Beschlüsse der
Menschenrechtskom-mission und die Haltung der BRD
Bereits am 21. Juli 2011, von der deutschen Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, fasste die Internationale Menschenrechtskonvention in Genf wichtige Grundsatzurteile zur Meinungsfreiheit und zur freien Meinungsäußerung
Human Rights Committee
One Hundred and second session
Geneva, 11-29 July 2011
(http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/GC34.pdf).
In diesen Grundsatzentscheidungen wird klar festgelegt, daß Unterzeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention, wie auch die BRD, dafür Sorge zu tragen haben, das Grundrechte, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, in keiner Weise eingeschränkt werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für Sondergesetze, wie man sie gegen so genannte Holocaustleugner anwendet.
Das spanische Verfassungsgericht hat diese Gesetze bereits 2007 gekippt, weil sie gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen.
Der BRD-Alltag hingegen ist ein gänzlich anderer. Im freiesten Land, das nach Lesart der so genannten demokratischen Parteien je auf deutschem Boden existiert haben soll, herrscht eine weitgehende Gesinnungsjustiz. Zum Teil werden ohne echte gesetzliche Grundlage drastischste Strafen verhängt und Urteile gesprochen, die man eigentlich anderswo zu gern als Menschenrechtsverletzungen anprangert.
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Ein von der BRD noch als Verfassungsgericht bezeichnetes Gremium fasste 2009 in 1 BvR 2150/08 folgendes entlarvende Urteil: Zunächst wurde richtig erkannt, der Paragraph 130 ist ein in die Meinungsfreiheit eingreifendes Sondergesetz. Mit dieser Erkenntnis wäre aus heutiger Sicht klar, die BRD agiert wie eine Diktatur, denn sie verwendet Sondergesetze zur Beschränkung der Meinungsfreiheit. Man relativierte aber sofort und fügte hinzu, der 130 ist weiter anwendbar, weil er geeignet ist, möglicher NS- Propaganda Grenzen zu setzen…
Natürlich formuliert man unverständlich, aber das ist, was die “Verfassungsrichter” meinen. Wer definiert aber propagandistische NS-Gutheißung? Heute wird man eingesperrt, wenn Zweifel an der offiziellen Holocaustreligion bestehen. Doch das ist erst der Anfang. Eine Frage der Zeit und der Umstände wird es sein, wenn man Sie auch für andere Delikte in den Bau steckt. Wenn z.B. die Occupy- Bewegung bald die legitime Brechung der Zinsknechtschaft fordern sollte, könnte ggf. dann auch der Paragraph 130 greifen. Diese These stand einst als zentrale Forderung im Programm der NSDAP und könnte folglich NS-Propaganda sein. Wie BRD Gerichte künftig mit solchen Herausforderungen umgehen, kann hier nur vermutet werden, aber fragen Sie doch den BRD-Richter, oder Staatsanwalt Ihres Vertrauens zu möglichen Risiken oder Nebenwirkungen auf Ihren künftigen Aufenthaltsort.
Geschichtsrevision ist die bedingungslos ehrliche Auseinandersetzung mit historischen Ereignissen ohne Rücksicht auf persönliche Befindlichkeiten. Sie ist nach Siegerjustiz und Geschichtsschreibung nun mal notwendig, wenn dieses Land sich weiter entwickeln soll. Völker, die sich aus welchem Grund auch immer, selbst hassen, sind nicht überlebensfähig. Nur die offene Auseinandersetzung mit der Geschichte, ohne Denkverbote, ermöglicht echte Aufklärung historischer Sachverhalte und das Gewinnen zukunftsweisender Erkenntnisse. Das Denken der breiten Masse ist stehengeblieben und zum Teil sogar rückwärtsgerichtet. Die vor uns liegende Aufgabe einer notwendigen grundlegenden wirtschaftlichen und politischen Neuausrichtung des Planeten kann so nicht gemeistert werden. Die angeblichen Demokraten scheren sich einen Dreck um Menschenrecht. Diese Punkte sind ein weiterer Beweis und die Verstöße der BRD-Mafia damit quasi “offenkundig”.
Auszug und Versuch einer deutschen Übersetzung der 102. Sitzung des Menschenrechtskommites vom 11.-29. Juli 2011 in Genf
49. Gesetze die, die Äußerungen über historische Fakten 116 (116 sogenannte “Gedenk-Gesetze”, siehe Faurisson v. France, No. 550/93.) bestrafen, sind unvereinbar mit Verpflichtungen, die das Bündnis in Bezug auf die Achtung der Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung den Mitgliedsstaaten auferlegt. Das Bündnis läßt nicht das generelle Verbot von irrigen Meinungsäußerungen oder der nicht korrekten Wiedergabe historischer Ereignisse zu. Einschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit sollten nicht verhängt werden, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sie sollten nicht das untergraben, was in Artikel 3 zulässig, oder nach Artikel 20 erforderlich ist.
3. Die freie Meinungsäußerung ist eine notwendige Voraussetzung für die Realisierung der Prinzipien von Transparenz und Rechenschaftspflicht, was wiederum Vorraussetzung ist für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte..
20. Die freie Meinungsäußerung und politische Rechte
Der Ausschuss, hat im Allgemeinen Kommentar Nr. 25 ausgeführt, wie wichtig die Meinungsfreiheit für die Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und die effektive Ausübung eines wirksamen Wahlrechtes ist. Die freie Kommunikation von Informationen und Ideen über öffentliche und politische Werte zwischen Einwohnern, Kandidaten und gewählten Repräsentanten ist notwendig. Dafür notwendig ist eine freie Presse und andere Medien, die in der Lage sind, die Öffentlichkeit über öffentliche Belange ohne Zensur und Beschränkung zu informieren.40. Die Aufmerksamkeit der Vertragsstaaten ist auf die Richtlinien zu richten, die Artikel 25 im Hinblick auf den Schutz der freien Meinungsäußerung in diesem Kontext vorsieht.
Thomas Boettger, am 27.2.2012