Die Rasterfahndung ist »nur bei konkreter Gefahr für hochrangige
Rechtsgüter zulässig«. So ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2006.
So wenig Vorverdächtigung sei die Regierung ihren Bürgern nämlich
schuldig. Gruppenspezifischer Generalverdacht darf nicht sein. Außer man
ist braun oder schwarz.
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