Iran - Wo Gewalt als sozialer Habitus herrscht, da fehlt eine Streitkultur

08.04.2019 Hintergrund Created by Dawud Gholamasad

mehriran.de - In diesem Essay schreibt Dawud Gholamasad über eine fehlende Debattierfähigkeit vieler seiner Landsleute und geht explizit auf das völkerrechtliche Konzept der gewaltlosen Intervention der Weltgemeinschaft in einem Staat ein, der seiner Schutzverantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung nicht nachkommt - in diesem Fall Iran.

Iran - Wo Gewalt als sozialer Habitus herrscht, da fehlt eine Streitkultur Iran - Wo Gewalt als sozialer Habitus herrscht, da fehlt eine Streitkultur

Prof. Gholamasad bei einer Diskussion über Menschenrechte im Iran, Hannover 2009

 Zur selbstverständlichen Natur des sozialen Habitus folgende Anekdote: Eine Kröte begegnete zwei vorbei schwimmenden Fischen und fragte grüßend: wie ist das Wasser? Daraufhin fragte einer der Fische den anderen: Du, was ist eigentlich Wasser?

mehriran.de - Eines der zentralen Probleme der politischen Auseinandersetzung unter der iranischen Opposition besteht in der Minderentwicklung einer Streitkultur bzw. Debattenkultur, obwohl sie ein grundlegendes Prinzip jeder demokratischer Gesellschaft ist. Deswegen müsste gerade die demokratische Opposition dieses Grundprinzip besonders kultivieren, wenn sie die vorherrschende autokratische Tradition überwinden will, die den sozialen Habitus der Iraner durch „Gleichschaltung“ geprägt hat. Die Art wie sie denken, fühlen und kommunizieren, repräsentiert daher weitgehend eine Mentalität relativ geringer Toleranz für abweichende Meinungen und „Kompromisslosigkeit“ ihnen gegenüber.  

Diese Tendenz der „Gleichschaltung“ wurde mit dem verfassungsmäßig verankerten absoluten Führerprinzip in der „Islamischen Republik“ sogar noch verstärkt. Sie manifestiert sich auch zuweilen in einer „Lagermentalität“ der Oppositionellen, die in ihren Gegnern zuweilen eher Feinde sehen, ohne sich dessen bewusst zu sein. 

Zur nach-revolutionären Verstärkung der Lagermentalität durch Gleichschaltung

(Die Gegner der klerikalen Herrschaft sind Feinde des Propheten – so der „Führer“)

Die islamistische Gleichschaltung bedeutet - wie jeder Totalitarismus - nicht eine bloße Einschränkung, sondern zuweilen ein Verlust der individuellen Persönlichkeit bzw. der Autonomie, Mündigkeit und individuellen Freiheit der Menschen durch gewaltsam sanktionierte Anforderungen der strikten Regeln und Gesetze der Scharia. Die vorherrschende Hinrichtung als Hauptmittel der Gleichschaltung ist ein Markenzeichen der „Islamischen Republik“. Deswegen scheute sich der damalige stellvertretende Außenminister Hassan Ghaschghavi nicht zu erklären, dass „das islamische System“ an der Hinrichtungspraxis festhalten wird: „Wir leben in einem islamischen Land und wir handeln nach den Regeln des Korans. Selbst wenn wir hunderttausend Menschen exekutieren müssen, werden wir mit der Durchsetzung dieser Regeln fortfahren.[1]Ziel ist demnach die islamistischeUniformierung der Menschen, die sich schließlich als Massen-Individuen einer „Gemeinschaft der Muslime“ („Ommat-e Islam“) begreifen sollen. So schaffen sie -gruppencharismatisch - ihre neuen Menschen als „Gottes auserwähltes Volk“ – wertvoller als alle anderen Menschen auf der Erde, die noch nicht „Gottes Gesetze“ folgen.

Diese nachrevolutionär verstärkte Gleichschaltung vollzog sich daher nach dem Grundprinzip des Totalitarismusin allen politischen, sozialen und kulturellen Bereichen, die gemäß den „islamistischen“ Vorstellungen reorganisiert wurden. Dies begann unmittelbare nach der Revolution mit der Umfunktionierung der bestehenden Organisationen in "islamistische Verbände" und „Islamisierung“ aller sonstigen Institutionen, d.h. Säuberungen von allen Andersdenkenden und Andersgläubigen, und Beseitigung rudimentär bestehender demokratischer Strukturen zugunsten des ‚Führerprinzips‘.Dabei wurde„die Praktische Loyalität zum Führer“ als Selektionsprinzip der Amtsträger. Darüber hinaus wurde im Alltagsleben die "Einhaltung des Islamischen Scheins"(„Hefz-e sawaher-e Eslami“) als Beweis der Loyalität und Unterwerfung der Menschen erzwungen. Die Zwangsverschleierungder Frauen ist ein unübersehbares Beispiel der geforderten Loyalitätsbekundung und ein Zeichen der Gleichschaltung der Frauen im Sinne des Islamismus. 

