Das Ziel ist in Sichtweite: Im Frühjahr 2013 soll – zeitgleich zur vollen Anwendbarkeit der EU-Holzhandelsverordnung – das viel diskutierte Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) in aktualisierter Fassung in Kraft treten. Für die Branche bedeutet das die Kontrolle aller Marktteilnehmer, die Holz
Durchgeführt werden diese Kontrollen – soweit es Importe von Holz und Holzwerkstoffen aus Drittstaaten betrifft – durch Unternehmen, die im Auftrag
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Das derzeit gültige HolzSiG gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz dient der nationalen Umsetzung der geltenden EU-FLEGT-Verordnung (2173/2005) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren aus der europäischen Gemeinschaft. Die Verordnung gilt dabei nur für die Einfuhr von Holz aus bestimmten Partnerländern in den EU-Binnenmarkt und sieht einen Nachweis über die Legalität des Holzeinschlags vor. Eine Ausweitung der FLEGT-Verordnung stellt die EU-Holzhandelsverordnung (995/2010) dar, die ab dem 3. März 2013 vollumfänglich angewendet wird. Sie erfasst das gesamte, erstmals in den EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Holz sowie die in Verkehr gebrachten Holzprodukte und verpflichtet dazu, alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie Händler und Überwachungsorganisationen zu kontrollieren. In Deutschland legt das HolzSiG fest, dass der BLE die Kontrolle gemäß der EU-FLEGT-Verordnung obliegt, ebenso die Kontrolle nach EU-Holzhandels-Verordnung soweit es Importe von Holz und Holzwerkstoffen aus Drittstaaten betrifft. Die Kontrolle der deutschen Waldbesitzer fällt laut HolzSiG in den Zuständigkeitsbereich der Behörden der Bundesländer.