Stellt eine Firma ihren Mitarbeitern Kredit- und Tankkarten zur Verfügung, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. Behauptet ein abgemahnter oder gekündigter Arbeitnehmer, dass ihm gestattet worden sei, den Tank seines Autos für Privatfahrten zu füllen, muss er das beweisen. Es empfielt sich dringend, für derartige Vereinbarungen – oder Einschränkungen und Ausschlüsse – eine schriftliche Ergänzung des Arbeitsvertrages, wenigstens aber eine Überlassungserklärung mit genauen Nutzungsbedingungen abzufassen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 526/10).