GWG ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut
Das GWG ist im §6 EStG geregelt und muss folgende Kriterien erfüllen:
- Das Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen gehören
- Sowohl die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder ein vergleichbarer Wert darf 410 Euro nicht übersteigten
- Es muss abnutzbar und beweglich sein
- Das GWG muss selbständig nutzbar sein
Es muss also dem Unternehmen gehören und in der Finanzbuchhaltung erfasst sein.
Dabei ist der Wert netto, also ohne Vorsteuer.
Abnutzbar sind beispielsweise alle technischen Geräte aus der Produktion und auch im Büro. Beweglich schließt Gebäude und nichtmaterielle Güter wie Lizenzen aus.
Hierunter versteht man beispielsweise Ersatzteile, die eigenständig nicht nutzbar und Teil eines Ganzen sind.
Für die Abschreibungen stehen 3 Möglichkeiten zur Wahl
- Normale Abschreibung
- Sofortige Abschreibung
- Abschreibung als Sammelposten
Da die Abschreibung nicht zwangsläufig erfolgen muss, kann sie auch auf die normale Nutzungsdauer angewendet werden.
Bis zu einem Wert von 410 EUR kann das GWG im selben Jahr sofort abgeschrieben werden.
Ab einem Wert von 150 EUR kann das GWG einem Sammelposten hinzugefügt werden, der allerdings einen Gesamtwert von 1000 EUR nicht überschreiten darf.