Eine empirische Analyse von Lutz Hausstein
Nachdem der Regelsatz beim ALG II zum 1.1.2011 um ganze fünf Euro angehoben wurde und er damit nach Ansicht vieler Kritiker weiterhin deutlich zu niedrig liegt, legt Lutz Hausstein nun, wie bereits im letzten Jahr, eine neue, ausführliche Bedarfsermittlung vor. Wie auch andere Berechnungen, beispielsweise die des Bündnisses für einen 500-Euro-Eckregelsatz, kommt Hausstein zu dem Ergebnis, daß der aktuelle Regelsatz nicht den tatsächlichen Bedarf deckt und somit den verfassungsmäßigen Vorgaben nicht entspricht. Die Weiterverbreitung unter CC 3.0 de (BY-NC) ist vom Autor ausdrücklich erwünscht und die Untersuchung steht hier auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
[Frank Benedikt]
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WAS DER MENSCH BRAUCHT – 2011
Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung
auf der Basis regionalstatistischer Preisdaten
Stand: März 2011
- Lutz Hausstein -
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INHALTSVERZEICHNIS
I. Vorbemerkungen: 3
II. Grundlagen der Berechnung: 4
III. Grundannahmen: 5
IV. Bedarfsermittlung: 6
V. Erläuterungen einzelner Positionen: 10
- A. Reis, Kartoffeln, Eierteigwaren: 10
- B. Obst und Gemüse: 10
- C. Alkoholika, Tabakwaren: 10
- D. Zusatzbeitrag Krankenversicherung: 10
- E. Waschmaschine: 10
- F. Computer, Monitor, Drucker: 10
- G. Transportpauschale: 10
- H. Geschirr: 10
- I. Telefonanschluss, -gebühren, Internetanschluss, -gebühren: 10
- J. Mitgliedsbeitrag Sportverein: 10
- K. Monatskarte Nahverkehr: 11
- L. Reparaturen: 11
- M. Strom: 11
- N. Privat-Haftpflicht- sowie Hausrat-Versicherung: 11
- O. Eigenanteil Wohnungsinstandhaltung: 11
VI. Auswertung: 12
VII. Bewertung: 13
VIII. Schlussfolgerungen: 14
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I. Vorbemerkungen:
Das Jahr 2005 stellte im Zuge der endgültigen Einführung der Hartz-Gesetze nicht nur für die deutsche Sozialgesetzgebung, sondern auch für den Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik eine tiefgreifende Zäsur dar. Denn der durch die Pauschalierung der Sozialleistungen neue, in der Summe geringere, Betrag kennzeichnet de facto eine Lohngrenze, der sich seitdem in vielen Wirtschaftsbereichen kontinuierlich von oben genähert wird. Somit ist die Höhe der Sozialleistungen nicht nur für die direkt Betroffenen von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für die unter dem zunehmenden Lohndumping leidenden Beschäftigten. Dies wird auch durch die Anzahl der von Grundsicherung Abhängigen (Stand Februar 2011: 6,5 Mio.) gegenüber der Anzahl der in der offiziellen Arbeitslosenstatistik Ausgewiesenen (Stand Februar 2011: 3,3 Mio.) besonders deutlich.
Eine gerechte Gestaltung der Sozialgesetzgebung, auch bezüglich der Höhe der Leistungen, betrifft also nicht nur alle in der Statistik aufgeführten Arbeitslosen. Sie geht auch über die darin nicht mehr enthaltenen Personen hinaus, welche wegen permanent ausgeweiteten Kriterien wie absolvierter Weiterbildung, vorübergehender Krankheit, Ein-Euro-Job, eines Alters über 58 Jahren oder anderen Merkmalen als „nicht arbeitslos“ statistisch entfernt werden. Sie hat ebensolche Bedeutung für Millionen von Rentern, Kindern, aber auch Arbeitnehmern, die in rasant wachsender Zahl in prekären Arbeitsverhältnissen wie unfreiwilliger Teilzeitarbeit, Leiharbeit oder Niedriglohnbeschäftigung um ihr Dasein kämpfen müssen.