Mit der verfassungsmäßigenAbschaffung der „Volkssouveränität“, erfolgte auch die politische Willensbildung schließlich allein durch den Führer, dessen Wille nun allein den wahren Gotteswillenverkörpere, weswegen auch jede systemkritische Äußerung oder Haltung als „Feindseligkeit gegen den Propheten“ verfolgt wird. Diese Gleichschaltung der Gesellschaft wurde nicht nur auf Anweisung vollzogen, sondern auch in vorauseilendem Gehorsam, im Sinne der Selbstgleichschaltung der Trittbrettfahrer mit „Radfahrermentalität“ – die nach unten treten und nach oben buckeln, um so ihre eigene Ich-Schwäche auszugleichen. Alle anderen sonst widerständigen Verbände und Organisationen wurden blutig niedergeschlagen und alles „Nicht-Islamistische“durch gruppen- und geschlechtsspezifische institutionelle Diskriminierungen marginalisiert und stigmatisiert.

Mit dieser institutionalisierten„Etablierten-Außenseiter-Dynamik“ wird sogar jede systemimmanente Debatte als „Streit“im Sinne der Schwächung des „Systems“ untersagt, dessen Erhaltung absolute Prioritätzukommt; oder sie wird als Abweichung von der „Prärogative des Führers“ - bzw. der dem Führer ohne gesetzliche Bindungen zustehenden Vorrechte - untersagt. Damit wird eine institutionalisierteBlindheit für die Tatsache kultiviert, dass unterschiedliche Menschen nicht nur unterschiedliche Meinungen haben; sie haben auch gegensätzliche Interessen, die in einer politischen Auseinandersetzung nach einem Ausgleich suchen müssen, weswegen auch fairer Streit um die Sache und das Ringen um „vernünftige“ Kompromisse unerlässlich sind. 

Da eine demokratische Regelung der Interessenkonflikte des Streits bedarf, muss er wenigstens von der demokratischen Opposition kultiviert werden; sonst herrscht Gewalt als Regulationsprinzip sozialer Auseinandersetzungen. Wo aber Gewalt als Regulationsprinzip vorherrscht, kann von einer Streitkulturkeine Rede sein. Sie wird geradezu als Bedingung der Möglichkeit der Reproduktion der Gewaltherrschaftunterdrückt. Dabei sollte Gewalt nicht mit Gewalttätigkeitverwechsel werden. Die Gewalt in ihren vier Gestalten, als Zwängeder außermenschlichen Natur, der eigenen Natur der Menschen, sowie der Fremdzwänge (bzw. Zwänge, die Menschen gegenseitig aufeinander ausüben) und Selbstzwängedeswegen zu unterscheiden, weil sie unaufhebbarsind – im Unterschied zu Gewalttätigkeit. Die Natur- und Humanwissenschaften sorgen für die Kontrolle der zwei Naturzwänge; während die Fremdzwänge als normative Strukturder Gesellschaft im Zivilisierungsprozess zunehmend humanisiertund durch Verinnerlichung als sozialer Habitus in Selbstzwängeumgewandelt werden. Dieser Zivilisierungsprozessist ein integraler Bestandteil der Staatsbildungsprozesse, in der dieGewalttätigkeitaus dem gesellschaftlichen Alltagsleben zunehmend verschwindetund als legitimes Staatsmonopol kaserniertwird.  Dabei vollziehen sich die Zivilisierung des Verhaltens und Erlebens der Menschen zunächst in ihrer Formalisierung, wie sie sich zuweilen in religiös sanktionierten rigiden normativen Erwartungen – bzw. Geboten und Verboten -  manifestieren. Im Verlauf derModernisierung der zunehmend differenzierenden Gesellschaften gehen Individualisierungsprozesseeinher und esvollzieht sich die Zivilisierung in einer zunehmendenInformalisierungdes Verhaltens- und Erlebensmuster der Menschen und ihres Alltagslebens. Sie wird als „Liberalisierung“ des Alltagslebens erlebt, die nicht immer und nicht für alle angenehm ist.

Begreift man das „Alltagsleben“ als Manifestation der gelebten Persönlichkeitsstruktur der Menschen, bedeutet die Modernisierung der Gesellschaft der Menschen zugleich eine  zuweilen Angst auslösende Anforderung zur Transformation ihrer Persönlichkeitsstrukturin Richtung einer zunehmenden Individualisierung. Die Überforderung dieses Transformationsprozesses ihres „sozialen Habitus“bzw. ihrer sozialen Persönlichkeit erleben die involvierten Menschen zuweilen als eine „Verwestlichung“, weil sie die geforderten neuen Glaubensaxiome und Werthaltungen einer sich modernisierenden Gesellschaft nicht so schnell assimilieren können. Diese Ungleichzeitigkeit der Entwicklung der Gesellschaft- und Persönlichkeitsstruktur der Menschen erzeugt daher eine „kognitive Dissonanz“ und eine damit einhergehende Erfahrung der „Selbst-Inkonsistenz“, die sie als „Verwestlichung“ beklagen und heftig bekämpfen.[2]

