Wissen Sie, was eine “elektrische Zigarette” ist? Dabei handelt es sich nicht um eine Zigarette im eigentlichen Sinne, sondern um ein elektrisch betriebenes Gerät, in dem spezielle Flüssigkeiten verdampft werden. Dieser Dampf ähnelt dem Zigarettenrauch, stammt aber nicht aus einer Verbrennung wie bei der herkömmlichen Zigarette.
Früher war die Benutzung recht umständlich: die elektrischen Zigaretten funktionierten zwar schon immer nach dem Verdampfungs- bzw. Vernebelungsprinzip. Zunächst wurde allerdings die zu verdampfende Flüssigkeit, das sogenannte “Liquid”, auf einen Docht geträufelt und von dort zu einer Heizspirale transportiert. Da die Menge des aufgenommenen Liquide aber sehr gering war, musste sehr oft “nachgeträufelt” werden, was sehr umständlich war und deswegen die Verbreitung des Geräts stark einschränkte.
Dabei waren diese Zigaretten auch sehr wenig mobil, denn die Leistung der damals verwandten Akkus war sehr gering, eine lange Nutzungsdauer “ausser Haus” war also nicht gegeben.
Dies änderte sich, als die Firma Janty Mitte 2009 für die Firma Joyetech ein Produkt produzierte, welches eine ganz erheblich grössere Akkuleistung bei gleichzeitig massiv verringerter Akkugrösse hatte. Zu diesem Zeitpunkt und von der Firma Joytech massiv gefördert bürgerte sich der Name “eGo” für diese modernen elektrischen Zigaretten ein, ein Begriff, der für “e-cigarette to go” stand, denn man konnte dieses Gerät nun tatsächlich mobil – eben “to go” – nutzen.
Kurz danach wurde der Docht ersetzt wurde durch einen Tank, in den man die Flüssigkeit einfüllen und dann die elektrische Zigarette wesentlich länger betreiben konnte, ohne sie nachfüllen zu müssen: die bis heute in Benutzung betriebene mobile elektrische Zigarette war geboren, und schnell nutzten alle Anbieter dafür den Begriff “eGo-T”, also “electric cigarette to go with tank”.
Auch auf dem deutschen Markt trat die “eGo-T” inzwischen ihren Siegeszug an: nach Angaben von Herrn Dac Sprengel, Geschäftsführer des Verbandes des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) setzte die gesamte Branche in Deutschland im Jahre 2011 immerhin 100 Millionen Euro um.
Inzwischen gibt es noch zwei weitere Entwicklungen: und zwar die “eGo-W”, die über ein Fenster (Window) im Tank verfügt, und die “eGo-C”, ein Stecksystem, bei dem weniger Teile gewechselt werden müssen – und auch hier: alle Bezeichnungen stehen für den jeweiligen Typ, nicht für eine bestimmte Marke.
Doch ein grosser Markt weckt natürlich Begehrlichkeiten, und so machte sich Herr Werner Wolf vom Unternehmen Vinirette GmbH auf, Mitbewerber mit Hilfe einer Markeneintragung in ihren Aktivitäten zu beschränken: er liess sich die Marke “egot” schützen und nahm dann seine “Kollegen” auf Unterlassung in Anspruch.
Als einige von diesen Wettbewerbern nicht wunschgemäss reagierten, zog Herr Wolf, der Inhaber der Rechte an “egot”, zog vor Gericht – und verlor vor dem Landgericht Braunschweig, wie man nachlesen kann: HIER.
In dem dort ergangenen, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil begründet das Landgericht Braunschweig seine abweisende Entscheidung unter anderem mit der Bösgläubigkeit des Zeichenanmelders:
Eine Bösgläubigkeit könne vorliegen, wenn der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. Die Folge, dass er für die Zukunft andere Personen im Geltungsbereich des Markenschutzes von der Nutzung des Zeichens ausschließen kann, liege natürlich in der Natur der Marke. Dabei handele es sich seinem Wesen nach gerade um ein Monopolrecht. Die insoweit maßgebliche Grenze sei aber überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sei (BGH GRUR 2010, 431 (434) – Flasche mit Grashalm; BGH GRUR, 2008, 621 (623) – AKADEMIKS m. zahlr. Nachw.; BPatG 26 W (pat) 63/07 v. 08.12.2010- Sachsendampf; vgl. a. Fabry, GRUR 2010, 566; Gloy/Loschelder/Erdmann, HdB WettbewerbsR, § 57, Rn. 147 fr.; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. A. § 4, Rn. 10.84 fr.; Müller, GRUR Int 2012, 417 (421)).
Und so liege der Fall hier bei “egot”: Der Markenanmelder benutze das Zeichen gezielt, um Wettbewerber beim Vertrieb von E-Zigaretten zu behindern. Dabei sei ihm bei der Anmeldung am 30.08.2011 bewusst gewesen, dass das angegriffene Zeichen, “Ego-T” seit langem umfangreich von Wettbewerbern genutzt wird. Ausserdem habe er, der Markenanmelder, die Bezeichnung noch nicht einmal selbst entwickelt oder auch nur erstmalig benutzt. Er monopolisiere mit der Anmeldung lediglich ein fremdes Arbeitsergebnis.
Das Zeichen werde auch tatsächlich zur Behinderung eingesetzt, denn unstreitig seien in mindestens 17 Fällen eine Abmahnung ausgesprochen worden.
Entscheidendes Indiz für die Bösgläubigkeit sei der Umstand, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig das angemeldete Zeichen “Egot” selbst im geschäftlichen Verkehr nicht nutze, denn auch sie benutze das Zeichen nur in der Schreibweise, wie es auch von den Wettbewerbern verwendet wird. Sie verwende weiter einen unterscheidungskräftigen Zusatz (“vinirette eGO-T”).
Aus alledem folgerte das Landgericht Braunschweig, dass die Anmeldung nicht zum Schutz eines Zeichens erfolgt sei, eines Zeichens, das benutzt wird oder zumindest benutzt werden soll, sondern ausschließlich dazu, um sich eine formale Rechtsposition zu schaffen, um Wettbewerber abmahnen zu können umd um den Vertrieb eines Konkurrenzproduktes zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
Trotz dieser Entscheidung wurde nun gegen eine meiner Mandantinnen, die G.T Global Trading Germany UG mit Sitz in Gronau/Leine, ebenfalls ein Verfahren eröffnet: am 10.07.2012 wies das Landgericht Braunschweig auch diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung zurück. Das Gericht deutete an, dass es im Wesentlichen seine Begründung aus der vorhergehenden Entscheidung aufrecht erhalte, allerdings liegt die schriftliche Begründung noch nicht vor.
Bisher ist also der Feldzug des Herrn Wolf und seines Unternehmens nicht von Erfolg gekrönt; Geschäftsführer Dac Sprengel kommentierte schon den ersten Prozess wie folgt: „Wir begrüßen das Urteil. Die Abmahnerin verfolgt offensichtlich das Ziel, sich persönlich zu bereichern, die Verbraucher durch Wegnahme einer Geräteklassenbezeichnung zu verunsichern und unliebsame Mitbewerber vom Markt zu drängen. Eine andere Erklärung gibt es nicht. Wir werden nicht zulassen, dass dieser im Gesamtmarkt unbedeutende Händler mit seinem unlauteren Plan Erfolg hat.” (SHORTNEWS|SUBWAY|Aufruhr in der E-Zigaretten-Szene *UPDATE*|Der Rechtsstreit um „Egot“ oder „eGo-T“).
Photo: G.T. Global Trading Germany UG