Sofern der Unfall durch eine Drittperson verursacht wurde, muss die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Verursachers grundsätzlich auch die Kosten für einen Ersatzwagen während der Reparaturarbeiten an Ihrem Fahrzeug übernehmen. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist allerdings ein Nachweis von Ihnen, dass Sie wirklich auf ein Ersatzauto angewiesen sind.
Die meisten Versicherungsgesellschaften verlangen als Voraussetzung für die Kostenübernahme eines Ersatzwagens eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Reichen Sie diese Bescheinigung so rasch als möglich bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverantwortlichen ein.
Ein Tipp: Klären Sie vor der Miete des Ersatzautos beim zuständigen Haftpflichtversicherer ab, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Kosten vergütet werden.
Ersatzwagenkosten selber versichern?
Sollte für den Unfall kein Dritter haftbar sein, besteht allenfalls die Möglichkeit, die Ersatzwagenkosten bei Ihrer Kasko-Versicherung geltend zu machen. Schauen Sie also in Ihren Versicherungsunterlagen (Police und Allgemeine Versicherungsbedingungen) nach, ob derartige Leistungen versichert sind. Der Umfang einer solchen Versicherung ist je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich. In der Kasko-Versicherung sind grundsätzlich nur Schäden am Fahrzeug gedeckt. Weitergehende Leistungen – wie beispielsweise Ersatzwagenkosten – sind in der Regel als prämienpflichtige Zusatzdeckung versicherbar. Sollten in Ihrer Police die Ersatzwagenkosten nicht versichert sein und Sie einen derartigen Versicherungsschutz (auch bei selbstverschuldeten Schäden) wünschen, empfehlen wir Ihnen, mit dem Versicherungsberater Kontakt aufzunehmen. Nach dem Beratungsgespräch kann dann die Versicherungspolice Ihren Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.
Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV