Internet- und TV-Provider: Bei Umzug weiter zahlen

Von Klaus Ahrens

Nach einem Umzug müssen Kunden von Internet- und Kabelfernsehen noch drei Monate lang für ihren alten Vertrag bezahlen, selbst wenn der alte Provider am neuen Wohnort gar nicht nicht vertreten ist. So sagt es ein gestern verkündetes Urteil des Oberlandesgerichts München.

Sonderkündigungsrecht erst ab dem Umzugstag

Das für solche Fälle bestehende Sonderkündigungsrecht gelte erst ab dem Tag des Umzugs, begründete der vorsitzende Richter Gunnar Cassardt sein Urteil, das den Bundesverband der Verbraucherzentralen in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Vodafone Kabel Deutschland scheitern ließ. Auch den ersten Prozess hatte Vodafone schon verloren.

Eigentlich wollten die Verbraucherschützer durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, falls ihr Provider am neuen Wohnort keinen neuen Vertrag anbieten kann.

Sind die Politiker zu dumm oder zu dreist?

Dummerweise gibt es  im Telekommunikationsgesetz eine dieser Lücken, die aus Gesetzen so etwas wie das gute alte Radio Eriwan machen: „Im Prinzip ja, aber…“. Richter Cassardt begründete sein Urteil gegen die Verbraucher lapidar mit der Aussage „Es steht nicht drin, ab wann die Frist läuft.“

Cassardt räumte ein, dass ein Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugstermin für die Verbraucher durchaus unerfreulich ist: „Der Kunde muss für eine Leistung bezahlen, die er gar nicht mehr bekommt, was natürlich niemand gerne tut.“ Im Grunde ist das schreiendes Unrecht – und bei deutschen Gesetzen gefühlt schon Methode.

Es zeigen sich hier auch Parallelen zu einigen anderen schnell und schmutzig und dabei verbraucherfeindlich und konzernfreundlich formulierten Gesetzen – die absolut wirkungslose sogenannte „Mietpreisbremse“ der Politiker von CDU, CSU und SPD ist ein weiteres Beispiel für solche Machwerke.

Meines Erachtens hapert es bei den „Volksvertretern“ nicht am Können. Sie wissen halt nur aus Erfahrung, dass DSL- und Kabelkunden eher selten Parteispenden machen, Konzerne hingegen regelmäßig und großzügig. Da gilt der alte Satz: „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.“