Im Zweifel lieber gleich bezahlen

Erstellt am 17. Februar 2012 von Rechtkurzweilig

Eine Verwarnung wegen eines abgelaufenen Parkscheins erhalten? Ein Knöllchen wegen Inorierens eines Park- oder gar Halteverbots am Scheibenwischer vorgefunden? Geblitzt und angehalten worden? Mit fünf oder zehn Euro (bei Geschwindigkeitsübertretungen wird es teurer) ist man dabei – wenn man ohne Verzögerung innerhalb weniger Tage bezahlt. Lässt man zuviel Zeit verstreichen oder glaubt gar, das Thema aussitzen zu können, muss man deutlich tiefer in die Tasche greifen. Dann nämlich wird aus dem Verwarnungsgeld ein Bußgeld, auf das die Verfahrenskosten sowie Auslagen aufgeschlagen werden. Beispielsweise werden aus einem Fünf-Euro-Ticket damit erkleckliche 28,50 Euro. Wird auch dieser Bußgeldbescheid ignoriert oder gegen ihn Widerspruch eingelegt, geht die Angelegenheit vor Gericht.

Argumente eines Kläger, er habe nur ein Knöllchen, nicht aber einen Verwarnungsbescheid erhalten, von daher sei die Einleitung eines Bußgeldverfahrens unrechtmäßig, wiesen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm ab (Az.: III-5 RBs 254/10) . Eine Verwarnung kann durch Zahlung “erledigt” werden. Solange das jedoch nicht geschieht, ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens jederzeit möglich. Sobald der Bescheid ergangen ist, sind vom Empfänger auch die Kosten für das eingeleitete Verfahren zu tragen. Welche Gründe die Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes hat, ist dabei nicht relevant, ebenso übrigens die Frage, ob der Betroffene überhaupt ein Knöllchen an seinem Fahrzeug vorgefunden hat oder ob der Halter die Verwarnung verursacht hat.

Es kann dem Fahrzeughalter – der immer der Adressat sein wird und auch muss – also nur geraten werden, ein zwar ärgerliches, in der Regel aber angebrachtes und angemessenes Knöllchen umgehend zu bezahlen. Es wird nicht billiger werden…