Allgemein
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf mit einem Gespann aus PKW und Faltcaravan max. 50 km/h, auf Landstraßen 80 km/h gefahren werden. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (vgl. §18(5) Nr.1 StVO).
Voraussetzungen für Tempo 100
Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die 100-km/h-Genehmigung neu festgelegt worden. Das Zugfahrzeug-Faltcaravan-Gespann darf maximal 100 km/h fahren, falls alle nachfolgenden Voraussetzungen eingehalten werden. Die Verantwortung der Erfüllung dieser Anforderungen liegt allein beim Fahrer der Zugmaschine.
1. Zugfahrzeug
- Beim Zugfahrzeug handelt es sich um einen PKW, einem mehrspurigen Kfz oder ein Bus inkl. 100 km/h Zulassung
- Das Fahrzeug besitzt eine zulässige Gesamtmasse von max. 3,5t
- Das Fahrzeug muss mit einem Antiblockiersystem (auch: automatischer Blockierverhinderer) ausgerüstet sein
2. Faltcaravan
- Die Bereifung ist jünger als 6 Jahre
- Die Bereifung entspricht mind. der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h)
- An der Anhängerrückseite muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte Tempo-100-Plakette angebracht sein
3. Gespann
- Die Stützlast des Gespanns ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der kleinere Wert der beiden gilt
- Die maximal zulässige Masse des ungebremsten/gebremsten Anhängers (nicht Wohnanhänger) darf
- die zulässige Masse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
- die zulässige Anhängerlast (entsprechend ungebremst oder gebremst) des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
- Die maximal zulässige Masse des Anhängers =
- Fall 1: Für Anhänger mit/ohne Bremse und ohne hydraulische Stoßdämpfer: 0,3 x Leermasse des Zugfahrzeugs
- Fall 2: Für Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfer: 0,8 x Leermasse des Zugfahrzeugs
- Fall 3: Für Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfer und Schlingerkupplung: 1,0 x Leermasse des Zugfahrzeugs
- Fall 4: Für Anhänger (außer Wohnanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfer: 1,1 x Leermasse des Zugfahrzeugs
- Fall 5: Für Anhänger (außer Wohnanhänger) mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfer und Schlingerkupplung: 1,2 x Leermasse des Zugfahrzeugs
Die Schlingerkupplung in Fall 3 und 5 ist eine Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1. Alternativ kann entweder eine gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat für den Anhänger oder ein fahrdynamisches Stabilisierungssystem für das Zugfahrzeug genutzt werden.
Folgende Werte findet man im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) des Zugfahrzeugs:
Feld G : Leermasse Zugfahrzeug
Feld F.1: zulässige Masse Zugfahrzeug
Feld O.1: zulässige Anhängerlast ungebremst
Feld O.2: zulässige Anhängerlast gebremst
Fazit
Anders als bei viele unserer Europäischen Nachbarn, darf ein Faltcaravan auf deutschen Kraftfahrstraßen und Autobahnen mit maximal 100 km/h bewegt werden. Jedoch gelten dafür eine Menge von Anforderung für das Gespann. Die Erfüllung dieser Anforderung sollte immer wieder aufs Neue überprüft werden, sind Aspekte wie z.B. das Alter der Anhängerbereifung dem typischen Camper nicht immer geläufig.
Weitere Infos
- DEKRA: Die Plakette für Gespanne – Änderung bei Tempo-100-Genehmigung (letzter Abruf: 11.09.15)
- TÜV Nord: TEMPO 100 REGELUNG – Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (letzter Abruf: 11.09.15)
- Wikipedia: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland (letzter Abruf: 11.09.15)
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