Die nachfolgende Untersuchung versteht sich unter diesen Gesichtspunkten als eine Analyse zur Ermittlung einer sozialen Mindestsicherung im Sinne einer unter sozialstaatlichen Kriterien nicht unterschreitbaren Grenze. Sie besitzt somit für alle in der Bundesrepublik wohnhaften Personen, welche mangels eigenem oder unzureichendem eigenen Einkommen auf soziale Sicherungsleistungen angewiesen sind, signifikanten Charakter.
Gegenstand dieser Untersuchung ist ausschließlich die Höhe der sozialen Mindestsicherung sowie deren Zustandekommen. Weitere angrenzende kritikfähige Themenfelder wie Praxis der Arbeitsvermittlung, Rechtseinschränkungen für ALG-II-Empfänger, die Konstruktion sogenannter Bedarfsgemeinschaften bleiben hierbei ebenso unberücksichtigt wie die direkt in die Höhe der Mindestsicherung eingreifende Sanktionierungspraxis. Die Betrachtung möglicher Einschränkungen bzgl. Art.11, Art.12, Art.13 GG sowie der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen bedürfen einer separaten Untersuchung. Leitgegenstand dieser Untersuchung ist ausschließlich die Frage:
„Wieviel braucht ein Mensch in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Leben und damit zur Wahrung seiner grundgesetzlichen Rechte nach Art.1, Art.2 sowie Art.3?“
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II. Grundlagen der Berechnung:
Kurz nach dem Erscheinen der ersten Untersuchung „Was der Mensch braucht“ im Januar 2010 stand das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe aufgrund einer Verfassungsklage vor der Aufgabe, die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze zu bewerten. Hierbei gelangte das Gericht unter dem Präsidenten Prof. Dr. Papier zu der Auffassung, dass schon die Berechnung aufgrund ihrer mangelnden Transparenz als verfassungswidrig zu bewerten sei, sodass eine korrekte Einschätzung über die Richtigkeit der Höhe zu treffen nicht möglich ist. Infolgedessen verlangte das BVerfG von der Bundesregierung eine Neuberechnung der Regelsätze unter der Maßgabe der transparenten Ermittlung.
Desweiteren wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die bisher pauschaliert von den Erwachsenen-Regelsätzen abgeleiteten Regelsätze für Kinder eigenständig zu ermitteln, da Kinder „keine kleinen Erwachsenen“ sind. Als Grundbestandteile der sozialen Mindestsicherung wurden vom BVerfG die physische Existenzsicherung sowie eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben angeführt, welche insgesamt als „unverfügbar“ bezeichnet wurden.
Als weitere Anforderung an die Berechnung der Regelsätze wurde vom BVerfG ein „sachgerechtes Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf“ gefordert. Hierbei wurden explizit die Statistikmethode auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstatistik wie auch die Warenkorbmethode für zulässig erklärt. Dies ist insofern bedenklich, da durch die Statistikmethode keineswegs der Bedarf einer Bevölkerungsgruppe ermittelt, sondern nur das Ausgabeverhalten einer anderen Bevölkerungsgruppe untersucht und zum Maßstab erklärt wird. Da durch die IST-Analyse der EVS eine Bedarfsunterdeckung der Vergleichs-Bevölkerungsgruppe keineswegs ausgeschlossen ist, schlösse sich mit der daraus folgenden Ableitung zwingend eine Unterdeckung der Regelsatzempfänger an.
Diese fehlerhafte Kausalkette, aus der statistischen IST-Analyse einer Bevölkerungsgruppe einen SOLL-Bedarf einer anderen Bevölkerungsgruppe ableiten zu wollen, muss insofern als ein klassischer „Sein-Sollen-Fehlschluss“ bewertet werden. Aufgabe hingegen ist, nicht erst durch die explizite Benennung durch das BVerfG, eine sach- und realitätsgerechte Bedarfsermittlung. Dieser Bedarf spiegelt die Bedürfnisse der Hilfeempfänger wider, deren monetäre Sicherstellung durch ausreichend hohe Leistungen durch den Gesetzgeber zu gewährleisten ist.