Dieses als „Liberalisierung“ erlebte angespannte Alltagsleben löst daher jene konservativen Gegenbewegungen aus, die sich u.a. in christlichem, jüdischemund islamischemFundamentalismus manifestieren.Der „Islamismus als globale Herausforderung“[3]repräsentiert eine dieser „Konterrevolutionen“.  Das Streben nach Wiedereinführung der Scharia als normativer Struktur der Gesellschaft in Gestalt des Islamismus ist eine ihrer Ausdrucksformen.Es ist ein Versuch, die Zeit gewaltsam zurückzudrehen, mit der Hoffnung ihre selbstwertgefährdende „kognitive Dissonanz“im Alltagsleben zu überwinden, indem sie ihren sozialen Habitus, ihre überlieferte Verhaltens- und Erlebensmuster als religiös sanktioniert deklarieren und jede Abweichung als Bedrohung ihrer Glaubensaxiome und Werthaltungen und somit ihres Selbstwertesverteufeln. Diese selbstwertförderndedemonstrative Hervorhebung der als eigen definierten Werte der Islamisten manifestiert sich in einer unübersehbaren Gewalttätigkeit gegen alle als westlich definierten Werte und Menschen, die sie repräsentieren. Sie offenbart sich gegenwärtig in der „Islamischen Republik“ - in dem ersten erfolgreichetablierten „Islamischen Staat“, wie sich Islamisten der ganzen Welt ihn wünschenund Khomeini ihn in seinem Buch „Der islamische Staat“[4]vorgestellt hatte: als religiös gebotene Gleichschaltung der Gesellschaft. Deswegen kann der stellvertretende Außenminister Hassan Ghaschghavi 2010 erklären: „Wir leben in einem islamischen Land und wir handeln nach den Regeln des Korans. Selbst wenn wir hunderttausend Menschen exekutieren müssen, werden wir mit der Durchsetzung dieser Regeln fortfahren.“[5]

Dieser „Gottesstaat“, dessen gleiche Form die Islamistenweltweit anstreben, entstand zwar im Zuge einer islamisierten Revolution, diesich im Lauf der Zeit zunehmend in eine Besatzungsmacht der Sieger dieser Revolution – der Geistlichkeit – verwandelte. Er transformierte sich in eine unkontrollierte und inzwischen unkontrollierbare Machtkonzentrationderer, die das Land nicht nur zur eigennützigen Bereicherung der Kerngruppe der Macht und ihres Gefolgesplündert, sondern auch als materielle Grundlage ihrer Expansion. Damit entsteht nicht nur eine klerikale Kleptokratie, die mit ihrer wahrnehmbaren Inkompetenz zunehmend ihre soziale Basis verliert und so zunehmend von ihren Sicherheits- und Unterdrückungsorganen abhängig wird. Demgemäß verwandelte sich die klerikale Herrschaft, zunehmend militarisiert, in eine gewalttätigeklerikale Militärdiktatur, an deren Spitze der im Namen Gottes herrschende „Führer“ sitzt – mit scheinbarabsoluter Befehls- und Kommandogewalt. Diese schleichende Verselbständigung und Verwandlung der militärischen Schutzmacht der theokratischen Herrschaft in einekleptomaneMilitärherrschaft ist insofern nicht neu in der iranischen Geschichte und des Kalifats im islamischen Reich. Von daher verfügt dieser Staat nicht bloß über einlegitimesMonopol der Gewaltandrohung; er verkörpert die Allgegenwart der Gewalttätigkeitim Namen der Verteidigung der „Revolution“ inner- und zwischenstaatlich.

Ein Bürgerkrieg beginnt wie jeder Krieg erst mit der Verteidigung des Angegriffenen; ist daher keine zivilisierte Option der demokratischen Opposition 

„Stell dir vor, es gibt Krieg, und keiner geht hin“ (Carl August Sandburg)

Dabei darf die Gewalttätigkeitder „Islamischen Republik“ als eine „Schreckensherrschaft“nicht mit üblichen legitim erlebter Gewalt sowie mit struktureller Gewaltin jeder Staatsgesellschaft verwechsel werden, da Gewalt in verschiedenen Gestalten die Struktureigentümlichkeit jeder Machtdifferentialeist. Sie manifestiert sich nicht nur in funktionalen und normativen Strukturen jeder Gesellschaft, sondern auch in ihren kommunikativen Strukturen. Deswegen ist die „gewaltfreie Kommunikation“[6] auch in den demokratisch verfassten Gesellschaften eine Rarität, wo Worte nicht selten zu Verletzungen und Leid bei Kommunikationspartner führen. 

