Handwerker sind verpflichtet, ihre Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ihrer (Bau)Leistungen in Rechnung zu stellen. Erforderlich sind detaillierte und nachvollziehbare sowie nachprüfbare Angaben zur ausgeübten Tätigkeit; zusammenfassende Beschreibungen sind gemäß BFH-Urteil vom 5.2.2010 nicht ausreichend. Das gilt auch für Kleinstunternehmer, die von dieser Regelung nicht befreit sind. Zudem ist die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer erforderlich, auch wenn die Rechnung an Privatkunden gestellt wird. Der Empfänger hat die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren, worauf der Handwerker seinen Kunden hinzuweisen hat. Bei Fehlverhalten oder Nichtbeachtung der Regelungen drohen empfindliche Bußgelder.
Hinweise zur Rechnungsstellung
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...