Investment Crowdfounding

Crowdfunding-Modelle gewinnen seit mehreren Jahren zunehmend an Bedeutung. Neben der Finanzierung von Startups und Technologieprojekten hat insbesondere die Finanzierung von Immobilienprojekten stark zugenommen. Dabei stehen bei den Investoren in der Regel Gewinnerzielungsabsichten im Vordergrund, weshalb oft auch die Bezeichnung Crowdinvesting verwendet wird. Unter anderem aufgrund der zunehmenden Popularität wurde auch der Gesetzgeber aktiv und hat Teile der Schwarmfinanzierung (z.B. mit dem Kleinanlegerschutzgesetz) eigenen Regularien unterworfen. Für das Crowdfunding wurde in diesem Zuge einer Erleichterung der Prospektpflicht eingeräumt, gleichzeitig wurden aber auch zusätzliche Anforderungen an die Plattformbetreiber gestellt und die Investitionshöhe der Anleger beschränkt.

Was als Vorteil und Sicherheitsgewinn für Anleger verkauft wird, ist in erster Linie Mehraufwand für die Plattformbetreiber und bringt weder Startups noch Immobilienprojektentwickler wirklich weiter. Will man Unternehmensanteile oder andere Beteiligungsformen, die keinen partiarischen Darlehen entsprechen, unters Volk bringen, bleibt die bisherige Prospektpflicht nämlich bestehen. Dabei bedeuten insbesondere echte Unternehmensanteile oder Genussrechtsbeteiligungen mehr Sicherheit für Investoren.

Die heute verfügbare Technologie ermöglicht mit nur einem kleinen bisschen Mehraufwand jedoch ein Crowdfunding-Modell, welches die derzeitigen regulatorischen Beschränkungen umgeht: Crowdfounding. Im Artikel Gemeinschaftliche Kapitalanlagen wird die Idee, die von Dr. Levin Brunner als Crowdfounding (http://support.mashup-finance.de/crowdfounding/) beschrieben wurde, bereits aufgegriffen. Dabei geht es nicht darum, als bestehende Firma einen Schwarm an Geldgebern zu finden, sondern einen Schwarm, der komplementäre Ressourcen bereitstellt. Denkt man diesen Ansatz konsequent weiter, lässt sich auf diese Weise ein Regulierungsproblem der Crowdfunding-Plattformen lösen.

Startet man ein dem von Brunner beschriebenem Ansatz ähnliches Crowdfounding-Projekt und zeigt unterschiedliche Partizipationsmöglichkeiten auf, die nicht in einer verbindlichen Investition, sondern zunächst in einer Absichtserklärung enden, findet formal kein öffentliches Angebot statt. Folglich wird weder ein Wertpapierprospekt für den Emittenten noch eine Vertriebserlaubnis für den Plattformbetreiber benötigt. Für die Investoren besteht außerdem der Vorteil, dass das Gebot zunächst nicht bindend ist und man den Zeitdruck, der bei herkömmlichen Crowdfunding- bzw. Crowdinvesting-Kampagnen teilweise entsteht, eliminiert.

Natürlich kann beim Crowdfounding das Projekt nicht in einem Schritt finanziert werden. Ist der erste Schritt einer Crowdfounding-Kampagne abgeschlossen, existiert zunächst eine Schar von Investoren, die lediglich die Absicht erklärt haben, in ein Projekt oder ein Unternehmen zu investieren. Nun muss ein Prozess erfolgen, in dessen Verlauf dann die Interessen der jeweiligen Investoren berücksichtigt werden. So könnten manche Investoren Genussrechte bevorzugen, während andere wieder am Eigenkapital beteilig werden möchten. Andere wiederum wollen vielleicht nur ein Darlehen geben. Auch die Laufzeiten könnten ggf. individuell aufgestellt werden. Sind nun alle Interessen erfüllt, wird von den Investoren eine Zweckgesellschaft gegründet, die dann das Kapital investiert. Dieses Vorgehen hört sich zunächst äußerst kompliziert an und stellt in der Tat eine gewisse Herausforderung dar.

Mit Hilfe von Webanwendungen und Smart Contracts (digitale Verträge, die auf Blockchain-Technologie basieren) sowie standardisierten Vertragsbausteinen kann der Prozess von der Absichtserklärung bis zur Gründung allerdings enorm schnell, komfortabel, sicher und ohne großen Aufwand durchlaufen werden.

Bleibt noch die Frage der Geschäftsführung der Zweckgesellschaften zu klären. Diese kann im Idealfall von einem oder mehreren Investoren erfolgen. Alternativ können auch externe Personen angestellt werden. Damit sind natürlich Kosten verbunden, weshalb sich das Einstellen eines Geschäftsführers, der sich nicht aus den Investoren rekrutiert, sicherlich nicht für Projekte mit einem geringen Volumen empfiehlt. Es kommen außerdem noch Kosten für die Gründung der Zweckgesellschaft und ggf. Steuerberatungskosten hinzu. Ab einem gewissen Investitionsvolumen sind die Kosten dieser Lösung allerdings erheblich geringer als die Kosten, die bei regulierten Produkten durch Regulierung (Prospekterstellung und BaFin-Billigung), Verwaltung, Beratung und Vertrieb entstehen. Von der Differenz dieser Kosten profitieren die Investoren dann in Form einer höheren Rendite.

Das skizzierte Investment Crowdfounding ist natürlich keine Lösung für alle Startups und Projekte, die mittels Crowdinvesting derzeit platziert werden. Da vom Investor auch eine gewisse Aktivität gefordert wird, ist der beschriebene Ansatz auch nicht für alle Anleger geeignet. Aber gerade für Immobilienprojekte öffnet Investment Crowdfounding eine vielversprechende Perspektive für Anleger, die ihre Kapitalanlagen gerne aktiver gestalten möchten.


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