Hannover 96: Die verweigerte ausserordentliche Mitgliederversammlung oder „Was ist denn nun unmittelbar?“

Hannover 96: Die verweigerte ausserordentliche Mitgliederversammlung oder „Was ist denn nun unmittelbar?“

© Gerd Altmann / pixelio.de

Ich habe mich ja schon an anderer Stelle mit der Absage des Vorstandes von Hannover 96 bzgl. der ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl von 3 Aufsichtsratsmitgliedern beschäftigt. Dort kann man umfangreich nachlesen, wie ich inhaltlich zu der Presseerklärung des Vereins stehe und dass ich eigentlich keinerlei Grund für den Vorstand von Hannover 96 sehe, die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu verweigern. Wer möchte, kann dies gerne noch einmal nachlesen: https://stscherer.wordpress.com/2018/12/04/hannover-96-die-verweigerung-der-durchfuehrung-einer-ausserordentlichen-mitgliederversammlung-oder-vereinsdemokratie-ist-woanders/.

Aber im Nachhinein hat sich dann doch noch eine drängende Frage ergeben, nämlich diejenige, auf welchem juristisch schmalen Brett die Ablehnung überhaupt erfolgt ist: der Presseerklärung von Hannover 96 konnte man ja entnehmen, dass man sich inhaltlich auf das juristische Gutachten eines Rechtsanwaltes stützt, und da habe ich mich gefragt, wie er zu seinen Ansichten wohl gekommen sein mag.

Nun ist dieser Kollege recht häufig auf Twitter unterwegs, und so konnte ich seinen dortigen Einträgen entnehmen, dass er wohl zum Einen ein inhaltliches Prüfungs- und Entscheidungsrecht des Vereinsvorstandes annimmt und gleichzeitig den Antrag der 1.310 Mitglieder als „rechtsmissbräuchlich“ ansieht. Zwei Ansichten, die mich als Notar und damit als durchaus im Vereinsrecht von Zeit zu Zeit tätigen Juristen schon auf den ersten Blick erstaunt haben.

Und deswegen nähere ich mich diesen beiden höchst interessanten Auffassungen des Kollegen mal etwas intensiver – und würde mich sehr freuen, wenn Sie mich ein wenig begleiten würden:

Da wäre ja zunächst einmal die von mir in dem oben schon erwähnten Artikel zitierte Satzung von Hannover 96, und zwar §12 2.b):

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Wie ich ja schon im Einzelnen erläutert habe, ist dies für den Vorstand eine sogenannte „Muss-Vorschrift“, d.h., ihm steht zunächst einmal kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu, wenn die satzungsgemässen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung vorliegen – und dies ist ja selbst nach Auffassung des Vorstandes von Hannover 96 der Fall.

Und genau so sieht es auch das Gesetz, denn diese Regelung der Satzung hat Hannover 96 nicht freischaffend dort hinein geschrieben, sondern sie ist zwingende Voraussetzung einer Vereinssatzung nach §37 BGB! Zwingend! Unverzichtbar! Nicht dispositiv!

§37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) (Bekommen wir noch, versprochen!) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__37.html

Dispositiv ist dabei nur das Quorum, und davon hat man bei Hannover 96 ja Gebrauch gemacht – es sind eben nicht 10% wie im Gesetz, sondern 5%, allerdings unter Einschluss der nicht stimmberechtigten Fördermitglieder. Alles gesetzeskonform, schliesslich haben haben ja auch erahrene Juristen wie Herr RA Ralf Nestler und Herr RA Dr. Andreas Hüttl daran mitgewirkt.

Aber damit ist schon mal Eines klar: wenn man von diesen gesetzgeberischen und nicht dispositiven (=zwingenden) Grundsätzen abweichen will, dann muss man schon sehr, sehr gute Argumente haben… und diese Argumente sind nicht sehr zahlreich, denn tatsächlich sehen die einschlägigen Kommentare zu §37 BGB nur eine einzige Möglichkeit für den Vereinsvorstand vor, um eine in formal zulässiger Art und Weise beantragte Mitgliederversammlung mit einer inhaltlichen Prüfung abzubiegen: bei einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch durch die Minderheit darf der Vereinsvorstand abweichen und die Durchführung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung verweigern.

