Iran - Aktive Verteidigung von Menschenrechten

Von Mehriran

17.03.2019 Artikel zu Iran Politik & Gesellschaft

mehriran.de - Durch die Ernennung von Ibrahim Raisi zum neuen Chef der Justiz, hat der Oberste Führer Ali Chamenei, einen weiteren Schritt für die Sicherung der Macht ideologischer Geistlicher im Iran eingeleitet. Raisi hat seine Intentionen auch gleich klar gemacht: die Justiz dient als Instrument für die Erhaltung der sogenannten islamischen Revolution und nicht als Einrichtung, die der Gerechtigkeit verpflichtet ist.

Im folgenden Beitrag geht Prof. Dawud Gholamasad auf die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Konsequenzen und die Verpflichtungen der internationalen Staatengemeinschaft ein.

Prof. Dawud Gholamasad

mehriran.de - Hannover. 17.03.2019 - Autor: Prof. Dawud Gholamasad

Zu völkerrechtlichen Folgen der Übernahme des „Kadijustiz“ der „Islamischen Republik Iran“ durch den neuen „Qādī-ol-Qozat“ Ibrahim Raissi. 
Der Qādī (arabisch al-qāḍī ‚Entscheider, Richter‘) ist nach der islamischen Staatslehre ein Rechtsgelehrter, der im Auftrag des Kalifen vor allem richterliche Funktionen wahrnimmt und sich dabei nach dem Normensystem der Scharia richten soll.

Herr Raissi, für den  „die Verfügung des Obersten Führers die funktionale Charta der Justiz in der neuen Ära bedeutet“,  betonte bei seiner Amtsübernahme am 11.März 2019 als „Oberster Richter“(„Qādī-ol-Qozat“), dass für ihn die „Sicherheit“ vor „Gerechtigkeit“stehe. Keiner seiner Vorgänger hatte seine eigene Aufgabe so ausdrücklich definiert. Damit folgt er „prinzipientreu“ Aj. Khomeinis Maxime, dass der Aufrechterhaltung des Herrschaftssystems die absolute Priorität zukomme, selbst, wenn die primären Gebote des Islams suspendiert werden („hefz-e neza ojeb-e wajebat ast"). Diesem Grundsatz folgend, ist der Name von Ibrahim Raissi mit der „Endlösung“ politischer Gefangener im Sommer 1988 verbunden. Dieser Mini-EichmannIrans war Mitglied der vierköpfigen "Todeskommission" und der damalige Generalstaatsanwalt von Teheran, die seinerzeit über das blutige Schicksal mehrerer tausend politischer Gefangener innerhalb weniger Wochen entschieden.

Mit dieser Entblößung der „Islamischen Republik“ als bloßer klerikale Herrschaft um jeden Preiswird die längst vollzogene Transformation der „Theokratie“[1]in eine „Hierokratie“[2]erneut personifiziert hervorgehoben. Denn mit der Suspendierung der „Gerechtigkeit“ als behauptetes oberstes theokratisches Rechtsprinzip wird nicht nur die „Scharia“ als Rechtsgrundlage des Staates aufgegeben; auch die bisherige Legitimationsversuche der Menschenrechtsverletzungen in der internationalen Öffentlichkeit, als praktischer Vollzug der „Islamischen Menschenrechte“, verliert jede scheinrechtliche Grundlage. Damit verliert das Regime noch offensichtlicher den völkerrechtlich garantierten Souveränitätsanspruch, hinter dem es sich versteckend jede zielführende und kollateralschaden abwendende Sanktion zu verhindern versucht.

Die Ernennung Raissi als „Oberster Richter“ deutet daher nicht nur auf eine Vorbereitung der Nachfolgeregelung Khameneis hin, sondern auch auf eine Vorbereitung auf eine Phase zunehmender ökonomischen Krise, die mit der Entladung des aufgestauten sozialen Zorns und der Verschärfung der Schreckensherrschaft des Regimes einhergehen wird.  Diese bevorstehende Eskalation der Gewalttätigkeit des Regimes und möglicher Teufelskreis der Eskalation kann aber präventiv vorgebeugt werden, wenn man eine mögliche gewaltsame„präventive Intervention“ abwehren will.

