Muss ein Arbeitnehmer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen, ist das grundsätzlich als Grund für eine ordentliche Kündigung geeignet. Ein Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz frei zu halten; es fehlt hier an der Zumutbarkeit, die wiederum bei der Elternzeit gegeben ist. Eine Ungleichbehandlung – darauf gilt es hinzuweisen – ist jedoch nicht gegeben. Ob die zugrunde liegende Straftat einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, spiele bei der Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle, erklärten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 790/09).