Mann in der Apotheke: „2 Packungen Bepanthen Nasensalbe.“
Pharmama: „Ich würde sie ihnen gerne geben, aber die sind nicht lieferbar. Ich weiss nicht, wann ich wieder welche bekomme. Kann ich ihnen vielleicht eine andere Nasensalbe anbieten?“
Mann: „Nein, ich brauche die auch nicht für die Nase, sondern für die Augen.“
Kleine Anmerkung: In Deutschland gibt es die Bepanthen – die genau gleiche wie die Nasensalbe hier – auch als Augensalbe und so angeschrieben. Man kann auch die hiesige Nasensalbe für die Augen benutzen – mit dem Cave: sie ist nicht sehr lange haltbar, also keine 30 Tage wie die normalen Augensachen.
Pharmama: „Hmmm – und wie wäre es mit den Bepanthen Augentropfen?“
Mann: „Nein, aber ... (knübelt ein Rezept aus der Tasche) ... ich habe hier noch ein Rezept für Lacrycon Augentropfen. Ich nehme dann 3 Packungen.“
Pharmama: „Okay – (nehme das Rezept) – aber das hier ist abgelaufen. Das war bis Mitte letztes Jahr gültig.“
Mann: „Mist. Ich hoffte, sie würden das nicht merken.“
Pharmama: „Tja. Das gehört zur Kontrolle des Rezeptes dazu. Was ich ihnen anbieten könnte – da es noch nicht ganz ein Jahr ist – sie können eine Packung haben. Eine darf ich auf dem Rezept innerhalb eines Jahres wiederholen.“
Mann: „Ein typisch schweizerischer Kompromiss, oder? Eine Packung? Auch wenn ich sie selber bezahle?“
Pharmama: „Ja, das macht keinen Unterschied. Das sind die Gesetze, an die ich mich halten muss. Und ... sie müssen ja nicht. Sie könnten natürlich auch vorher ein neues Rezept vom Arzt verlangen ...“
Mann: „Schon gut, ich nehme die Packung.“
Merke: Egal ob etwas vom Hersteller nicht lieferbar ist oder das Rezept abgelaufen oder etwas vom Gesetz vorgeschrieben .... Du in der Apotheke bist grundsätzlich „Schuld“, wenn etwas nicht geht. Und wenn es geht, ist das natürlich normal und nicht bemerkenswert.
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