Die Möglichkeit einer gewaltlosenpräventiven Intervention auf der Grundlage der „Schutzverantwortung“[3]ist eine der völkerrechtlichen Optionen, die für die UNO-Mitglieder verbindlich ist. Denn mit der von der  Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2005 beschlossen „Schutzverantwortung“ („responsibility to protect“ auch R2P oder Rt0P) zur Prävention von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wurde eine völkerrechtliche Grundlage für die gewaltlosenpräventiven humanitären Intervention geschaffen.Die Schutzverantwortung ist ein neues Konzept der internationalen Politik und des Völkerrechts zum Schutze der Menschen als Einzelne und Gruppen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Brüchen des humanitären Völkerrechts. Sie wurde maßgeblich von der „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) in den Jahren 2000/2001 entwickelt und international verbreitet und nach der Zustimmung der Generalversammlung der UNO sogar in Resolution 1674 des Sicherheitsrats erstmals in einem völkerrechtlich verbindlichenDokument erwähnt. UNO-GeneralsekretärBan Ki-moon veröffentlichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung, die auf drei Säulen basiert und insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen Erkennung und Einleitung von präventiven Maßnahmen bei derartigen Verbrechen hervorhebt.

Die Schutzverantwortung trifft zunächst den Einzelstaat und beschreibt seine Pflicht, das Wohlergehen der ihm kraft seiner Personal- oder Gebietshoheit unterstellten Bürger zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung wird er von der internationalen Staatengemeinschaft unterstützt, der eine subsidiäre[4] Schutzverantwortungzukommt. Ist jedoch die politische Führung des jeweiligen Staates nicht fähig oder willenswie im Falle Iran, die Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen, darf die internationale Staatengemeinschaft, vornehmlich die Vereinten Nationen, zum Schutz der bedrohten Menschen eingreifen. Dazu stehen ihr nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und militärische Mittel zur Verfügung, über deren Einsatz der Sicherheitsrat entscheidet. Der rechtzeitige präventive Einsatz ziviler Mittel zur Wahrung der Menschenrechte kann - meiner Meinung nach - den möglichen Einsatz militärischer Mittel rechtzeitig vorbeugen. Deswegen bedeute die vorbeugende gewaltlose humanitäre Interventionkeineswegs eine Aufforderung zur gewaltsamen Intervention der USA und Saudisch-Israelischen Koalition, die jeder vernünftiger Mensch als Lösungsstrategie zu den politischen Konflikten ausdrücklich ablehnen muss. Zumal die kriegslüsterne Kräfte keine solche Legitimation bedürfen, weswegen die US Repräsentantenhaus ein entsprechendes Gesetz zur Vorbeugung solcher Militärinterventionen durch Trump ohne legislative Zustimmung verabschiedet hat.

Aber die geforderte gewaltlose präventive humanitäre Intervention zum Schutz der Menschenrechte ist keineswegs eine Verletzung der Souveränität der totalitären Staaten, die zuweilen als straffreie Verletzung der Menschen in Anspruch genommen wird. Die Theoretische Grundlage der Schutzverantwortungder Staaten ist der Inbegriff von Souveränität als Verantwortung("sovereignty as responsibility"), wonach ein Staat Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung übernehmen muss, um als souverän zu gelten.Die R2P hilft damit, universale Moralvorstellungen zum Schutz der Menschen als Einzelne und Gruppen international zu verwirklichen. Als zu verhindernde Menschenrechtsverletzungen werden VölkermordKriegsverbrechenVerbrechen gegen die Menschlichkeit (wie die oben zitierte Massenhinrichtungen im Jahre 1988) und ethnische Säuberungen identifiziert.Von daher sollte das kanadische Beispiel der parlamentarischen Verurteilung der Massenhinrichtungen der iranischen Gefangenen in den achtziger Jahren als „ Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ z.B. auch in Europa und USA Schule machen.

Nach dem Entwurf der ICISS gliedert sich die R2P in drei Teilverantwortlichkeiten: die Responsibility to Prevent, die Responsibility to React und die Responsibility to Rebuild, wovon die „Responsibility to Prevent“,also die Pflicht zur Präventionhier zur Debatte steht.

Die Pflicht zur Prävention zielt auf die Vermeidung von Situationen, in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, insbesondere durch den Aufbau einer guten Verwaltung (good governance) und die Bekämpfung tiefverwurzelter Ursachen für Konflikte(root causes), die im Iran durch die institutionalisierte Verletzung der Menschenrechteunausweichlich sind. Auch eine Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist insoweit denkbar, die im Falle Iran einer Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO bedarf, weil Iran das Abkommen zur Errichtung des „Internationalen Gerichtshof“ zwar unterschrieben aber noch nicht ratifiziert hat.