Was die autokratisch geprägtenislamistischeStaatsgesellschaft kenzeichnet, ist nicht nur die Allgegenwart der strukturellen Gewalt,sondern und vor allemdieGewalttätigkeitim Namen der „Revolution“ oder der „Verteidigung der Revolution“, die nichts anderes ist,als ein permanenter latenterBürgerkriegszustand. Dies obwohl die bisherige Geschichte blutig vorgeführt hat, dass Krieg auch als Bürgerkrieg nicht „eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln“[7]ist. Zumal es „in der Anwendung derselben (Akt der Gewalt) keine Grenzen“ gibt - im Sinne der Eskalation der Gewalttätigkeit. Dieser eskalierende Charakter der gewaltsamen Auseinandersetzung wird schon von Clausewitz, dem Vater der Theorie des Krieges, hervorgehoben, wenn er betont: „ist der Krieg ein Akt der Gewalt, so gehört er auch dem Gemüt an. Geht er nicht davon aus, so führt er doch darauf mehr oder weniger zurück, und dieses mehr und weniger hängt nicht von dem Grad der Bildung, sondern von der Wichtigkeit und Dauer der feindseligen Interessen ab.“[8]Demnach ist der Krieg ein de-zivilisiertesund De-Zivilisierung förderndesMittel, weil und solange die „Gewalt“ als Regulationsprinzip der Konflikte vorherrscht und die Politik als Erzwingung des eigenen Willensum jeden Preis betrachtet wird: „Der Krieg ist also ein Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen.“[9]Hier kann es keine Rede von Interessenausgleich im Sinne einer friedlichen Koexistenz unterschiedlicher Interessen geben. Deswegen kann Khomeini „Revolutionär-sein“ mit totaler Vernichtung seiner Gegner gleichsetzen, die bis zur Gegenwart zur blutigen Ausschaltung jeder abweichenden Meinung geführt hat. Für ihn und seine Nachfolger kommt der Aufrechterhaltung des Regimes eine absolute Priorität zu, selbst mit Suspendierung der primären Gebote des Islams, wie Chomeini es unmissverständlich betonte. Darauf sind alle Institutionen der „Islamischen Republik“ ausgerichtet. Deswegen sieht auch der neu eingesetzte Oberste Richter, Raissi – dieser Mini-Eichmann -, der seine Hauptaufgabe vor allem in der „Sicherheit“ des Systems („Nezam“) nicht aber in der Gerechtigkeit.  Diese betonte Hervorhebung der eigenen Stellenbeschreibung eines „obersten Richters“ ist eine unverhüllte und betonte Kriegserklärung einer Schreckensherrschaftgegen jede Opposition in der „Islamischen Republik“, deren Eskalation er wie in Syrien anscheinend in Kauf nimmt.

Trotzdem kann man aus historischen Erfahrungen mit Recht annehmen, dass die „Islamische Republik“ mit ihrer aggressiven Außen- und Innenpolitik entweder an ein „Alexander-Syndrom“[10] oder durch eine Demokratisierung iranischer Verfassung und Verfassungswirklichkeit zugrunde geht. Eine Kombination dieser Prozesse beschleunigt allerdings ihren Zerfallsprozess, wie es anscheinend aussieht. Es geht jedoch um die menschlichen Kosten dieses vorhersehbaren Unterganges angesichts der Unverhandelbarkeit der Existenz der klerikalen Herrschaft, wie sie sich aus der vorherrschenden Gesinnungsethikder Kerngruppe der Macht ergibt - unabhängig von den Folgen, die eine Niederlage für sie persönlich bedeuten würde. Sie drohen ja sogar deswegen unverhüllt, dass sie sich nicht scheuen würden, ihre islamistischen „Fremdenlegion“ gegen die iranischen Aufständischen einzusetzen, wenn ihre eigenen Kräfte nicht ausreichen sollten. Daher muss man annehmen, dass sie ihre Herrschaftsposition niemals kampflos aufgeben würden, wie sie dies in Syrien blutig demonstriert haben.  Davor warnen auch die „Reformisten“ immer wieder, die jede ernsthafte Konfrontation mit dem Regime mit dem Hinweis auf Syrien blockieren – als ob es so etwas wie „zivilen Ungehorsam“ oder anderen gewaltfreien Widerstand wie z.B. möglicher allgemeiner Wahlboykott, nicht geben würde. Doch die reifer gewordene iranische Opposition hat gelernt, dass sie - wie ein Langstreckenläufer und Judomeister zugleich - die Stärke des Gegners langatmig gegen ihn wenden muss, wenn sie einen Bürgerkrieg vermeiden will. Die Menschen wissen, dass der Bürgerkrieg erst dann beginnt, wenn sie das Regime mit derselben Waffe bekämpften. Es bedeutet aber nicht, dass sie ihren Befreiungskampf je aufgeben würden. So etwa haben auch die Russen in ihrer Geschichte zwei übermächtige Armeen Napoleons und Hitlers besiegt. Sie haben die Stärke ihrer Gegner gegen diese gewendet.

