Im Falle eines Falles

Gestern las ich mit Interesse einen langen "Tages-Anzeiger"-Artikel über Wandern und Haftungsrecht. 50 Wanderer und Wanderinnen verunglücken in der Schweiz pro Jahr tödlich, hinzu kommen 9000 Verletzte. Um eigenes Verschulden handelt es sich, wenn Löcher, Steinbrocken, Wurzeln das Malheur verursacht haben, die man bemerken und umgehen muss; das zählt zu den Grundanforderungen an den Wanderer. Anders sieht es bei ausserordentlichen Hindernissen aus, etwa wenn ein Weg durch Steinschlag verschüttet wurde und weiteres Ungemach droht. Hier müssen die Verantwortlichen handeln, Warnschilder platzieren, bei grösserer Gefahr Sicherungen wie etwa Fangnetze anbringen oder gar den Weg schliessen; sonst haften sie. Das gleiche gilt bei "Fallen", etwa, wenn der Wanderer eine Leiter oder einen Steg benutzt, und nun bricht die Installation; da muss der Wegverantwortliche zahlen. Zum Prozess kommt es in strittigen Fragen selten. Ein spezialisierter Jurist erklärt dies so: "In heiklen Fällen streben die Gemeinwesen oft einen Vergleich an, um keine unliebsamen Präjudizien zur Haftungsfrage zu riskieren."


Im Falle eines Falles

Stürzt der Steg mit mir ab, darf ich als Wanderer klagen.


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