Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Die Erbringung von Arbeitsleistung an Feiertagen durch Arbeitnehmer ist in der Praxis immer wieder ein Problem.

Feiertag in der Woche = frei und bezahlt

Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen – die auf einen Arbeitstag fallen – frei und müssen (von Ausnahmen abgesehen) keine Arbeitsleistung erbringen. Trotzdem bekommen diese hier die volle Vergütung/ den Arbeitslohn für den Feiertag.

Verlegung der Schicht durch den Arbeitgeber?

Dies ist nicht immer selbstverständlich. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber versuchen die Schichten des Arbeitnehmers „um den Feiertag“ herum zu verlegen, um sich so die Vergütung am Feiertag. Dies ist nicht zulässig. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig von Mo-Fri und fällt z.B. der Feiertag auf den Di, dann hat der Arbeitnehmer frei und der Arbeitgeber muss hier Lohn zahlen.

Zuweisung von Urlaub auf Feiertag?

Ebensowenig darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub an einen Feiertag zuweisen.

Heiligabend und Silverster = Feiertage?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage sind.

Dies ist nicht richtig. Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzliche Feiertage. So auch Neujahr, also der 1. Januar. An diesen Tagen hat jeder Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist, frei.

Heiligabend und Silvester sind von daher keine gesetzlichen Feiertage und der Arbeitnehmer, der Dienst hat, muss hier normal seine Arbeitskraft verrichten.

Es gibt aber in einigen Branchen Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester Arbeitsbefreiung vorsehen.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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