Die Urlaubszeit naht und mit ihr die Frage, wo eigentlich die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit verläuft. Viele Arbeitnehmer bekommen Diensthandys, Laptops oder Blackberry zur Verfügung gestellt – mit natürlich nur einem Hintergrund: erreichbar zu sein für Chef, Kollegen und Kunden. Das wird hingenommen, vor allem, wenn Arbeitnehmer ihre Jobs sehr engagiert wahrnehmen, Karriere machen wollen oder besondere oder Führungsaufgaben wahr nehmen. Doch wie viel Kontaktaufnahme ist im Urlaub angemessen und erlaubt?
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber nicht erwarten können, dass ihre Mitarbeiter während des Urlaubs erreichbar sind. Urlaub dient der Erholung – insbesondere von der Arbeit – und stellt eine unwiderrufliche Freistellung von sämtlichen Arbeitspflichten dar (§ 1 BUrlG). Die Rechtslage ist insofern klar: Keine Kontaktaufnahme, keine Erreichbarkeit, „aus den Augen, aus dem Sinn“. Werden Vereinbarungen über eine Erreichbarkeit im Urlaub getroffen, muss dennoch die Freizeit des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen. Tägliche Kontaktaufnahmen sind geeignet, den Erholungswert des Urlaubs zunichte zu machen – und damit nicht zulässig. Mehr noch, Arbeit im Urlaub kann sogar dazu führen, dass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt wird, der entsprechende Tag also als Arbeitstag gewertet wird. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer freiwillig erreichbar ist und sich aktiv am Geschehen in der Firma beteiligt. Kurz, es gibt keine Pflicht zur Erholung.
Kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, den Urlaub zu unter- oder gar abzubrechen, besteht hier möglicherweise ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers? Auch hier gilt: Grundsätzlich nein. Ausnahmen sind zwar möglich, jedoch nur bei unvorhersehbaren Ereignissen, die die Anwesenheit des Mitarbeiters unabdingbar machen. Normale Problemfälle stellen jedoch keine Gründe dar, erforderlich sind also eher größere betriebliche Katastrophen als lediglich etwa die Krankheit eines Kollegen. Vereinbarungen, in der sich Arbeitnehmer „freiwillig“ verpflichten, im Bedarfsfall ihren Urlaub abzubrechen, sind gemäß Bundesarbeitsgerichtsurteil (Az.: 9 AZR 405/99) unwirksam. Die Weigerung, den Urlaub abzubrechen, stellt keine Pflichtverletzung dar.