Haftung bei Bergtouren

Drei sportliche, aber alpinistisch unerfahrene Freunde suchen den Kick in einer riskanten Gebirgstour. Ich bin mittelmässiger Berggänger und soll sie anführen. Wie steht es mit den Unfallversicherungen und der Haftpflicht?

Wenn eine Gruppe zwar sportlicher, aber alpinistisch unerfahrener Leute eine besonders riskante Bergtour plant, um einen emotionalen Kick zu erfahren, so geht sie eine besonderes Risiko ein. Bei einem Unfall dürfen die finanziellen Folgen dieses Abenteuers nicht auf eine breite Gefahrengemeinschaft überwälzt werden, die auf «normale» Risiken ausgerichtet ist. Die obligatorische berufliche Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) wird deshalb ihre Geldleistungen von Gesetzes wegen kürzen oder bei besonders gravierenden Verstössen gegen allgemein übliche Sorgfaltspflichten (zum Beispiel Nichtbeachten aktueller Warnhinweise) sogar verweigern.

Leiter haftet bei Bergtouren

Bergführer unterstehen dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, insbesondere was die Sorgfaltspflichten, die Bewilligung zur Ausführung der Tätigkeit sowie die Pflichten zur Versicherung bzw. zu alternativen Sicherstellungen anbelangt. Dem Gesetz unterstellt sind etwa Anbieter von Hochtouren ab dem Schwierigkeitsgrad L (Hochtourenskala des Schweizer Alpen-Clubs/SAC, einsehbar auf der Internetseite des Bundesamtes für Sport / BASPO) sowie von Touren mit Klettersteigbegehungen oder Eisfall- und Steileisklettern – Tätigkeiten also, die mit erhöhten Absturz- oder Abrutschgefahren verbunden sind. Ein Bergführer würde sich aufgrund der Verbandsrichtlinien wohl weigern, Ihre Trendsportler bei der geplanten Gemeinschaftstour wegen der unüberblickbaren Risiken sowie der ungenügenden alpinen Ausbildung und Erfahrung der Teilnehmer zu begleiten. Wenn die Gruppe nun versucht, Sie als Ersatzführer zu gewinnen, sollten Sie sich bewusst sein, dass auch ein Leiter «aus Gefälligkeit» bei Unfällen und Schäden während der Tour faktisch als «Bergführer» haftet. Es gibt zwar die Möglichkeit, sich als «Amateurtourenleiter» der verschärften Haftung des Bergführers durch eine Gruppenvereinbarung (möglichst schriftlich oder vor Zeugen) zu entziehen – eine weitgehende Verantwortung des Tourenführers für unterlassene gesetzlich vorgeschriebene Vorsichtsmassnahmen oder für ungenügende Schutzvorkehren vor bekannten alpinen Gefahren bleibt aber in jedem Fall bestehen.

Überlegen Sie es sich also gut, ob Sie dem Wunsch Ihrer Kollegen entsprechen wollen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 31. August 2015

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