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Strafgesetzbuch (StGB) § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__80.html
Fraglos ist der „Islamische Staat“ eine verwerfliche Organisation, fraglos muss er bekämpft werden, zuallerst von den Regierungen der Staaten, auf deren Gebiet er sich ausbreitet. Hilft man diesen Staaten, wie das Russland in Syrien im Einklang mit der Regierung tut, steht dieses im Einklang mit dem Völkerrecht. Bombardiert man aber ohne Einvernehmen mit der betreffenden Regierung ein fremdes Territorium, dann ist dies ein Angriffskrieg. Diese Aktionen werden eben auch ohne ein UN-Mandat vorbereitet.
Sahra Wagenknecht hat Recht, dass andere Mittel als Bomben besser seien, den IS zu bekämpfen:
Aber das kann ja kontrovers betrachtet werden, nicht jedoch das Völkerrecht und die…
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