a) Behinderung
Behinderung durch ein unbewegliches Hemmnis ist gegeben, wenn ein Ball darin oder darauf liegt, oder wenn die Standposition des Spielers oder der Raum seines beabsichtigten Schwungs durch das Hemmnis betroffen sind. Liegt der Ball des Spielers auf dem befindet. Anderenfalls ist, wenn es sich lediglich auf der befindet, keine Behinderung nach dieser Regel gegeben.
Merke: Die Behinderung durch ein Hemmnis darf nicht konstruiert werden, z. B. um straflose Erleichterung aus einer aus anderem Grund schlechten Lage zu erhalten. Deshalb sind bei der Feststellung, ob eine Behinderung im Sinne der Regel 24-2a vorliegt, folgende Punkte maßgebend: – Ist die Spielrichtung unter den gegebenen Umständen plausibel? – Passt die Standposition zu dem von dem Spieler auch sonst üblicherweise eingenom- menen Stand? – Ist der Raum des beabsichtigten Schwungs mit der Simulation eines normalen Schwungs beschrieben worden oder versucht der Spieler, mit einem ungewöhnlichen Schwungsradius oder einer ungewöhnlichen Schwungrichtung das Hemmnis zu erreichen?
Beispiel 1: Ein Spieler zielt Richtung Grün und steht dabei auf einem Weg (Hemmnis), aber zwischen Ball und Grün ist ein undurchdringlicher dichter Wald. Die Spielrichtung ist nicht plausibel. Deshalb erhält der Spieler keine straflose Erleichterung.
Beispiel 2: Quer zur freien Spiellinie zum Grün befindet sich nur ein schmaler Streifen Semirough, aber der Spieler behauptet, lieber zur Seite chippen zu wollen, wobei er dann im Schwung von einem zum Hemmnis erklärten Baum mit Stützpfahl behindert wird. Hier ist der “sichere Schlag auf das Fairway” nicht begründet, es gibt keine straflose Erleichterung.
b) Erleichterung
Ausgenommen der Ball ist in einem Wasserhindernis oder seitlichen Wasserhindernis, darf ein Spieler von Behinderung durch ein unbewegliches Hemmnis folgendermaßen Erleichterung in Anspruch nehmen:
(I) Im Gelände: Liegt der Ball im Gelände, so muss der Spieler den Ball aufnehmen und ihn straflos innerhalb einer Schlägerlänge von dem nächstgelegenen Punkt der Erleichterung – nicht näher zum Loch als dieser Punkt – fallen lassen. Der nächstgelegene Punkt der Erleichterung darf nicht in einem Hindernis oder auf einem Grün sein. Wird der Ball innerhalb einer Schlägerlänge vom nächstgelegenen Punkt der Erleichterung fallen gelassen, muss er zuerst an einer Stelle auf einem Teil des Platzes auftreffen, der die umschriebene Behinderung durch das unbewegliche Hemmnis ausschließt und sich nicht in einem Hindernis oder auf einem Grün befindet.
Der Beginn des ersten Satzes ist wichtig: Im Wasserhindernis erhält ein Spieler keine straflose Erleichterung von unbeweglichen Hemmnissen. Liegt ein Ball also z. B. im Wasserhindernis auf einer Brücke, so kann der Spieler nach Regel 26-1 (Wasserhindernisse) verfahren oder den Ball spielen wie er liegt. Der Schläger darf straflos auf der Brücke aufgesetzt werden, jedoch muss der Spieler beachten, keine losen hinderlichen Naturstoffe auf der Brücke (von Schuhen abgefallenes Gras, Blätter) zu berühren, da er sich in einem Hindernis befindet.
Wem es unbillig erscheint, dass in dem vorgenannten Beispiel keine straflose Erleichterung gewährt wird, der sollte sich vor Augen führen, wo der Ball wahrscheinlich liegen würde, wenn an dieser Stelle keine Brücke wäre.
a) straflos in Übereinstimmung mit obiger Ziffer (I), doch muss der nächstgelegene Punkt der Erleichterung im Bunker sein, und der Ball muss in dem Bunker fallen gelassen werden, oder
b) mit einem Strafschlag außerhalb des Bunkers, wobei der Punkt, an dem der Ball lag, auf einer geraden Linie zwischen dem Loch und der Stelle liegen muss, an der der Ball fallen gelassen wird, und zwar ohne Beschränkung, wie weit hinter dem Bunker der Ball fallen gelassen werden darf.
Die Option, bei Behinderung durch ein unbewegliches Hemmnis den Ball mit einem Strafschlag außerhalb des Bunkers fallen zu lassen, ist für den Grund gedacht, dass der Spieler ggf. im Bunker keine Stelle findet, die frei von Behinderung durch das Hemmnis ist und nicht näher zum Loch liegt.
Ausnahme: Ein Spieler darf Erleichterung nach dieser Regel dann nicht in Anspruch nehmen, wenn
a) der Schlag wegen Behinderung durch irgendetwas anderes als ein unbewegliches Hemmnis eindeutig undurchführbar ist, oder
b) die Behinderung durch ein unbewegliches Hemmnis ausschließlich infolge eines eindeutig unvernünftigen Schlag oder einer unnötig abnormen Art von Standposition, Schwung oder Spielrichtung eintreten würde.
Ausn.: Der Ball des Spielers liegt z. B. in einem dichten Brombeerbusch unmittelbar neben einem Weg. Der Spieler steht auf dem Weg, wenn er den Ball anspricht. Er kann jedoch in dem dichten Gebüsch keinen Schlag nach dem Ball machen. Es liegt also durch den Busch noch eine weitere Behinderung vor, die es unmöglich macht, den Ball zu spielen. Aus diesem Grund erhält der Spieler hier keine straflose Erleichterung.
- Aus ist jenseits von weißen Pfählen oder Zäunen, welche den Platz begrenzen.
- Boden in Ausbesserung ist gekennzeichnet durch blaue Pfähle oder aufgesprühte weiße Linien. Es muß Erleichterung nach Regel 25-1 in Anspruch genommen werden.
- Durch Pfähle markierte Anpflanzungen sind unbewegliche Hemmnisse. Es muß Erleichterung nach Regel 24-2 in Anspruch genommen werden.
- Wege mit Oberflächen aus Sand, Schotter oder Holzhäcksel sind unbewegliche Hemmnisse. Es darf Erleichterung nach Regel 24-2 in Anspruch genommen werden.
- Entfernungsmarkierungen (Pfähle und Thujas, einschl. Gießring) sind unbewegliche Hemmnisse. Es muß Erleichterung nach Regel 24-2 in Anspruch genommen werden.
- Steine im Bunker sind bewegliche Hemmnisse. Es darf Erleichterung nach Regel 24-1 in Anspruch genommen werden.
Strafe für den Verstoß gegen eine Platzregel: Zählspiel: 2 Schläge, Lochspiel: Lochverlust
Euer Stephan