H4-Sanktionen: Die Heuchelei der Medien und der Altparteien

An und für sich sollten die Medien angesichts des Urteils des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 -, Rn. (1-225)) zu den Sanktionen für H4-Betroffene die WAHRHEIT erkennen können. Davon sind die „Framing-Experten“ offenbar weit entfernt. Oder wird da der sich seit Jahren ausweitende Bildungsnotstand sichtbar?

Um es klar zu sagen: Die bis nach 2005 zurückreichenden Sanktionen in einem Umfang von mehr als 30 %, bis hin zur Einstellung der Mietzahlungen und dem Wegfall der Zahlungen für die Krankenversicherung bei einer 100 %igen Sanktion, waren erkennbar menschenunwürdig!!! Krass verletzt wurde Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz! Die Bundesregierungen und die Gerichte in den unteren Instanzen hatten die Menschenrechte unabweisbar vielfach verletzt! Denn die Gerichte auf JEDER Ebene hätten längst erkennen müssen, dass die Menschenwürde spätestens dann verletzt ist, wenn noch nicht einmal die Nahrung oder gar benötigte Medikamente (Zuzahlung!) beschafft werden können, wenn sämtliche Leistungen, inklusive der Miete, um 60 % bzw. gar um 100 % gekürzt werden.

Bereits bei einer 60 %igen Sanktion wurde in den Behörden häufig übersehen bzw. war nicht geregelt, dass Zuzahlungen für Medikamente im Krankheitsfall in Geld erbracht werden müssen; Essensgutscheine, die nur in Lebensmittelläden eingelöst werden können, helfen da wenig. Die möglichen gesundheitlichen Schäden wurden überwiegend einfach in Kauf genommen. Eine behördliche Denk- und Vorgehensweise, die eigentlich nach § 240 StGB (Nötigung) beurteilt werden müsste, ergänzt um ggfs. den Anspruch auf „Schmerzensgeld“. Solche im Normalleben durchaus berechtigten Ansprüche sind für H4-Betroffene kaum durchsetzbar.

Ebenso bei der Fragestellung, wie bei einer 100 %igen Sanktion in den Behörden vorgegangen werden müsste, wenn Erkrankungen vorliegen und sogar Krankenkassenbeiträge nicht gezahlt werden. Der seit Jahren bzw. 2005 klar menschenunwürdige Zustand wurde erst jetzt Ende 2019 abschließend geklärt: Die seit Jahren vielfach geübte Praxis der Jobcenter / Sozialagenturen bzw. deren Aufsichtsbehörden verstieß klar rechtswidrig gegen die Menschenwürde und nahm sogar gesundheitlich Schäden in Kauf! Ein Skandal!!!

Das BVerfG hat in dem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 -, Rn. (1-225)) in den Leitsätzen 2. und 3. die Ausübung eines individuellen Ermessensspielraumes unter Berücksichtigung der Umstände und Lebenslage des Betroffenen vorgeschrieben:

  1. Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen.
  1. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen. Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Mit den vorgenannten Leitsätzen wurde die bisher häufiger anzutreffende schematische Vorgehensweise zurückgewiesen. Die Richter sahen sich sogar „genötigt“, von den überwiegend bisher üblichen „plausiblen Annahmen“ abzuweichen und „fundierte“ und „verlässliche“ Regelungen einzufordern.

Fraglich bleibt, ob beispielsweise die Zuweisung zu einer prekären Beschäftigung bzw. Maßnahme überhaupt bei Ablehnung eine Sanktion auslösen darf, weil nach § 1 Abs. 2 SGB II der Gesetzeszweck darauf ausgerichtet ist, den Lebensunterhalt unabhängig von den Leistungen nach SGB II wieder bestreiten zu können:

(2) 1Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass gut ausgebildete Fachkräfte oder gar Betroffene mit akademischer Ausbildung dann erhebliche Schwierigkeiten im Arbeitsmarkt bekommen, wenn in ihrem Lebenslauf eine längere Zeit mit prekärer Beschäftigung, möglicherweise sogar mehreren prekären Beschäftigungen (450-Euro-Job, 1-Euro Job, …) ablesbar ist. Und nicht jeder ist bereit, den eigenen Lebenslauf zu fälschen. Und für die Personalchefs kommen Bewerber mit „prekärer Karriere“ kaum in Betracht. Alleine deshalb wird mit dem Streben der Behörden nach der Vermittlung „prekärer Beschäftigung“ der Gesetzeszweck überwiegend unterlaufen.

Deshalb bestehen nach wie vor berechtigte Zweifel, ob die Ablehnung der Vermittlung einer prekären Beschäftigung überhaupt zu einer Sanktion führen darf! Bekanntlich hatte sich rund um Hartz IV eine quasi umfassende nutznießende „Industrie“ versammelt, sogar Behörden, die auf die gut ausgebildeten H4-Betroffene (schamlos und ausbeutend) zugreifen! Die „Gewöhnung“ an einen „Tagesrhytmus“ überzeugt auch im Sinne der zuvor unter 3. genannten „plausiblen Annahme“ nicht.