Daher bleibt der demokratischen Opposition angesichts der brutalen Entschlossenheit des blutrünstigen Regimes nur eine Alternative: entweder zur „Selbstverteidigung“ aufrufen, was von einigen weniger verantwortungsbewussten Oppositionellen befürwortet wird; oder auf gewaltlosen Widerstandbestehen, wissend, dass auch ein Bürgerkriegerst mit der Verteidigung der Angegriffenen beginnt – wie es gegenwärtig auch durch die blutigen syrischen Erfahrungen bestätigt wurde.

Gerade auf dieser Grundlage kann man von der Weltgemeinschaft erwarten, dieser möglichen potentiellen blutigen Eskalation der Gewalt im Iran vorzubeugen, wenn sie nicht in die Lage versetzt werden wollen, irgendwann mal gewaltsam intervenieren zu müssen. Dies ist keineswegs eine Aufforderung zu einer „gewaltsamen humanitären Intervention“, sondern im Gegenteil eine vorgeschlagene vorbeugende Maßnahme zur Vermeidung einer gewaltsamen humanitären Intervention. Dazu bietet sich eine präventiv-gewaltlose humanitäre Intervention auf der Grundlage des Prinzips der „Schutzverantwortung“ der UNO an. Zumal die bisherigen Erfahrungen mit totalitären Staaten gezeigt haben, dass der Totalitarismus von innen heraus ohne internationale Unterstützung schwer zu überwinden ist. Diese Gedanken habe ich am 13.09.2013 in einem Kurzvortag[11] vorgetragen und weiter ausgeführt[12], die ich unten auszugsweise wiederhole. 

Diese Forderung nach vorbeugenden Maßnahmen der Weltgemeinschaft setzt die Einsicht voraus, dass die allgegenwärtigen „Revolutionsgarden“ nicht nur die außer-staatliche „Schutzfunktion“ der Revolution in Gestalt „klerikaler Herrschaft“ für sich beansprucht. Sie nimmt auch – entsprechend der Anordnung des „Führers“ - ausdrücklich ihren inner-staatlichen Schutz in Anspruch sowie die Definitionsmacht darüber, was schutzbedürftig ist und wie es geschützt werden müsse. So prägt die innen- und außengerichtete Aggression ihre unverkennbare stolze Erkennungsmarke, die keinerlei Debatte zulässt.

Die Strukturähnlichkeit der Innen- und Außenpolitik der „Islamischen Republik“ manifestiert sich in einem internen Kolonisierungsversuch in Gestalt der gewaltsamen Islamisierungsversuche des Alltagslebens - im Sinne einer Gleichschaltung - im Iran und in einem„Export der Revolution“, der gegenwärtig nicht nur die Nachbarländer beunruhigt. Denn: Nach dem Muster der Sowjetunion als „Vaterland der Werktätigen“, erstrebt die „Islamische Republik“ als „Vaterland der Gläubigen“ („Ommol-ghora“) die Befreiung der „Unterdrückten“ der ganzen Welt, wie die Verfassung sie vorschreibt. Die iranischen Islamisten streben daher nichts Geringeres als eine Weltherrschaft an, wie sie sich selbst und ihre Massenbasis immer wieder einreden. Durch diesen internen und externen Expansionsdrang der „Islamischen Republik“ entsteht eine Schicksalsgemeinschaft der Schutzbedürftigen, deren Befriedigung völkerrechtlich garantiert ist. Nach diesem völkerrechtlich garantierten Schutz der Weltgemeinschaft zu fragen, ist nicht nur legitim sondern auch geboten, sollte die Eskalation der internen und externen Konflikte nicht in gewaltsame Konfliktlösung ausarten und möglicherweise zu einer „gewaltsamen humanitären Intervention“ zwingen. Dies habe ich in einigen Beiträgen ausführlich dargestellt, die gelesen werden können.[13] Diesen Vorschlag einer Vermeidungsstrategie als eine Einladung zu gewaltsame Intervention zu interpretieren, ist nicht nur eine bösartige Unterstellung. Sie zeugt von einer Debatten- bzw. einem Streitkulturdefizit. Deswegen möchte ich meine Kerngedanken hier noch einmal vorlegen.

Die Möglichkeit einer gewaltlosen präventiven humanitären Intervention auf der Grundlage der „Schutzverantwortung“[14]

Die „Schutzverantwortung“ ist ein neues Konzept internationaler Politik und Teil des Völkerrechts zum Schutze der Menschen als Einzelne oder Gruppen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des humanitären Völkerrechts. Sie wurde maßgeblich von der „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) in den Jahren 2000/2001 entwickelt und international verbreitet und nach der Zustimmung der Generalversammlung der UNO (2005) sogar in der Resolution 1674 des Sicherheitsrats erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichen Dokument erwähnt. Der UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon veröffentlichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung, die auf drei Säulen basiert und insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen Erkennung und Einleitung von präventiven Maßnahmen bei derartigen Verbrechen hervorhebt[15].

