oder Problematisches Volksbegehren.
Ein siebenköpfiges Initiativkomitee verlangt die Wiedereinführung der Todesstrafe und macht mobil. Die Volksinitiative "Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch" sieht dabei folgende Änderung der Bundesverfassung vor:
Art. 10 Abs. 1 und 3
"1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten."
"3. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe."
Art. 123a Abs. 4 (neu)
4 Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest."
Ganz heikles Thema, das die Gemüter und Medien erhitzt. Aber dafür sind wir Schweizer/innen ja bekannt (Vgl. Minarett-Verbot). MiH wird sich auch mit dieser Initiative auseinandersetzen, da er ein gewisses Verständnis für die Forderung hat. Aber deshalb gleich in's Mittelalter zurückkehren...? Wobei die letzte Hinrichtung noch gar nicht so weit zurückliegt: 1940 in Sarnen (Obwalden) - Enthauptung eines Dreifachmörders aus Zürich. Fakt ist, dass im Schweizer Strafrecht mehr Härte angewendet werden muss!
Ein siebenköpfiges Initiativkomitee verlangt die Wiedereinführung der Todesstrafe und macht mobil. Die Volksinitiative "Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch" sieht dabei folgende Änderung der Bundesverfassung vor:
Art. 10 Abs. 1 und 3
"1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten."
"3. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe."
Art. 123a Abs. 4 (neu)
4 Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest."
Ganz heikles Thema, das die Gemüter und Medien erhitzt. Aber dafür sind wir Schweizer/innen ja bekannt (Vgl. Minarett-Verbot). MiH wird sich auch mit dieser Initiative auseinandersetzen, da er ein gewisses Verständnis für die Forderung hat. Aber deshalb gleich in's Mittelalter zurückkehren...? Wobei die letzte Hinrichtung noch gar nicht so weit zurückliegt: 1940 in Sarnen (Obwalden) - Enthauptung eines Dreifachmörders aus Zürich. Fakt ist, dass im Schweizer Strafrecht mehr Härte angewendet werden muss!