Impressumspflicht für Social Networks

Erstellt am 29. November 2011 von Prgatewayblog

Mehrere Gerichtsverfahren beschäftigten sich bereits mit der Frage, wie ein Impressum in den Social Media dargestellt und eingebunden sein soll. Fakt ist, laut § 5 des Telemediengesetzes (TMG) besteht auch für die Profile von beispielsweise Facebook, Google+ oder Twitter eine Impressumspflicht, sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Die Einbindung des Impressums geschah zum Beispiel auf Facebook bisher als Link unter dem Reiter ‚Info’. Der Link führte die Facebook-Nutzer über mehrere Klicks zu den Impressumsangaben auf einer anderen Website. Nach neueren Gerichtsurteilen ist diese Art der Einbindung jedoch nicht mehr zulässig.

Die Zwei-Klick-Regelung
Bereits im Juli 2006 erfolgte die erste Einschränkung für die Darstellung des Impressums in den Social Media durch den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. In einem Urteil legte der BGH fest, dass ein Impressum auf gewerblich genutzten Social Media Profilen mit nur zwei Klicks zu erreichen sein muss. Das bedeutet, dass die Besucher eines Firmenprofils von jeder Unterseite aus in zwei Klicks das Impressum aufrufen können.
Hintergrund dieses Urteils ist die Erreichbarkeit des Impressums. Der fünfte Paragraf des Telemediengesetzes sieht eine möglichst einfache Erreichbarkeit des Impressums vor. Für den Nutzer einer Website oder eines Firmenprofils in den Social Media sollte der Besitzer des Internetauftritts zu jeder Zeit leicht einsehbar sein. Nach Aussage des BGH sind die rechtlichen Vorgaben durch die Zwei-Klick-Regelung erfüllt.
Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Einbindung eines Links unter dem Reiter ‘Info’ auf Facebook. Ist ein Link zu einem Impressum auf diese Weise eingebunden, benötigt der Nutzer drei Klicks (‚Info’ – Website – ‚Impressum’), um die entsprechenden Informationen sehen zu können. Nur ein direkter Link zu dem entsprechenden Impressum kann die Zwei-Klick-Regelung erfüllen.

Erkennbarkeit des Impressums
Über die Erreichbarkeit des Impressums hinaus regelt das Telemediengesetz auch die Erkennbarkeit der Herkunftsangaben. Nach § 5 des TMG muss ein Impressum als solches leicht zu erkennen sein.
Bezogen auf die Social Media, urteilte das Kammergericht in Berlin im Mai 2007, dass die Bezeichnungen ‘Mich’ oder ‘Impressum’ ausreichen, um die Herkunftsdaten kenntlich zu machen. Die Einbindung eines direkten Links unter ‚Info’ ist hiernach jedoch immer noch zulässig.

Bezeichnung als ‘Info’ abmahnfähig
Ein Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom August 2011 geht noch einen Schritt weiter. Für den Richter ist die Einbindung eines direkten Links unter der Beschreibung ‚Info’ nicht ausreichend. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv wahrnehmbar und leicht zu finden sein. Die Bezeichnung ‚Info’ ist laut LG Aschaffenburg irreführend. Auch der Titel ‚Nutzerinformationen’ reicht nach diesem Urteil nicht mehr aus.
Der Richter macht in seinem Urteil jedoch deutlich, dass die Verlinkung eines Impressums von zum Beispiel der Unternehmenswebsite ausreicht, um die Angabepflicht zu erfüllen. Dabei muss es sich um einen direkten Link handeln, der darüber hinaus als Impressum erkennbar ist.

Was ist zu beachten:

  • Für gewerblich genutzte Social Media Profil besteht die Impressumspflicht.
  • Ein gewerbliches Social Media Profil ohne Impressum, droht ein Streitwert von bis zu 5000 Euro.
  • Ein Impressum darf in Form eines Links oder als ausgeschriebene Angabe hinterlegt sein.
  • Ist das Impressum als Link eingebunden, muss die Zwei-Klick-Regelung eingehalten werden. Es sollte sich daher um einen direkten Link handeln.
  • Der eingebundene Link muss deutlich als Impressum erkennbar sein. Auch die ausgeschriebenen Angaben der Herkunftsdaten sollte den Titel ‚Impressum’ tragen.
  • Zu den Angaben eines Impressums gehören: die aktuelle Adresse des Unternehmens, eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ein aktueller Ansprechpartner und die Steuernummer.
  • Die Impressumsangaben auf den verschiedenen Websites und Profilen sollten stets aktuell sein und sich nicht widersprechen.

Weitere interessante Zusatzinformationen zur Impressumspflicht in den Social Networks stehen unter folgenden Links zur Verfügung:
http://www.deutsche-startups.de/2011/10/31/impressum-facebook-urteil/
http://bit.ly/uHY55y