Aus vorgenannten Gründen orientiert sich die nachfolgende Untersuchung ausschließlich an der Warenkorbmethode, da nur unter dieser Prämisse eine realitätsgerechte Bedarfsermittlung möglich ist. Weitere, häufig von interessierten Kreisen eingefügte Bedingungen dürfen keinerlei Berücksichtigung finden, da sie einschränkend wirken und somit eine Bedarfsermittlung unzulässig verhindern. Dies gilt insbesondere für das häufig gebrauchte ominöse „Lohnabstandsgebot“, welches gern zur Verringerung der Sozialleistungen herangezogen wird. Eine verfehlte gesellschaftliche Verteilungsfunktion kann und darf jedoch unter keinen Umständen die Grundlage zur Festlegung der Höhe von Sozialleistungen sein. Dass das Instrumentarium des Gesetzgebers am Arbeitsmarkt zur Sicherung von angemessenen Entlohnungen hingegen regelmäßig ungenutzt bleibt, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt.
Aus diesen Gründen wird der Untersuchung ein eindeutig definierter Warenkorb zugrunde gelegt, welcher sich in Inhalt, den jeweiligen Mengen wie auch den Preisen an der praktischen Realität orientiert. Nur die Einhaltung all dieser Prämissen kann sicherstellen, dass das Ergebnis der geforderten Bedarfssicherung gerecht wird und somit die Anforderungen des Grundgesetzes wie auch des BVerfG-Urteils erfüllt. Zentrale Zielstellung der empirischen Untersuchung ist die Ermittlung eines Mindestbetrages, welcher einer jeden, auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland lebenden Person, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Wohnort, seine unveräußerlichen Grundrechte sichert. Weitere Personengruppen, die aufgrund ihrer Lebensumstände einen signifikant abweichenden Bedarf besitzen, wie beispielsweise Kinder, chronisch Kranke oder Schwangere, werden durch die Untersuchung nicht abgedeckt und bedürfen einer separaten Bedarfsanalyse.
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III. Grundannahmen:
Im Folgenden wird anhand einer praktischen Untersuchung versucht, einen realitätsnahen Wert für die Höhe einer sozialen Mindestsicherung zu ermitteln. Dem wird ein an praktischen Bedürfnissen orientiert gebildeter Warenkorb, fußend auf den Rechten der physischen Existenzsicherung sowie grundlegenden Anteilen an einer soziokulturellen Teilhabe, zugrunde gelegt. Der Logik der Untersuchung gemäß wurde vom Verfasser ein Warenkorb gebildet, dessen Inhalt, Mengen wie auch zugrundegelegte Preise durch umfangreiche Recherchen in einer großen Anzahl verschiedenster Bezugsquellen von Einzelhandel, Onlinehandel, Versandhandel als auch anderen zutreffenden Einkaufsmöglichkeiten ermittelt wurden. Jede einzelne Position wurde durch mehrere, voneinander unabhängige, vergleichbare Haushalte bezüglich der Sachlichkeit der Bereitstellung, der notwendigen Menge und dem veranschlagten Preis auf Plausibilität gegengeprüft.
Dabei wurde von den folgenden Bedingungen ausgegangen:
(1) Die Ermittlung des Bedarfs erfolgt auf der Grundlage einer erwachsenen, gesunden Person. Der Bedarf von kranken Hilfeempfängern bzw. auch von Kindern ist separat zu berechnen und kann auch nicht mittels einer pauschalierten prozentualen Minderung oder Erhöhung korrekt ermittelt werden. Diese Personenkreise besitzen einen Bedarf, der in vielen Punkten grundsätzlich von dem eines gesunden Erwachsenen abweicht. So wird man einerseits mit einem prozentual verminderten Bedarf für Kinder an Anzügen, Tabakwaren, Alkohol oder Hausratversicherungen der Realität keineswegs gerecht, andererseits ist der höhere Bedarf für Spielwaren, Bekleidung, Lernmittel ebenfalls nicht pauschaliert, erst recht nicht mit prozentualen Abzügen errechenbar.