Und nun wird es spannend: der für den Vorstand von Hannover 96 tätig gewordene Rechtsanwaltskollege twitterte nämlich einen einschlägigen Auszug aus einem juristischen Online-Kommentar… aber dann lässt er doch tatsächlich einfach das Wort „offensichtlich“ weg und bezieht sich nur darauf, dass der Vereinsvorstand ein Prüfungs- und Ablehnungsrecht habe, wenn der „Antrag „rechtsmissbräuchlich“ sei – da gewinnt man doch den Eindruck, hier könnte jemand ein Foul begangen haben… sozusagen ein Fall für den Videoschiedsrichter (im kölner Keller?).

Denn der Unterschied zwischen „rechtsmissbräuchlich“ und „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ könnte wirklich ein gravierender Unterschied sein – nein, es könnte vielleicht sogar der gravierende Unterschied sein, den der Kollege da doch klein aber fein weggelassen hat.

Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, schauen wir uns doch mal die Definition des Wortes „offensichtlich“ an, die uns der Dudens (https://www.duden.de/rechtschreibung/offensichtlich_anscheinend) anbietet: dort erklärt man „offensichtlich“ mit „dem Anschein nach, anscheinend“. Aber unser Videoschiedsrichter nimmt das das kleine, aber gemeine Foul, welches im Weglassen des Wortes liegt, mit dem Blick auf die Synonyme noch ein wenig schärfer in den Blick:

  • augenfällig, augenscheinlich, deutlich [erkennbar], eklatant, ersichtlich, greifbar, handfest, handgreiflich, ins Auge fallend/springend, [klar] ersichtlich, mit Händen zu greifen, nicht zu übersehen, offenbar, offenkundig, sichtbar, sichtlich, unübersehbar, unverkennbar; (bildungssprachlich) evident, flagrant, manifest; (umgangssprachlich) auf der Hand liegend; (bildungssprachlich veraltend) notorisch, ostensiv; (veraltet) palpabel

Sie finden das ziemlich unübersichtlich? Dann nehmen wir doch nur zwei davon:

greifbar rechtsmissbräuchlich“ oder

mit Händen zu greifen rechtsmissbräuchlich“

und schon wird sichtbar, dass dies die Anträge der 1.310 Mitglieder für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung definitiv nicht sind.

Aber halt, greift diese Argumentation anhand einer einer Definition des Dudens (einem anerkannten Werk, aber eben keinem juristischen Werk) nicht vielleicht zu kurz? Schauen wir doch mal beispielhaft in einen Standardkommentar zum BGB, dem sogenannten „Palandt“: dort finden wir ein Beispiel, an dem wir uns orientieren können: der dortige Kommentator ist der Auffassung, dass der Vereinsvorstand dann ein Prüfungs- und Zurückweisungsrecht hat, wenn die Beantragung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung darauf abzielt,  bereits zurückgewiesene Anträge oder Angelegenheiten erneut zu behandeln, und wenn diese eindeutig ausserhalb des Vereinszwecks liegen.

Nun, da können wir feststellen: erstens erkennt ja auch jeder Laie, dass bei solchen Anträge eine „mit den Händen zu greifenden Rechtsmissbräuchlichkeit“ vorliegt – und zweitens, dass dies bei den hier vorliegenden Anträgen definitiv nicht der Fall ist.

Doch machen wir es uns nicht so einfach, und verwerfen wir nicht gleich die Rechtsauffassung des juristischen Beraters von Hannover 96 schon an dieser frühen Stelle, denn tatsächlich hält sein Twitterkommentar aus einem anderen BGB-Kommentar noch zwei weitere Beispiele:

  • wenn der Gegenstand, über den die Mitgliederversammlung beschliessen soll, überhaupt nicht in deren Zuständigkeitsbereich fällt oder
  • wenn eine Mitgliederversammlung unmittelbar bevorsteht.

In solchen „offenkundigen“ Fällen sollen keine Ressourcen zu Lasten der übrigen Mitglieder verschwendet werden – das kann man ja gut nachvollziehen, wie ich finde.

Und tatsächlich, jetzt kommen wir der Presseerklärung von Hannover 96 schon näher, denn da ist ja sehr viel von Ressourcenverbrauch die Rede: von hohen Kosten eine Mitgliederversammlung und von umfangreichen Vorbereitungen der Eröffnungssause für das neue Fitnesscenter… und es ist die Rede von einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.03.2019. Hat sich da vielleicht jemand genau an diesen oben Kriterien orientiert?

Doch zunächst einmal können wir den ersten Punkt sicher schnell erledigen: es ist eine originäre Aufgabe der Mitgliederversammlung, über die Wahl und Abwahl der Aufsichtsräte des Vereins zu entscheiden, also mit einem fehlenden Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung wird der Vorstand sich nicht rechtfertigen können für seine Absage.

