GWG


GWG ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut
Das GWG ist im §6 EStG geregelt und muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. Das Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen gehören
  2. Es muss also dem Unternehmen gehören und in der Finanzbuchhaltung erfasst sein.

  3. Sowohl die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder ein vergleichbarer Wert darf 410 Euro nicht übersteigten
  4. Dabei ist der Wert netto, also ohne Vorsteuer.

  5. Es muss abnutzbar und beweglich sein
  6. Abnutzbar sind beispielsweise alle technischen Geräte aus der Produktion und auch im Büro. Beweglich schließt Gebäude und nichtmaterielle Güter wie Lizenzen aus.

  7. Das GWG muss selbständig nutzbar sein
  8. Hierunter versteht man beispielsweise Ersatzteile, die eigenständig nicht nutzbar und Teil eines Ganzen sind.

Für die Abschreibungen stehen 3 Möglichkeiten zur Wahl

  1. Normale Abschreibung
  2. Da die Abschreibung nicht zwangsläufig erfolgen muss, kann sie auch auf die normale Nutzungsdauer angewendet werden.

  3. Sofortige Abschreibung
  4. Bis zu einem Wert von 410 EUR kann das GWG im selben Jahr sofort abgeschrieben werden.

  5. Abschreibung als Sammelposten
  6. Ab einem Wert von 150 EUR kann das GWG einem Sammelposten hinzugefügt werden, der allerdings einen Gesamtwert von 1000 EUR nicht überschreiten darf.




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