Die „Schutzverantwortung“ trifft zunächst den Einzelstaat und beschreibt seine Pflicht, das Wohlergehen der ihm kraft seiner Personal- oder Gebietshoheit unterstellten Bürger zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung wird er von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt, der eine subsidiäre[16] bzw. unterstützende Schutzverantwortung zukommt. Ist jedoch die politische Führung des jeweiligen Staates nicht fähig oder willenswie im Falle Iran, die Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen, darf die internationale Staatengemeinschaft, vornehmlich die Vereinten Nationen, zum Schutz der bedrohten Menschen eingreifen. Dazu stehen ihr nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und militärische Mittel zur Verfügung, über deren Einsatz der Sicherheitsrat entscheidet.

Die Theoretische Grundlage der „Schutzverantwortung“ ist die Definition von Souveränität als Verantwortung("sovereignty as responsibility"), wonach ein Staat Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung übernehmen muss, um als souverän zu gelten. Die „Schutzverantwortung“ hilft damit, universale Moralvorstellungenzum Schutz der Menschen als Einzelne und Gruppen international zu verwirklichen. Als zu verhindernde Menschenrechtsverletzungen werden VölkermordKriegsverbrechenVerbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen identifiziert.Von daher sollte, meiner Meinung nach, das kanadische Beispiel der parlamentarischen Verurteilung der Massenhinrichtungen iranischer Gefangenen in Jahre 1988 als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ auch in Europa und USA Schule machen.[17]

Nach der vorliegenden Fassung gliedert sich die „Schutzverantwortung“ in drei Teilverantwortlichkeiten:Die Pflicht zur Prävention, die Pflicht zur Reaktion  und die Pflicht zum Wiederaufbau, wovon vor allem die Pflicht zur Präventionhier für mich zur Debatte steht.

Die Pflicht zur Prävention zielt auf die Vermeidung von Situationen, in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, insbesondere durch den Aufbau einer guten Verwaltung (good governance) und die Bekämpfung tiefverwurzelter Ursachen für Konflikte(root causes), die im Iran durch die institutionalisierte Verletzung der Menschenrechte vor allem in Form institutionalisierten ethnischen und konfessionellen Diskriminierungen unausweichlich sind. Auch eine Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist insoweit denkbar, die im Falle Iran einer Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO bedarf, weil Iran das Abkommen zur Errichtung des „Internationalen Strafgerichtshof“ zwar unterschrieben aber nicht ratifiziert hat.

Auch die Pflicht zur Reaktion verpflichtet zu einer Beseitigung bzw. Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen.Mittel hierzu sind friedliche Zwangsmaßnahmender Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und das Einfrieren von Bankkonten. Als ultima ratio kommen auch militärische Interventionen in Betracht, wenngleich diese nur in zwei eng umrissenen Situationen gerechtfertigt sein sollen: im Falle eines Massensterbens und im Falle einer ethnischen Säuberung. Die Befugnis, eine solche militärische Intervention zu autorisieren, geht gemäß der „Schutzverantwortung“ jedoch nicht auf einzelne Staaten über, sondern verbleibt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der gegenwärtig paralysiert ist.

Von der „humanitären Intervention“ unterscheidet sich die „Schutzverantwortung“ in dreifacher Weise:

1.  Der dem Konzept der humanitären Intervention immanente Rechtfertigungszwang bedingt eine starke Zurückhaltung der Staaten, in innerstaatliche Konflikte aktiv einzugreifen. Diese Zurückhaltung zeigte sich insbesondere während des Völkermords in Ruanda – mit verheerenden Folgen. Allerdings werden zurzeit die Verantwortlichen vor dem „Internationalen Strafgerichtshof“ in Genf zur Rechenschaft gezogen. Die Schutzverantwortung verlagert den völkerrechtlichen Rechtfertigungsdruck für ein Handeln der Staaten bei Menschenrechtsverletzungen, indem sie entsprechende Pflichtenformuliert. 

2.  Die Souveränität eines Staates und das daraus hervorgehende absolute Interventionsverbot, wie es Art. 2 Ziff. 7 der Charta der Vereinten Nationen gewährleistet, werden durch die Schutzverantwortung neu definiert. Als Folge eines Verstoßes gegen seine Schutzverantwortung verwirkt ein Einzelstaat sein Recht auf Nichteinmischung in seine internen Angelegenheiten.

3.  Die „humanitäre Intervention“ betrifft allein die Rechtfertigung militärischer Maßnahmen und damit nur einen Teilaspekt der „Schutzverantwortung“. Mit ihren Präventions-, Reaktions- und Wiederaufbauelementen verfolgt letztere einen weit umfassenderen Ansatz.[18]

Mit dieser völkerrechtlichen Grundlage präventiv-gewaltloserhumanitärer Intervention ist die Möglichkeit gegeben im Falle institutionalisierter Menschenrechtsverletzungen jenseits der Einzelfallbeispiele der Menschenrechtsverletzungen wie bei „Amnesty International“, Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte als ein unverzichtbarer Aspekt der institutionellen Demokratisierung Irans zu initiieren. 

