Beispiele:
1) Ein Schiff verliert seinen Anker auf dem Rhein. Die Wasserstraßenverwaltung findet und birgt ihn und verlangt beim Schiffseigner Ersatz der Kosten.1
2) Die öffentliche Feuerwehr löscht ein Feuer, dass durch einen Funkenflug einer Dampflokomotive der Bahn entstanden ist.2
(P) Problematisch in diesen Konstellationen ist, dass der Geschäftsführer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung tätig wird.3 Des weiteren stellt sich die Frage, ob die Regelungen des öffentlichen Rechts lex specialis sind und somit die Regelungen der GoA verdrängen.4
- Rspr.: Die Vorschriften der GoA sind nicht anwendbar, wenn öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsvorschriften vorliegen.5 Bei Anwendbarkeit der GoA wird ein auch-fremdes Geschäft angenommen und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.6
- Lit.: Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, da es an der Fremdheit des Geschäfts oder dem Fremdgeschäftsführungswillen mangelt.7
1 – BGH NJW 1969, 1205 (1206).
2 – BGHZ 40, 28.
3 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §8, Rn. 8.
4 – Supra.
5 – Wandt, (Fn. 3), §8, Rn. 9, 10.
6 – Wandt, (Fn. 3), §8, Rn. 9.
7 – Supra.