Auch die Pflicht zur Reaktion verpflichtet zu einer Beseitigung bzw. Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen. Mittel hierzu sind friedliche Zwangsmaßnahmender Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und das Einfrieren von Bankkonten verantwortlicher Organen oder Personen. Als ultima ratio kommen auch militärische Interventionen in Betracht, wenngleich diese nur in zwei eng umrissenen Situationen gerechtfertigt sein sollen: im Falle eines Massensterbens (large scale loss of life, actual or apprehended, with genocidal intent or not, which is the product either of deliberate state action, or state neglect or inability to act, or a failed state situation) und im Falle einer ethnischen Säuberung (large scale "ethnic cleansing", actual or apprehended, whether carried out by killing, forced expulsion, acts of terror or rape). Die Befugnis, eine solche militärische Intervention zu autorisieren, geht gemäß der R2P jedoch nicht auf einzelne Staaten über, sondern verbleibt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Von der „humanitären Intervention“ unterscheidet sich die „Schutzverantwortung“ in dreifacher Weise:

1.  Der dem Konzept der humanitären Intervention immanente Rechtfertigungszwang bedingt eine starke Zurückhaltung der Staaten, in innerstaatliche Konflikte aktiv einzugreifen. Diese Zurückhaltung zeigte sich insbesondere während des Völkermords in Ruanda – mit verheerenden Folgen. Die Schutzverantwortung verlagert den völkerrechtlichen Rechtfertigungsdruck für ein Handeln der Staaten bei Menschenrechtsverletzungen, indem sie entsprechende Pflichtenformuliert.

2.  Die Souveränität eines Staates und das daraus hervorgehende absolute Interventionsverbot, wie es Art. 2 Ziff. 7 der Charta der Vereinten Nationen gewährleistet, werden durch die Schutzverantwortung neu definiert. Als Folge eines Verstoßes gegen seine Schutzverantwortung verwirkt ein Einzelstaat sein Recht auf Nichteinmischung in seine internen Angelegenheiten.

3.  Die „humanitäre Intervention“ betrifft allein die Rechtfertigung militärischer Maßnahmen und damit nur einen Teilaspekt der Schutzverantwortung. Mit ihren Präventions-, Reaktions- und Wiederaufbauelementen verfolgt letztere einen weit umfassenderen Ansatz.[5]

Mit dieser völkerrechtlichen Grundlage gewaltloser präventiver humanitärer Intervention wird völkerrechtlich die Möglichkeit gegeben im Falle institutionalisierter Menschenrechtsverletzungen jenseits der Einzelfallbeispiele der Menschenrechtsverletzungen wie bei „Amnesty International“ Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte als ein unverzichtbarer Aspekt der institutionellen Demokratisierung Irans zu initiieren.

Mit der in der Schutzverantwortung formulierten Pflicht zur aktiven Verteidigung der Menschenrechte können es demokratische Staaten nicht mehr wie bisher bei Lippenbekenntnissen zu Menschenrechten belassen. Sie daran zu erinnern ist die Hauptaufgabe der Menschenrechtsaktivisten.

Hannover, 15.03.2019
http://gholamasad.jimdo.com/kontakt/


[1]Theokratie ist eine Herrschaftsform, bei der die Staatsgewalt allein religiös legitimiert und von einer (in der Sicht der Anhänger der Staatsreligion) göttlich erwählten Person (gottberufener Prophet, gottbegnadeter König usw.), einer Priesterschaft (Klerus) oder sakralen Institution (Hierokratieauf der Grundlage religiöser Prinzipien ausgeübt wird.

[2]Max Weber definierte die Hierokratie wie folgt: „Hierokratischer Verband soll ein Herrschaftsverband dann und insoweit heißen, als zur Garantie seiner Ordnungen psychischer Zwangdurch Spendung oder Versagung von Heilsgütern (hierokratischer Zwang) verwendet wird. Kirche soll ein hierokratischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und soweit sein Verwaltungsstab das Monopol legitimen hierokratischen Zwanges in Anspruch nimmt.“

[3]Vergl. Wikipedia,  Artikel „Schutzverantwortung“

[4]Das Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest und bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit soll nur dann, wenn die kleinere Einheit dazu nicht in der Lage ist, aktiv werden und regulierend, kontrollierend oder helfend eingreifen. Hilfe zur Selbsthilfe soll aber immer das oberste Handlungsprinzip der jeweils übergeordneten Instanz sein. (Wikipedia). Dieses Prinzip wird auch auf regionale und internationale Institutionen wie UNO übertragen.

[5]Vergl. Wikipedia