Bleibt also eine „unmittelbar bevorstehende ordentliche Mitgliederversammlung“ und die damit einhergehende „Ressourcenverschwendung“… allerdings können wir Letztere gleich wieder streichen, denn diese kann ja nur dann ins Felde geführt werden, wenn man einen „offenkundigen Fall“ des Rechtsmissbrauch hat.

Und so konzentriert sich die gesamte Argumentation auf die

„unmittelbar bevorstehende ordentliche Mitgliederversammlung“.

Und schon wieder muss ich den inzwischen schwer strapazierten Leser unterbewchen, denn bevor wir uns mit dem in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden Begriff „unmittelbar“ beschäftigen können, müssen wir erst einmal zeitlichen Ablauf klären:

19. April 2018: die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nicht entlastet – in allen mir bekannten Vereinen ein veritabler Rücktrittsgrund, so jedoch nich bei Hannover 96.

30. August 2018 Aufruf von ProVerein 1896 e.V. zur Beantragung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung (https://proverein1896.de/2018/08/neuanfang-abwahl-aufsichtsratsmitglieder/).

23. September 2018 ProVerein 1896 informiert darüber, dass eine Herausgabe der Mitgliederlisten durch Herrn Vorstand Uwe Krause erfolgt ist (https://proverein1896.de/2018/09/vereinsvorstand-verstoesst-gegen-satzung-und-verletzt-minderheitenschutz/).

01. November 2018 Übergabe der Anträge für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung

03. Dezember 2018 Ablehnung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand von Hannover 96

23. März 2019 Termin der nächsten ordentliche Mitgliederversammlung

Aufgrund dieser kurzen zeitlichen Abhandlung können wir festhalten: bei einer regelmässigen Zeit zwischen 2 Mitgliederversammlungen von 1 Jahr wurde der Aufruf zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung gestartet 4,5 Monate nach der letzten Versammlung. Aufgrund der Behinderungen durch den Vorstand zog sich die Sammlung der über 1.300 Unterschriften bis zum 01. November hin – wobei natürlich eine nicht unerhebliche zusätzliche Anzahl an Anträgen beschafft werden musste, da Hannover 96 sogar die genaue Angabe der Zahl der Vereinsmitglieder verweigerte (tatsächlich hätten ja 1.145 Anträge ausgereicht). Zwischen dem Antrag und der ordentlichen Mitgliederversammlung lagen immerhin fast 5 Monate, zwischen der Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes immerhin knapp 4 Monate.

Ich weiss ja nicht, wie es dem geneigten und vielleicht nicht mit einem juristischen Studium gebeutelten Leser geht, aber ich würde sagen, dass man bei knapp 4 Monaten nicht von einer „unmittelbar bevorstehenden Mitgliederversammlung“ sprechen kann.

Aber nun sind ja Auffassungen vom gern zitierten „Otto Normalverbraucher“ und juristische Auffassungen an sich manchmal etwas gänzlich Anderes. Wir müssen also den Begriff „unmittelbar“ auch noch juristisch beleuchten.

Juristen verwenden diesen Begriff regelmässig eher nicht in einem zeitlichen, sondern eher räumlichen-persönlichen Zusammenhang, z.B. in Bezug auf das sogenannte „Unmittelbarkeitsprinzip“:

In der Zivil- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip die Vorgabe, dass die Verhandlung mündlich erfolgen soll (§ 128 ZPO bzw. § 101 VwGO) und dass die Beweise in der Verhandlung selbst erhoben werden (§ 355 ZPO bzw. § 96 VwGO). Die Zivilprozessordnung enthält in § 309 ZPO außerdem die Festlegung, dass das Urteil nur von Richtern gefällt werden kann, die bei der Verhandlung anwesend waren. Bei umfangreichen Verfahren gilt es aber als ausreichend, wenn die Anwesenheit sich auf die letzte Verhandlung mit der Tatsachenfeststellung bezieht. (https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip)

Allerdings hilft uns das jetzt noch nicht so wirklich für unsere Fragestellung, deswegen schauen wir auch noch mal ins Strafrecht:

Im Strafverfahren wird zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit unterschieden.

Die formelle Unmittelbarkeit besagt, dass die Richter ihre Entscheidungen ausschließlich auf solche Wahrnehmungen stützen dürfen, die sie während der Hauptverhandlung gemacht haben. Hierzu ist es erforderlich, dass alle an der Entscheidung beteiligten Richter an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen haben. Ist absehbar, dass sich ein Strafprozess über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, kann ein Ersatzrichter benannt werden. Dieser nimmt an der Hauptverhandlung teil und springt ein, falls einer der ordentlichen Richter vor Prozessende ausfällt.

