Hinweise zur Rechnungsstellung

Handwerker sind verpflichtet, ihre Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ihrer (Bau)Leistungen in Rechnung zu stellen. Erforderlich sind detaillierte und nachvollziehbare sowie nachprüfbare Angaben zur ausgeübten Tätigkeit; zusammenfassende Beschreibungen sind gemäß BFH-Urteil vom 5.2.2010 nicht ausreichend. Das gilt auch für Kleinstunternehmer, die von dieser Regelung nicht befreit sind. Zudem ist die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer erforderlich, auch wenn die Rechnung an Privatkunden gestellt wird. Der Empfänger hat die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren, worauf der Handwerker seinen Kunden hinzuweisen hat. Bei Fehlverhalten oder Nichtbeachtung der Regelungen drohen empfindliche Bußgelder.

Ähnliche Beiträge

News und Infos

wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
Gartenbegrenzungen – Sichtschutz im Garten
wallpaper-1019588
[Comic] Batman (4. Serie) [2]
wallpaper-1019588
Die besten Okonomiyaki selber machen: Grundrezept für japanische Kohlpfannkuchen nach Osaka-Style
wallpaper-1019588
Nürnberger Christkindlesmarkt besucht – Lohnt sich der Weihnachtsmarkt?