(2) Die zugrunde gelegten Güter und Leistungen basieren auf einer Analyse eines Ein-Personen-Haushalts mit den im Grundgesetz sowie der Sozialgesetzgebung korrespondierenden Notwendigkeiten zur Bedürfnisbefriedigung bezüglich materieller Existenz und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
(3) Die jeweiligen Mengen wurden durch eine Eigenuntersuchung sowie Befragungen und Plausibilitätsprüfungen weiterer Personen unter Beachtung der Kriterien des Punktes (1) ermittelt und gegengeprüft.
(4) Alle Preise unterliegen einer generell sehr starken Schwankungsbreite. Diese sind regional, teils saisonal, jedoch auch anbieterspezifisch bedingt. Saisonalen Schwankungen wurde mit einer Mittelwert-Lösung Rechnung getragen. Regionale Besonderheiten sollten erfahrungsgemäß innerhalb eines Korridors von unter 10 Prozent liegen, einzelne Güter, wie z.B. Personennahverkehr und Stromkosten, ausgenommen. Auch aus diesen Gründen wurden keine absoluten Tiefstpreise zugrunde gelegt, sondern sich im unterem Segment befindliche Preise.
(5) Die Verwendung des fiktiven „homo oeconomicus“, welcher über eine vollständige, allumfassende Marktkenntnis verfügt und darüber hinaus in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Kauf eines einzelnen Produkts am jeweilig preisgünstigsten Standort zu realisieren, ist absurd. Sowohl Informationsdefizite als auch logistische Unmöglichkeiten stehen dieser Annahme grundsätzlich entgegen. Auch aus diesem Grund werden in der nachfolgenden Untersuchung keine absoluten Minimalpreise in Anwendung gebracht, sondern Preise im unteren Segment.
(6) Es wurde generell auf die Nutzung von Gebrauchtartikeln verzichtet, da diese aufgrund ihrer Eigenschaften eine verkürzte Nutzungsdauer aufweisen und es somit zu einer schnelleren Neuanschaffung kommen würde. Desweiteren legt eine „Mindestsicherung“ zugrunde, dass jeder Einzelne des betroffenen Personenkreises auf diese Produkte Zugriff haben muss. Dies ist jedoch in einer Vielzahl von Fällen, z.B. für Bewohner ländlicher Regionen, nicht zu gewährleisten.
(7) Derselbe Grund führte dazu, dass Sonderangebote keine Berücksichtigung finden können. Diese regelmäßig lokalen und temporär gültigen Ermäßigungen erlauben es einem Großteil der Hilfeempfänger nicht, auf sie zurückzugreifen.
(8) Mit dem Preis eines Produktes korrespondiert regelmäßig dessen Qualität und Nutzungsdauer sowie auch dessen wirtschaftliche und, bei elektrischen Geräten, energetische Effizienz. Bei der Berechnung, insbesondere langlebiger Wirtschaftsgüter als auch technischer Produkte, wurde somit eine durchschnittliche qualitätsabhängige Produktnutzungsdauer zugrunde gelegt.
(9) Eine pauschalierte Zugrundelegung eines 30-Tage-Monats, wie aktuell praktiziert, ist realitätsfern. Die nachfolgende Berechnung basiert auf einem 31-Tage-Monat. Es wird empfohlen, den jeweiligen Monatsbetrag der entsprechenden Tagesanzahl anzupassen.
(10) Einzelne Produkte mit extrem kleinen Mengen bzw. sehr geringwertige Güter wurden z.T. zu Gruppen zusammengefasst und mit einem monatlichen Pauschalwert berücksichtigt.
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IV. Bedarfsermittlung:
(Abb. 1: Bedarf Nahrungs- und Genussmittel)(-6-)
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V. Erläuterungen einzelner Positionen:
A. Reis, Kartoffeln, Eierteigwaren:
Diese Nahrungsmittel für Hauptmahlzeiten ergänzen sich additiv auf die zugrunde gelegte Tagesanzahl des Monats. Gleiches gilt für alle weiteren Substitutionsgüter.
