teilchen" sind wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eher den Parawissenschaften und der Esoterik entlehnt. Insoweit ist es auch nicht an dem Verfügungskläger, die fehlende Wirksamkeit des von der Verfügungsbeklagten beworbenen Produktes nachzuweisen (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 26. Auflage 2008, § 5 Rdn. 3.26 m. w. N.). Hierfür bietet der Vortrag der Verfügungsbeklagten jedoch keinerlei Ansatz. Die angebotenen, jedoch nicht vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der ... und ... jedenfalls wären insoweit wenig zielführend gewesen.
Gleiches gilt für die Wirkungsaussagen bezüglich des Gerätes "... uno". Auch hier fehlt jegliche fundierte Angabe über Wirkungsweisen und wissenschaftliche Grundlagen des Gerätes. Dass ggfs. Kunden der Verfügungsbeklagten in der Anwendung gute Erfahrungen gemacht haben, entbindet die Verfügungsbeklagte nicht von der wissenschaftlichen Untermauerung ihrer Werbeaussagen. Selbst wenn es so sein sollte, dass sich einzelne Personen nach regelmäßigem Genuss des mit dem Gerät der Verfügungsbeklagten behandelten Wassers besser gefühlt hätten, würde dies nicht ausreichen. Denn es ist gerade im Falle von parawissenschaftlich und esoterisch angehauchten Produkten oft zu beobachten, dass sie subjektiv Wirkung zeigen, ohne dass ihnen diese Wirkung innewohnen würde (Placebo-Effekt). Dass hier aber der Bereich naturwissenschaftlich belegbarer Fakten verlassen wird, zeigen allein schon Begriffe wie "neue Struktur" des Wassers oder aber dessen "schlechten Erinnerungen". Auch gilt hier, dass es der Glaubhaftmachung der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Wirkungsweise des beworbenen Produktes fehlt."