Hess. LAG: Fristlose Kündigung für Klempner nach Konkurrenztätigkeit rechtmäßig

Ein Arbeitnehmer, der als Klempner tätig war, verlegte nach Feierabend bei einer Kundin des Arbeitgebers Abflussrohre, um ein Schaden, den er zuvor für seinen Arbeitgeber inspiziert hatte, zu beseitigen. Dafür verlangte er € 900 in bar. Das Geld behielt er für sich, eine Quittung stellte er nicht aus.

fristlose Kündigung durch Arbeitgeber

Als Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer wegen Konkurrenztätigkeit.

 Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ohne Erfolg in der 2. Instanz

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Das hessische Landesarbeitsgericht – hielt die Klage – anders als das Arbeitsgericht Wiesbaden – für unbegründet.

 Urteil des LAG

Das LAG (Urteil vom 28. Januar 2013, Az: 16 Sa 593/12) führte dazu in seiner Pressemitteilung aus:

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach.

Eine nachvollziehbare Entscheidung, zumal der Arbeitnehmer hier auch eine direkte Kundin des Arbeitgebers bedient hat, zu der er über seine Tätigkeit für den Arbeitgeber Kontakt hergestellt hatte.

Zu beachten ist auch, dass ein solches arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot auch noch während des Kündigungsschutzverfahrens besteht.

RA A. Martin



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