Haft ist Kündigungsgrund

Muss ein Arbeitnehmer eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen,  ist das grundsätzlich als Grund für eine ordentliche Kündigung geeignet. Ein Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz frei zu halten; es fehlt hier an der Zumutbarkeit, die wiederum bei der Elternzeit gegeben ist. Eine Ungleichbehandlung – darauf gilt es hinzuweisen – ist jedoch nicht gegeben. Ob die zugrunde liegende Straftat einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, spiele bei der Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle, erklärten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 790/09).


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