Mit der als „Schutzverantwortung“ formulierten Pflichtzur aktiven Verteidigung der Menschenrechte, können die demokratischen Staaten es nicht mehr wie bis jetzt bei Lippenbekenntnissen zu Menschenrechten belassen. Sie daran zu erinnern ist die Hauptaufgabe der Menschenrechtsaktivisten.

Denn wer eine „humanitäre Intervention“ als einen bewaffneten Eingriff in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zum Schutz von Menschen in einer humanitären Notlage ablehnt, hat keine andere Alternative als diese Notlagen präventiv vorzubeugen. Und zwar gewaltlos Die institutionalisierte Menschenrechtverletzungen und die institutionell vorprogrammierte blutige Eskalation jedes politischen Konfliktes um institutionelle Demokratisierung, wie wir nicht nur in Ägypten und Syrien erlebten, sondern auch bei der blutigen Unterdrückung der „Grünen Bewegung“ im Iran gesehen haben, machen die präventiv-gewaltlosen Interventionenunabdingbar. 

Jede präventiv-gewaltlose humanitäre Intervention muss daher auf eine Institutionalisierung der Rahmenbedingungen gewaltloser Austragung der Konflikte hin zielen, bevor sie aus schierer Verzweiflung in blutige Bürgerkriege ausufern wie in Syrien. Denn diese Konflikte sind Manifestationen der nie endenden Macht- und Statuskämpfe und als solche die Struktureigentümlichkeit jeder menschlichen Beziehung, die mit zunehmender funktionellen Demokratisierung der Gesellschaften sich vervielfältigen und verschärfen. 

Es geht dabei um eine nie enden wollende Auseinandersetzung um die Verschiebung der Machtbalance und der Selbstwertbeziehungen der interdependenten Menschen als Einzelne und Gruppen zu eigenen Gunsten. Es geht also um die Steigerung der eigenen Machtchancen und des Selbstwertgefühls auf Kosten der Anderen. Es geht immer dabei um die Erweiterung der eigenen Chancen, das Verhalten der anderen Menschen als Einzelne und Gruppen zu steuern. Und da zuweilen mehr Macht gleich gesetzt wird mit mehr Selbstwert, entsteht eine eigene „Logik der Emotionen“, die zu einem Teufelskreis der Eskalation der Konflikte beiträgt. Um die Eigendynamik dieser Eskalation hin zur gewaltsamen Austragung zu unterbinden, ist eine  präventive gewaltlose humanitärere Intervention unabdingbar. Sie soll zur Förderung gewaltloser Konfliktaustragung dadurch beitragen, indem sie ihre institutionellen Rahmenbedingungen durch Sanktionierung folgender Forderungen erleichtert:

  1. Die Respektierung der Menschenrechte, zu dem die „Islamische Republik“ durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen verpflichtet ist.
  2. Die Respektierung rechtstaatlicher Grundsätze. Damit soll die Ausübung staatlicher Macht nur auf Grundlage der  Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von MenschenwürdeFreiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheitzulässig sein.So soll die Respektierung der in der Verfassung verankerten Grundrechte der Bürger bedingungslos garantiert werden.
  3. Die Respektierung der Minderheitenrechte und des Diskriminierungsverbots als unabdingbare Komponente der Demokratie; sonst wäre das „Dritte Reich“ der demokratischste Staat in der Geschichte, denn zuweilen wird die „Diktatur der Mehrheit“ als „Demokratie“ definiert. In diesem Sinne behauptet auch Khamenei, dass Iran das demokratischste Land der Welt sei.
  4.  Die Abschaffung der institutionalisierten Frauen-, ethnischen, und konfessionellen Diskriminierung sowie der Diskriminierung von Andersdenkenden und Anderslebenden.

5.  Die Freilassung der rechtswidrig und aufgrund erpresster Geständnisse verurteilten, politischen sowie andersdenkender und andersgläubiger Gefangenen wie Bahais, Sufis, Christen u.a.

6.  Die international garantierte freie Wahlen, da selbst nach Khomeini „die Wahlstimme der Maßstab ist“.

7.  Ein Verfassungsreferendum, weil sogar nach Khomeini, der als Begründung der Notwendigkeit der Neugründung des nach-revolutionären Staates durch ein Referendum ausdrücklich hervorhob: „Es ist das Recht der neueren Generationen ihre eigene Staatsform zu bestimmen“. 

