erschienen bei Griechenland-Blog
In Griechenland müssen natürliche und juristische Personen zur Tätigung jeglicher Bankgeschäfte auch gegenüber den Banken ausnahmslos ihr Einkommen nachweisen.
In Griechenland sind fortan ausnahmslos alle Kunden der Finanz- und Kreditinstitute verpflichtet, ihre Einkommen auch gegenüber der Bank zu deklarieren, mit der sie zusammenarbeiten, und müssen aus diesem Grund das Original ihres Steuerbescheids des Finanzamts oder / und ihre Einkommensteuererklärung nebst dem Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung ihrer Steuern vorlegen. Begründet wird diese Maßnahme mit dem Bestreben, auf Basis eines “Risikobewertungssystems” all jene Bankkunden und Transaktionen ausfindig machen zu wollen, bei denen anhand gewisser Indizien irgend eine Form eventueller Steuerhinterziehung oder Legalisierung unversteuerter Gelder vermutet werden könnte.
Da diese Maßnahme in Ergänzung zu den bereits geltenden allgemeinen Bestimmungen über die Identifizierungspflicht bei Banken in Griechenland selbst auf einmalige Schaltergeschäfte wie beispielsweise die Bareinzahlung eines Bagatellbetrags zur Anwendung kommt, fühlen sich viele Bürger wieder einmal sinnlos von der allgegenwärtigen griechischen Bürokratie gestriezt. Anlässlich der zahlreichen alltäglich von Kunden der Mitgliedsbanken erhaltenen Anfragen informierte nun der Griechische Bankenverband mit einer Bekanntmachung vom 05 Juni 2012 sogar auch selbst das Geschäftspublikum, dass bereits seit März 2012 gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Griechischen Bank (Akt Nr. 2652/2012 des Präsidenten der Griechischen Bank) obligatorisch gilt:
Keinerlei Bankgeschäft in Griechenland ohne Einkommensnachweis
- Die Einkommen des eine natürliche Person darstellenden Kunden sind der Bank durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids zu deklarieren, der im Original beizubringen ist.
- Die Einkommen des eine juristische Person oder Gewerbetreibenden darstellenden Kunden sind durch Vorlage seiner originalen Einkommensteuererklärung nachzuweisen, zusammen mit der Bestätigung über deren Abgabe und den Nachweis über die Entrichtung der Steuer.
Wer wiederum nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss bei dem zuständigen Finanzamt eine eidesstattliche Erklärung nach Gesetz N. 1599/1986 abgeben und sich eine beglaubigte Kopie erteilen lassen, um diese bei der Bank vorzulegen.
Die Deklaration des Einkommens betrifft ausnahmslos alle Kunden der Banken, also sowohl Bestandskunden als auch Neukunden der Banken als auch jene, die sei es auch nur ein einziges einmaliges Bankgeschäft abzuwickeln haben.
Parallel müssen die Banken die Einkommen der natürlichen oder juristischen Personen verifizieren, sie mit den Steuererklärungen vergleichen und Archive führen.
Laut der Griechischen Bank zählen zu der Kategorie mit “hohem Steuerhinterziehungsrisiko” folgende Kundengruppen:
- Freiberufler und Selbständige, welche Inhaber oder tatsächliche Berechtigte von Konten sind, auf denen während des vergangenen Kalenderjahrs Beträge von mehr als 200.000 eingingen, und
- die juristischen Personen, auf deren Konten die gesamten Guthaben oder Barabhebungen während des vergangenen Kalenderjahrs 300.000 Euro überstiegen.
Wie in der Anordnung des Präsidenten der griechischen Zentralbank ausdrücklich angeführt wird, müssen die Banken den zuständigen Behörden jede “unübliche oder verdächtige Transaktion melden, die Indizien oder Verdachtsmomente bezüglich der Ausübung von Steuerhinterziehung oder Legalisierung eines Vermögensvorteils daraus enthält“.
Ergänzend sei angemerkt, dass in Griechenland ein Bankgeheimnis inzwischen praktisch nicht einmal mehr auf dem Papier besteht, da die Banken verpflichtet wurden, sämtliche Kundendaten, Kontostände und -bewegungen, Kredite, Wertpapiergeschäfte und sonstige Transaktionen dem Finanzministerium zu übermitteln (siehe auch Finanzministerium in Griechenland will gläsernen Bürger).
Quellen: Griechenland-Blog, Imerisia, Hellenic Bank Association