B. Obst und Gemüse:
Obst und Gemüse unterliegen einer besonders starken saisonalen Preisdynamik. Aus diesen Gründen wurde ein unterer Mittelwert aus Hochpreis- und Tiefpreis-Saison als Grundlage der Berechnung herangezogen. Damit wurde einem wirtschaftlichen Handeln Rechnung getragen, welches einen Verzehr dieser Nahrungsmittel vornehmlich in den Zeiten der saisonalen Niedrigpreise annimmt.
C. Alkoholika, Tabakwaren:
Die generelle Nutzung von Alkoholika sowie Tabakwaren entspricht dem gesellschaftlich anerkannten Verhalten. Diesem wurde mit einer, wenn auch geringen Menge Rechnung getragen.
D. Zusatzbeitrag Krankenversicherung:
Die durch die Bundesregierung zugelassene und inzwischen auch durch eine zunehmende Anzahl von Kassen durchgeführte Erhebung zusätzlicher Krankenkassenbeiträge in Höhe von 8 Euro ist bei dieser Berechnung zwingend zu berücksichtigen. Der angekündigte Sozialausgleich wurde mithilfe der dubiosen Festlegung einer angeblichen durchschnittlichen Zuzahlung von Null Euro ausgehebelt und stellt für die Hilfeempfänger eine weitere erhebliche Belastung dar und gefährdet deren gesundheitliche Versorgung.
E. Waschmaschine:
Eine Waschmaschine im Wert von 200 Euro ist im untersten Preisbereich angesiedelt. Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines solchen Gerätes beträgt erfahrungsgemäß 4 Jahre.
F. Computer, Monitor, Drucker:
Ein Computer gehört heutzutage in fast allen Haushalten zur technischen Grundausstattung. Er stellt die Basis für verschiedenartigste Kommunikationsmöglichkeiten dar und ist ebenso für Arbeitssuchende notwendiges Mittel zur Beschäftigungssuche.
G. Transportpauschale:
Der Kauf größerer Einrichtungsgegenstände wie auch elektrischer Geräte erfolgt im obigen Zusammenhang i.d.R. als Ersatzinvestition und somit zeitnah zum Zeitpunkt des Defektes. Eine Zusammenlegung von Käufen mehrerer Produkte ist damit nur eingeschränkt möglich. Diesem wurde mit der Zugrundelegung von 1 Transportpauschale beim Kauf von 3 diesbezüglichen Produkten berücksichtigt unter Zugrundelegung einer jeweiligen Lebensdauer von 8 Jahren für das entsprechende Produkt.
H. Geschirr:
Geschirr unterliegt sowohl einer häufigkeitsbedingten Abnutzung sowie auch Bruch. Diese Umstände wurden durch die durchschnittliche Nutzungsdauer eines 6-teiligen Services von 3 Jahren berücksichtigt.
I. Telefonanschluss, -gebühren, Internetanschluss, -gebühren:
Ein zum derzeitigen Preis von 24,99 Euro/Monat erhältliches Telefon-/DSL-Flat-Paket unterbietet den Preis für einen herkömmlichen Telefonanschluss zzgl. eines Internetanschlusses. Aus diesem Grund wurde auf diese Variante zurückgegriffen.
J. Mitgliedsbeitrag Sportverein:
Die Mitgliedschaft in einem Sportverein bietet sowohl die Möglichkeit für soziokulturelle Kontakte als auch die Möglichkeit zur Gesunderhaltung des Körpers. Mit einem Beitrag von 11 Euro monatlich werden Mitgliedschaften in nichtpreisintensiven Sportarten befördert. Mitgliedschaften exklusiverer Sportarten liegen regelmäßig beträchtlich über diesem Betrag.
