Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber – Arbeitsbescheinigung

Es kommt häufig nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Streitigkeiten über die Ausstellung und die Herausgabe von Arbeitspapieren. In Bezug auf die Herausgabepflicht des Arbeitgebers eines Auszuges der elektronischen Lohnsteuerkarte hatte ich in diesem Zusammenhang schon berichtet.

Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III

Neben der Lohnsteuerkarte ist auch die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers (häufig auch falsch als Arbeitgeberbescheinigung bezeichnet). Geregelt ist die Arbeitsbescheinigung in § 312 Abs. 1 SGB III.

Dort heißt es:

§ 312 - Arbeitsbescheinigung

(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,

2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.

Sinn und Zweck der Arbeitsbescheinigung

Die Arbeitsbescheinigung soll den Arbeitnehmer ermöglichen alle vom Arbeitgeber benötigten Informationen zur Beantragung von Arbeitslosengeld “gebündelt” (Vordruck) bei der Agentur für Arbeit vorlegen zu können, um den gestellten Antrag begründen zu können.

Informationen in der Arbeitsbescheinigung

Die Arbeitsbescheinigung muss also enthalten:

  • Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Beginn, Ende und Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses
  • Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
  • Arbeitsentgelt und sonstige Geldleistungen

Anspruch auf Erstellung und Herausgabe oder Übersendung?

Ein Anspruch auf Erstellung und Herausgabe/ Aushändigung ergibt sich zum einen aus der Fürsorgepflicht und weiter besteht auch eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Agentur für Arbeit (siehe obige Vorschrift). Eine Übersendungsanspruch besteht nicht. Im Normalfall muss also der Arbeitnehmer die Bescheinigung vom Arbeitgeber abholen.

Welche Gerichte sind zuständig? Arbeitsgerichte oder Sozialgerichte?

Der Anspruch auf Erteilung und Herausgabe der Arbeitsbescheinigung ist vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG).

Der Anspruch auf Korrektur der Arbeitsbescheinigung ist vor den Sozialgerichten geltend zu machen (wie bei der Lohnsteuerbescheinigung).

Anwalt A. Martin



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