Sicherung des Existenzminimum
Der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen in einer bestimmten Höhe stellt sicher, dass Schuldner / Arbeitnehmer auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und so z.B. die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Gläubiger sich aus dem Arbeitseinkommen bedienen und der Schuldner bestehende Unterhaltspflichten nicht bedienen kann und von daher die Pfändung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen würde.
Anpassung alle 2 Jahre zum 1. Juli
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli alle 2 Jahre an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Die letzte Änderung/ Anpassung gab es von daher am 1. Juli 2013.
neue Pfändungsfreigrenzen 1. Juli 2015
Die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen erhöhen sich zum 1. Juli 2015 um 2,76 %.
Der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag beträgt von daher ab 1.7.205 =
€ 1.073,88
(bisher waren dies €1.045,04)
Rechtsanwalt Andreas Martin