Unter materieller Unmittelbarkeit versteht man, dass für den Beweis einer Tatsache stets das naheliegendste Beweismittel heranzuziehen ist. Eine Zeugenvernehmung ist beispielsweise gegenüber der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zu bevorzugen.

(https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip)

Ergiebig ist das Alles insoweit, als wir nun schon feststellen können, dass „unmittelbar“ etwas mit dem „Naheliegendsten“ zu tun hat und etwas nur dann „unmittelbar“ ist, wenn es ganz direkt und hautnah wahrgenommen wird.

Doch vielleicht führt uns auch der Begriff selbst ja ein bisschen in die Irre, gemeint ist eigentlich „zeitlich unmittelbar“, und das muss man wohl verstehen als „in einem besonders engen zeitlichen Zusammenhang“. Und da merkt man auf als Jurist, denn so etwas kennt man in Bezug auf Zeitablauf eher dann, wenn man auf etwas reagieren muss: man nennt es dann „unverzüglich“!

Ich denke, derjenige, der mir bis hierher gefolgt ist, der wird mir recht geben: der Zeitraum, den der Begriff „unverzüglich“ definiert, den kann man auch als „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ annehmen.

Jetzt aber befinden wir uns wieder auf gesichertem juristischen Boden, tatsächlich finden wir in § 121 BGB eine Definition des Begriffs „unverzüglich:

§ 121Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, … (2) ...

Die Kommentierung zu § 121 BGB weist zunächst einmal darauf hin, dass dies eine sogenannte „Legaldefinition“ ist, die für das gesamte Zivilrecht gilt – und damit auch für das Vereinsrecht; und liest man weiter, so stellt man fest, dass für den zeitlichen Zusammenhang zwar keine sofortige Reaktion verlangt wird, aber ein solche, die nur eine kurze Prüfungs- und Überlegungsfrist umfasst. Daraus wiederum leitet man eine Obergrenze von zwei Wochen ab, Verlängerungen davon werden nur vereinzelt zugelassen, Verkürzungen im Interesse der Sache und der Gegenseite häufiger.

Jetzt wird es doch tatsächlich wieder richtig spannend, denn eine solche Frist von 2 Wochen korrespondiert auch inhaltlich mit der Satzung von Hannover 96, weil dort wird ja davon gesprochen, dass die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 5 Wochen erfolgen muss – und rechnet man die allgemeinen Postlaufzeiten ein, dann ist man bei 2 Wochen Prüffrist und 2 Wochen Einladungsfrist… man könnte sagen, so wird ein Schuh aus der 5-Wochen-Frist!

Aber selbst dann, wenn man das anders sehen will: in jedem Fall ist man aber nicht bei einer Zeit von mehreren Monaten – doch genau das ist es ja, was uns der juristisch beratende Vorstand von Hannover 96 weismachen will: ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe zwischen zwei Mitgliederversammlungen, die zeitlich mehrere Monate (und nicht wenige Wochen) voneinander entfernt durchgeführt werden sollen, und deswegen bestehe eine (offensichtliche?) Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags auf eine ausserordentliche Mitgliederversammlung.

Nun, die Wertung dieser nach juristischer Beratung (darauf sei erneut hingewiesen) zustande gekommenen steilen These überlasse ich „in der Laiensphäre“ dem geneigten Leser, ich als Jurist, der ich fast immer „lässt sich hören“ sage zu allen möglichen Rechtsauffassungen, komme für mich zu dem Ergebnis, in diesem ganz konkreten Fall lässt sich diese Rechtsauffassung  „nicht hören“ und ist schlicht abwegig. Ich würde so etwas nicht vertreten und kann nicht nachvollziehen, wie ein Jurist dies tun kann.

Bleibt mir zum Schluss noch, mein Versprechen in Bezug auf §37 Abs. 2 BGB aufzulösen (sehr aufmerksame Leser erinnern sich); dort steht nämlich die Rechtsfolge des erfolgreichen Antrags der vom Vorstand abgewiesenen Mitglieder beim Amtsgericht:

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit (1) (…) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Warten wir ab, ob es auch tatsächlich so kommt! Natürlich wünsche ich mir das – und bin auch der festen Überzeugung, dass es nicht anders kommen kann.

Aber wie heisst es so (weniger) schön:

Bei Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand!

Das Photo stammt mal wieder von Gerd Altmann und ist veröffentlicht unter http://www.pixelio.de.

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