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K. Monatskarte Nahverkehr:
Monatskarten für den Nahverkehr werden in der Bundesrepublik in einer sehr großen Preisspanne angeboten. Aus diesem Grund ist es unmöglich, einen allgemeingültigen Betrag zugrunde zu legen. Als Orientierungshilfe dient deshalb der Betrag eines in einigen Städten erhältlichen Sozialtickets. Es muss jedoch dabei dringlichst darauf hingewiesen werden, dass die Mobilitätskosten aus oben genannten Gründen diesen Ansatz mancherorts um 100 Prozent überschreiten. Sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, ist dringend geboten, deutschlandweit einheitliche Regelungen zu schaffen, um allen Betroffenen eine ausreichende Mobilität zu gewährleisten.
L. Reparaturen:
Die Nutzungsdauer langlebiger Wirtschaftsgüter und technischer Produkte kann signifikant verlängert werden, wenn bei Bedarf notwendige Reparaturen durchgeführt werden können. Dies gilt umsomehr, da in diesem Warenkorb ausschließlich preisgünstige und damit technisch anfälligere Produkte zugrunde gelegt sind. Mit dieser Pauschale soll diesem Rechnung getragen werden.
M. Strom:
Bei einem Single-Haushalt wird in der Literatur häufig ein Stromverbrauch von 1.800 KWh zugrunde gelegt. Dabei wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die betreffende Person nur einen geringen Teil des Tages in der Wohnung befindet. Die Lebenssituation von Hilfeempfängern ist jedoch signifikant anders. Dies wird mit dem leicht erhöhten Stromverbrauch von 2.000 KWh beachtet. Hier ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Stromkosten sehr großen regionale Unterschiede aufweisen.
N. Privat-Haftpflicht- sowie Hausrat-Versicherung:
Häufige Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrages ist das Vorhandensein einer Hausrat-Versicherung. Darüber hinaus kann ein Nichtbestehen beider Versicherungen von geradezu existentieller Bedeutung für die finanzschwachen Hilfeempfänger sein.
O. Eigenanteil Wohnungsinstandhaltung:
Regelmäßiger Bestandteil von Mietverträgen sind Eigenanteile von 75 Euro/Jahr für Instandhaltung sowie Reparaturen defekter Geräte oder Gebrauchsgegenstände. Dieses gilt es zu berücksichtigen.
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VI. Auswertung:
(Abb. 9: Gegenüberstellung aktueller Gesamtbedarf / aktueller Regelsatz)Diese empirische Untersuchung förderte mit einem aktuellen Bedarf von 697,45 Euro erneut eine eklatante Unterdeckung beim derzeit gültigen Regelsatz von 364 Euro zutage.
(Abb. 10: Gegenüberstellung Betrag einer Mindestsicherung / aktueller Regelsatz)Den umfangreichsten Ausgabenblock mit über einem Drittel bildet hierbei zur physischen Existenzsicherung der Bereich der „Nahrungs- und Genussmittel“. Der umfassende Komplex „Bildung, Kommunikation, Freizeit, Mobilität“ stellt mit rund einem Viertel der Ausgaben den zweitgrößten Bereich dar. Dies ist nicht unmaßgeblich auf die im Verhältnis hohen Kosten für Mobilität zurückzuführen. Die im Bereich „Sonstiges“ zusammengefassten weiteren Kosten sind mit rund 16 Prozent der drittgrößte Ausgabeblock, welcher sich zu großen Teilen aus den vom Hilfeempfänger nur wenig beeinflussbaren hohen Kosten für Strom ableitet.
(Abb. 11: Anteile der sozialen Mindestsicherung)
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Bei genauerer Betrachtung der einzelnen Kategorien fällt ins Auge, dass die gesamten 364 Euro des aktuell geplanten Regelsatzes schon allein durch die Maßnahmen zur unmittelbaren Existenzsicherung mehr als nur ausgeschöpft sind. Hierbei überschreitet die Summe der Lebensmittel (ohne Genussmittel), Hygiene, Reinigung und Gesundheit sowie vertraglich zu zahlende Beträge (Tageszeitung, Telefon-, Internetgebühren, Mitgliedschaft Sportverein, Strom, Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung, Wohnungsinstandhaltung, Warmwasseraufbereitung), welche als nichtabwendbar angesehen werden müssen, den derzeitigen Regelsatz im Ganzen.