Und auch der Vorrang der Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB II steht nicht selten bereits aus Zeitgründen und Überlastung der Bearbeiter zurück. Die schnelle Vermittlung prekärer Beschäftigungsverhältnisse fördert aus Sicht der Behörden die Kostensenkung. Aus Sicht des gut ausgebildeten Betroffenen, nicht selten mit langjähriger Berufserfahrung, hindert die prekäre Beschäftigung aus den unterschiedlichsten Gründen (z.B. naheliegender psychischer Druck des weiteren Abstiegs) daran, die verbleibende Freizeit zur Suche und zur Bewerbung im 1. Arbeitsmarkt zu nutzen. Nicht selten fehlt dazu dann die Kraft. Ein beginnender „Teufelskreis“.

Und der zuständige Betreuer hat zunächst (zeitweise) einen Fall weniger in Arbeit, auch weil die Vielzahl der zu betreuenden „Kunden“ dem zuständigen Bearbeiter kaum Zeit lässt, um zeitaufwändige regionale Recherchen für den Einzelnen vorzunehmen.

Die nur skizzierten Zusammenhänge stellen klar, dass der Gesetzeszweck des SGB II seit Jahren völlig unzureichend von den Behörden verfolgt wurde. Nicht von ungefähr „feierte“ einst Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos den geschaffenen europaweit größten prekären Arbeitsmarkt! Und dieser „neoliberale“ Anlass zur Freude wurde jahrelang intensiviert und ausgebaut als spürbar wurde, dass sich die Betroffenen auch aufgrund des Paragraphen- und Verordnungsdschungels nicht wehren konnten.

Und diejenigen, die den weiteren Absturz in der „Lebenslauf-Darstellung“ verweigerten, wurden jahrelang klar rechtswidrig mit Sanktionen überzogen, bis zur Obdachlosigkeit. Diejenigen, die sich von Anfang an rechtlichen Rat einholten und auch den Gang zum Sozialgericht nicht scheuten, gehören einer Minderheit an, obwohl eine erhebliche Zahl der Verfahren zu Gunsten der Betroffenen entschieden wurden. Einige hatten es dann leichter, ihre zustehende Rechte zu erhalten bzw. zu bewahren.

Es ist den Richter am Sozialgericht Gotha zu verdanken, dass die Rechtmäßigkeit der im SGB II kodifizierten Sanktionen (§§ 30 ff. SGB II) massiv in Frage gestellt wurden.

Eigentlich ist es beinahe unglaublich, dass die menschenunwürdige Sanktionspraxis seit 2005 ungehindert  bis zum 05.11.2019 stattfinden konnte. Offensichtlich gab es in den zuständigen Ministerien bei Abfassung des Gesetzes keine Rechtskundigen, die sich mit den Folgen auch „rechnend“ auseinandergesetzt hatten. Der menschenverachtende neoliberale Zeitgeist führte die Feder bei der Abfassung der „Rechtsvorschriften“. Auch heute noch bekommen Politiker wie z.B. Carsten Linnemann (CDU, Vorsitzender Mittelstandsvereinigung) eine „Schärfe“ in die Stimme, wenn es um die Rechtfertigung von Sanktionen geht. Auch diesem Mann wollte es noch nicht einmal in den Sinn kommen, dass der gesamte Wegfall der Sozialleistungen bei einer 100 %igen Sanktion die Würde der betroffenen Menschen und Kinder verletzt! Von darunter liegenden Abstufungen ganz zu schweigen.

Daher wundert es auch nicht, dass die inzwischen mehr als 1 Million Obdachlose in Deutschland seit Jahren auch in der CDU keine Rolle spielen, während Migranten mit Aussicht auf „prekäre Beschäftigung“ so schnell wie möglich vorrangig in Wohnungen und Häuser zu bringen sind, damit die Unternehmen so schnell wie möglich davon profitieren können. Keine Satire.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Sanktionen w/ Terminversäumnis (§ 32 SGB II) mit einer 30 %igen Sanktion in Konflikt geraten können. Die bisherige Handhabung dürfte nicht mehr zulässig sein bzw. müsste neu überdacht werden.

Und mit Blick auf die Bürger unter 25 Jahre sollte eigentlich klar sein, dass der „Gleichbehandlungsgrundsatz“ zwingend zu beachten ist. Es gibt keine Bürger 2ter Klasse! Die menschenunwürdige Behandlung muss endlich ein Ende finden. Es wäre ein weiterer Skandal, wenn das BVerfG erneut darüber zu entscheiden hätte.

Weiterhin sollte auf anhängige Verfahren vor den Sozialgerichten reagiert werden, weil nach dem aktuellen Urteil (siehe Rz. 222) folgendes gilt:

c) Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II, sind, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen, aufzuheben.

Das BVerfG hat es der Entscheidung der Bundesregierung bzw. dem Gesetzgeber (Bundestag) überlassen, ob zukünftig überhaupt Sanktionen verhängt werden sollen (vgl. Rz. 224). Da wird sich dann zeigen, ob die Menschenwürde der Arbeitnehmer, der Mehrheit der Bürger, noch Bedeutung hat und die vorgenannten berechtigten Bedenken bei der Entscheidung berücksichtigt werden.


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