Diese Forderungen sind allerdings ohne entsprechende GEZIELTE internationale Sanktionen kaum durchsetzbar. Jedoch gibt es inzwischen eine unüberhörbare international vernehmbare Stimme, die einen „Verzicht auf Regimewechsel“ als einen angemessenen Lohn für den Verzicht des Regimes auf atomare Ausrüstung Irans propagiert. Dabei suggeriert sie die Annahme,  dass die geforderten humanitären Interventionen eine Aufforderung zum extern gesteuerten Regimewechsel im Iran bedeutet, was die überwiegende Mehrheit der Iraner aus eigenen historischen Erfahrungen strikt ablehnt.Die Alternative ist nicht eine ethisch unakzeptable Toleranz gegenüber den institutionalisierten Menschenverletzungen Irans, die seit Jahrzehnten in Gestalt des „kritischen Dialogs“ verfolgt wird. 

Auf der anderen Seite sollten nicht die Aufhebung der Sanktionen gefordert werden, sondern die weitere Präzisierung ihrer Zielführung und weitere Einschränkungen der „Kollateralschäden“, um die Zivilbevölkerung vor weiteren Schäden zu bewahren. 

Hannover, 4/5/2019, Prof. Dawud Gholamasad

http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/


[1]Vergl. Birgit Cerha: Vielehe fürs Regime. In: Frankfurter Rundschau. 4. Dezember 2010, S. 10, abgerufen am 20. Februar 2015 (zitiert in: https://de.wikipedia.org/wiki/Iran)

[2]Vergl. Dawud Gholamasad, Iran – Die Entstehung der Islamischen Revolution“, Hamburg 1983. Das Buch kann kostenlos heruntergeladen werden: gholamasad.jimdo.com/iran-die-entstehung-der-islamischen-revolution/

[3]Vergl. U.a.: gholamasad.jimdo.com/vortr%C3%A4ge/zur-sozio-und-psychogenese-der-selbstmordattentate-der-islamisten/

[4]Ajatollah Chomeini, Der islamische Staat, Berlin 1983

[5]Vergl. Birgit Cerha: Vielehe fürs Regime. In: Frankfurter Rundschau. 4. Dezember 2010, S. 10, abgerufen am 20. Februar 2015 (zitiert in: https://de.wikipedia.org/wiki/Iran)

[6]Vergl. Marshall B. Rosenberg, Gewaltfreie Kommunikation. Eine Sprache des Lebens, Paderborn 2007

[7]Carl von Clausewitz: Vom Kriege, Berlin 1957, Buch I, Kapitel 1, Abschnitt 24, S. 34

[8]Ibid., S. 19

[9]Ibid., S. 17

[10]„Geh, mein Sohn, suche dir ein eigenes Königreich, das deiner würdig ist. Makedonien ist nicht groß genug für dich“. Mit diesem Sendungsbewusstsein hat Alexsander eine Welt erobert, die er nicht effektiv genug organisieren konnte. Daran ist auch sein Reich zugrunde gegangen. Die islamistischen Möchtegern Mini-Alexsander sind nicht die einzigen seines Gleichen. Wir dürfen aber dabei die Opfer, die Napoleon oder  Hitler über die Menschen gebracht haben niemals vergessen, wenn wir bei „unseren Geschäften“ ihre gegenwärtigen Gestalten beurteilen.  

[11]Dawud Gholamasad, Die Konsequenzen aus den syrischen Erfahrungen für die iranische Entwicklungsperspektive (Kurzvortrag),http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/

[12]Vergl. Dawud Gholamasad, Zur Notwendigkeit gewaltloser humanitärer Interventionen in Iran angesichts institutionalisierter Verletzung der Menschenrechte (Juristischer Aspekt),http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/

10. Vergl. Dawud Gholamasad,Zu völkerrechtlichen Folgen der Übernahme des „Kadijustiz“ der „Islamischen Republik Iran“ durch den neuen „Qādī-ol-Qozat“ Raissi. (http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/); & Wir sind nicht nur Staatsbürger sondern auch Weltbürger mit entsprechenden Rechten und Pflichten (ibid.); & Die Konsequenzen aus den syrischen Erfahrungen für die iranische Entwicklungsperspektive. (ibid.)

[14]Vergl. Wikipedia,  Artikel „Schutzverantwortung“

[15]Zusammenfassung des UN-Berichts zur Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft. genocide-alert.de. 5. April 2009.  

[16]Das Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest und bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit soll nur dann, wenn die kleinere Einheit dazu nicht in der Lage ist, aktiv werden und regulierend, kontrollierend oder helfend eingreifen. Hilfe zur Selbsthilfe soll aber immer das oberste Handlungsprinzip der jeweils übergeordneten Instanz sein. Dieses Subsidiaritätsprinzip gilt auch im völkerrechtlcihen Zusammenhang zur Geltung. (vergl. Wikipedia u.a.)

[17]Am 5. Juni 2013 erklärte das kanadische Parlament, mit dieser einstimmigen Verurteilung, zugleich den 1. September zum Jahrestag der Solidarität mit den politischen Gefangenen Irans. 

[18]Vergl. Wikipedia

© Prof. Dawud Gholamasad/mehriran.de


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