(Abb. 12: Gegenüberstellung reale unabweisbare Kosten / aktueller Regelsatz) (Abb. 13: Gegenüberstellung: reale unabweisbare Kosten / aktueller Regelsatz)VII. Bewertung:
Auch die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vorgenommene Neuermittlung des Regelsatzes erweist sich bei detaillierter Überprüfung als eklatant zu niedrig. Den Betroffenen werden ein weiteres Mal die verfassungsrechtlich zugesicherten Teilhaberechte durch eine politisch motivierte Entscheidung vorenthalten. Damit ignoriert die Bundesregierung nicht nur die im BVerfG-Urteil explizit benannten Grundsätze der Bedarfssicherung und Realitätsgerechtigkeit, sondern verstößt ein weiteres Mal gegen das Grundgesetz, welchem sie verpflichtet ist.
Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Lage von direkt auf die Regelleistungen angewiesene hohe Anzahl Langzeitarbeitsloser, sondern in gleichem Maße auf die im selben Ausmaß betroffenen sogenannten Aufstocker und, nicht zuletzt, bis in weite Kreise der noch oberhalb des Regelsatzes liegenden Lohnsektors Arbeitenden, deren Zahl in den letzten Jahren immer weiter explosionsartig zunahm und auch weiterhin stark ansteigend ist.
Die rein physische Existenz kann für die Betroffenen zwar aufgrund der nur geringfügigen Differenz zwischen dem Regelsatz und den realen unabweisbaren Kosten als in großen Teilen gesichert angesehen werden. Jedoch wird jede darüber hinausgehende Handlung ebenso zuverlässig ausgeschlossen. Dies betrifft einerseits gesellschaftliche wie auch kulturelle Teilhabemöglichkeiten, welche damit die sozialen Interaktionen der Hilfeempfänger größtenteils verhindern. Gleichfalls sind unter diesen Umständen Ersatzbeschaffungen für defekte Einrichtungsgegenstände oder Elektrogeräte verunmöglicht worden. Dies konterkariert besonders die vor kurzem verordnete Richtlinie, welche zukünftig die Betroffenen zur Rücklagenbildung von 52 Euro für häusliche Anschaffungen verpflichtet. Wird doch genau dies durch die extreme Bedarfsunterdeckung verhindert.
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Die zuvor festgestellte Sicherung der rein physischen Existenz lässt ebenfalls, über die bisher schon genannten Punkte hinaus, keinerlei Möglichkeiten zum Kauf von Bekleidung für die Betroffenen zu. Dies führt zwangsläufig dazu, dass sie schon abgenutzte oder gar defekte Kleidung weiterhin tragen müssen. Aus diesem Grund ist bei den meisten Betroffenen von einem erzwungen-„freiwilligen“ Rückzug aus der Öffentlichkeit, aus Scham oder aus Angst vor Diffamierung, auszugehen. Dies sorgt in hohem Maße zu Verlusten von sozialen Interaktionen und zerstört in seiner dauerhaften Wirkung bestehende soziale Kontakte. Im Ergebnis führt diese Entsozialisierung kurzfristig zur personellen Vereinsamung und langfristig zu Depressionen und häufig damit einhergehenden psychosomatischen Erkrankungen.
Somit muss konstatiert werden, dass die gezielte politische Fehlinterpretation des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010 und die daraufhin, unter der Prämisse der Betragsminimierung, durchgeführte Neuermittlung des Regelsatzes einen schweren Verstoß gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das Sozialstaatsgebot und die europäischen Menschenrechte darstellen. Die Hilfeempfänger werden in erheblichem Maße von elementaren Teilhaberechten wie auch grundlegenden Lebensnotwendigkeiten abgeschnitten. Ist es schon skandalös genug, dass diese Grundrechte nach einem Gang durch alle Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht über einen Zeitraum von fünf Jahren eingeklagt werden mussten, so muss diese erneute eklatante Rechtsverletzung umso schwerer bewertet werden.
