Herausgabe der Behandlungsunterlagen gem. § 630 g BGB

Gem. § 630 g BGB hat der Patient einen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Patientenakte.

Abschriften der Aktenmappe in Papierform bzw. Duplikate der elektronischen Dokumentationen und Bilder kann der Patient auch gem. § 630 g BGB einfordern. Allerdings ist zu beachten, dass der Patient hierfür die Kopierkosten tragen muss. Jedoch darf für eine Kopie nicht mehr als 0,50 € verlangt werden.

Durch § 630 g BGB werden das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung umgesetzt. Denn jeder Patient hat ein Recht darauf, seine eigenen Behandlungsunterlagen einsehen zu dürfen.

Jedoch dürfen die Unterlagen von der Rechtsprechung dann nicht an den Patienten herausgegeben werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Unter therapeutischen Gründen versteht man vor allem psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen. Da dieses Feld recht selten ist, hat also der Patient regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht.

 

Last updated by Barbara Unterstein at 27. November 2013.


wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
Erzähl Dich! – Workshop-Reihe zum Autobiografischen Schreiben (nicht nur) an der Algarve
wallpaper-1019588
Was deinen Mitarbeitenden wirklich wichtig ist – und warum deine Strategie vielleicht falsch läuft
wallpaper-1019588
Rode NT1-A & Focusrite Scarlett 2i2 Bundle
wallpaper-1019588
Winterharte Kräuter: Welche Frost überstehen und wie du sie richtig pflegst