Hannover 96: Nun also mal wieder zum Ehrenrat!

Hannover 96: Nun also mal wieder zum Ehrenrat!

© Stefan Scherer

Also richtig Spass hat es mir nicht gemacht, den beiliegenden Antrag zum Ehrenrat von Hannover 96 zu stellen, denn ich kann mir vorstellen, was mich da erwartet: nach meinen einschlägigen Erfahrungen sind die dortigen Mitglieder ja voll auf Kurs des Herrn Martin Kind und werden meine Anträge sicherlich ablehnen… aber erst dann kann ich ja klagen.

Also dann, zur Dokumentation und zum Nachlesen hier mein heutiger Antrag:

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit führe ich

B es c hw er d e

gegen den Vorstand von Hannover 96, bestehend aus

Herrn Martin Kind, Vorstandsvorsitzender, Herrn Uwe Krause, stellvertretender Vorsitzender, Herrn Jürgen Dierich, Herrn Stefan Mertesacker und Herrn Ralf Waßmann.

Weiterhin führe ich Beschwerde gegen die als „Geschäftsführer“ bezeichneten Angestellten Frank Feldmann und Björn Pollmann.

Ich bitte den Ehrenrat um Folgendes:

  1. Den Vorstand und die beiden Herren Feldmann und Pollmann werden angewiesen, meine am 05.11.2018 gestellten und am 06.11.2018 zugestellten Anträge, die ich in Kopie als Anlage beifüge, zu bestätigen, und zwar sowohl bezüglich des nachgewiesenen Eingangs als auch bezüglich der Aufnahme in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung am 23. März 2019.
  2. Den Vorstand und die Herren Feldmann und Pollmann anzuweisen, mir die kompletten Namen und Anschriften sämtlicher Vereinsmitglieder in elektronischer Form zu übermitteln, um so mein Recht der persönlichen Information der Vereinsmitglieder wahrnehmen zu können.

Zur Begründung:

I. Ich überreiche zunächst einmal meine E-Mail an Herrn Frank Feldmann unter dem Datum 25.10.2018. Auf den dortigen Inhalt nehme ich Bezug, insbesondere auf die gesetzten Fristen.

Ich habe auf diese E-Mail bis zum heutigen Tage keinerlei Antwort erhalten, weder mündlich, telefonisch, schriftlich noch elektronisch.

II. Ich überreiche meine am 05.11.2018 gestellten Anträge auf Auskunft zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf den Inhalt einschließlich der Begründung nehme ich Bezug. Ich habe eine angemessene Frist gesetzt zum 23. November 2018. Die Anträge wurden per Einwurf-Einschreiben am 06.11.2018 zugestellt. Den Zustellungsnachweis füge ich anliegend bei. Bis zum heutigen Tage habe ich keinerlei Antwort erhalten, und zwar weder mündlich, telefonisch, schriftlich noch elektronisch.

III. Aus dem Auskunftsantrag ergibt sich ebenfalls mein Antrag auf Herausgabe der kompletten Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder, um so die Möglichkeit zu erhalten, diese persönlich über meine Anträge und deren Begründung in Kenntnis zu setzen. Auch auf die diesbezügliche Begründung nehme ich Bezug.

Ergänzend nehme ich ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des BGH, veröffentlicht in Beck RS 2010, 29064, und die Entscheidung des OLG München, veröffentlicht in ZD 2016, 330. Ich zitiere exemplarisch aus der Entscheidung OLG München:

„Ein Vereinsmitglied hat Kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Fall, die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um die sich aus einer Mitgliedschaft ergebenden Rechte auf Mitwirkung einer Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann das Mitglied zum Zweck der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen.

Ein berechtigtes Interesse des Klägers liegt vor:
Der Kläger will alle Mitglieder des Vereins über das seiner Ansicht nach satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten der Bundesversammlung und des Bundesvorstands aufklären.“

Genauso liegt es im hier vorliegenden Fall. Ich verfolge das Ziel, die Mitglieder darüber zu informieren, dass ich in der nächsten Mitgliederversammlung Anträge auf Auskunft bezüglich Zuwendungen von Dritten an Vereinsmitgliedern in leitender Position stellen will. Die diesbezügliche Begründung will ich den Vereinsmitgliedern ebenfalls zur Verfügung stellen. Aufgrund des Umstandes, dass Herr Feldmann meine E-Mail nicht beantwortet und der Vorstand bis zum heutigen Tage nicht auf meinen Antrag reagiert hat, ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vor allen Dingen vollständige Information der Mitglieder über meine Anträge vor der Mitgliederversammlung nicht stattfinden wird. Ich habe insoweit das höchstrichterlich bestätigte Recht, Auskunft über die Vereinsmitglieder in elektronischer Form zu erhalten, um diese selbst informieren zu können.

Da die Satzung unseres Vereins die Einschaltung des Ehrenrates vor der Anrufung des Gerichtes vorsieht, erfolgt mein heutiger Antrag. Ich gehe davon aus, dass dieser zeitnah erledigt wird. Ich beantrage insoweit ausdrücklich eine mündliche Verhandlung über diesen Antrag unter Einbeziehung der Vorstandsmitglieder und der beiden Herren Feldmann und Pollmann zur Ausübung des rechtlichen Gehörs.

Einer Eingangsbestätigung meines heutigen Antrages sehe ich bis zum 07. Dezember 2018 entgegen.

Mit freundlichem Gruß

Stefan Scherer

Die Anträge selbst können Sie hier nachlesen!

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