Insofern erscheint es gerechtfertigt zu hinterfragen, inwieweit diese dauerhafte, schwere Missachtung eines höchstrichterlichen Urteils sowie des deutschen Grundgesetzes durch Parteien und Politiker einen juristisch zu ahndenden Tatbestand darstellen. Umso mehr ist dies in Betracht zu ziehen, wenn durch Politiker und weitere öffentliche Meinungsführer öffentlich Verdächtigungen, Übertreibungen, Pauschalierungen, nichtbelegbares und selbstgeschöpftes Daten- und Zahlenmaterial und weitere Unwahrheiten zu den Hilfeempfängern und ihren Verhältnissen verbreitet werden, um auf diese Weise das Meinungsbild gegenüber den Betroffenen in breiten Teilen der Bevölkerung nachhaltig schwer zu beschädigen.
VIII. Schlussfolgerungen:
Sowohl die Art und Weise des Zustandekommens als auch das Ergebnis des aktuellen Regelsatzes von 364 Euro beweisen die Nichtbereitschaft der politischen Parteien zu einer sachgerechten Lösung, die den vorgegebenen Kriterien des BVerfG-Urteils und den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Ein erneuter Gang durch die Instanzen, welcher eine ähnliche Verfahrensdauer mit sich führen würde, ist den Betroffenen kein weiteres Mal zuzumuten. Erst recht nicht, wenn, wie im Zuge des letzten Urteils geschehen, die rückwirkende Richtigstellung vom BVerfG aus Staatsbudgetgründen ausgeschlossen wird, obwohl sie an anderen Stellen, beispielhaft der Bankenrettung, jedoch keinen Hinderungsgrund darstellten. Darüber hinaus haben die gerade zurückliegenden Abläufe eindrucksvoll bewiesen, dass auch ein mögliches erneutes BVerfG-Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze nicht zwangsweise zu einer verfassungsgemäßen Neuberechnung führt.
Aus diesen Gründen sind die folgenden Maßnahmen zwingend zu ergreifen:
(1) Sofortiges Moratorium zur Aussetzung aller sanktionierenden Maßnahmen
(2) Umgehende Einsetzung einer Kommission aus allen gesellschaftlichen Schichten, zwingend unter Einbeziehung von Arbeitslosenvertretern sowie unabhängigen Vertretern von Arbeitern und Angestellten, zur Erarbeitung eines neuen Konzepts zur sozialen Grundsicherung unter Beachtung der grundgesetzlichen und sozialstaatlichen Vorgaben
Eine entsprechend hohe soziale Mindestsicherung hat nicht nur eine soziale, humanistische Komponente, sie hätte gleichfalls bedeutsame makroökonomische Auswirkungen. Zuzüglich zu den positiven Folgewirkungen im unteren Lohnbereich würde diese eine Belebung des binnenwirtschaftlichen Konsums durch die Stärkung der Kaufkraft der einkommensschwächsten, jedoch konsumtivsten Bevölkerungsteile nach sich ziehen, der in großen Teilen dem einheimischen kleinen und mittleren Unternehmertum zugute kommen würde. Die äußerst anfällige und makroökonomisch schädliche Exportabhängigkeit der deutschen Wirtschaft würde somit nachhaltig verringert werden.
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Nur eine wirksame und nachhaltige Stärkung der einkommensschwächsten Bevölkerungsteile vermag, unter sonst gleichen Umständen, einer zusehends labil gewordenen und auseinanderdriftenden Gesellschaft die dringendst notwendige Stabilität zurückzugeben. Die gesellschaftliche Jugend benötigt ebenso eine reale Aussicht auf ein lebenswertes Leben in der Zukunft wie die älteren Bevölkerungsteile ein Leben in Würde und Anstand. Nur so kann die Gesellschaft vor einem weiteren Auseinanderbrechen mit den dabei einhergehenden unwägbaren Risiken bewahrt bleiben. Die Politik hat in den letzten Jahren bei dieser Aufgabe zunehmend versagt, die Gesellschaft darf dies, auch aus Eigeninteresse, nicht zulassen.
Lutz Hausstein
Leipzig, März 2011