Goldener Windbeutel für Capri-Sonne – Kinderwerbung und Irreführung

Goldener Windbeutel für Capri-Sonne – Kinderwerbung und Irreführung

Am 16. Mai 2013 verlieh die Organisation foodwatch zum fünften Mal den “goldenen Windbeutel”. Es handelt sich dabei um einen Negativpreis, der die dreistesten Werbelügen an die Öffentlichkeit bringen soll. Diesmal wurde die Ehre der Kinder-Getränkemarke “Capri-Sonne” zuteil. Nominiert waren unter anderem auch der Pudding “Paula” und die “Pom-Bär” Chips. Bisherige Preisträger waren “Actimel” von Danone (2009), ”Monte” von Zott (2010), “Milchschnitte” von Ferrero (2011) und mehrere Instant-Früchtetees von Hipp (2012).

Die Organisation kritisierte, dass “Capri-Sonne” mit ihrer Werbung gezielt Kinder anspreche. Diese seien in Deutschland ohnehin schon übergewichtig, da der Konsum zuckerhaltiger Getränke viel zu hoch sei. In der Geschmacksrichtung Orange enthalte “Capri-Sonne” derart viel Zucker, dass es der “Dickmacher ersten Ranges” sei. Gleichwohl würden “Kinder auf allen Kanälen angefixt, immer noch mehr Zuckergetränke zu konsumieren”. Kinder würden neben gezielter Fernseh- und Internetwerbung zudem auch bei gesponserten Sport-Veranstaltungen oder in Freizeit-Camps mit Werbeaktionen beeinflusst.

Sicherlich ist auch die Werbung für “Capri-Sonne” am Irreführungsverbot des § 5 UWG zu messen. Suggeriert eine Werbung dem Verbraucher, das beworbene Produkt sei gesund, obwohl es unerwarteterweise überdurchschnittlich viel Zucker enthält, könnte sie lauterkeitsrechtlich bedenklich sein. Dies ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalls. Auf der (“kindergerechten”) Internetseite der Getränkemarke spricht der Hersteller von einer “Natürlichkeits-Garantie”, einer “Bio-Auszeichnung” und von “kontrollierter Qualität”.  Durchgehend tauchen Slogans auf wie “Trink dich fit” und es werden sogar Unterrichtsmaterialien für Lehrer mit dem Titel “Fit, fair und schlau” zur Bestellung angeboten. Obgleich die Werbe- und Marketingmaßnahmen in der lauterkeitsrechtlich noch erlaubten Grauzone liegen mögen, da nur die unmittelbare Aufforderung an Kinder, ein Produkt zu erwerben bzw. ihre Eltern zum Kauf zu veranlassen unter das wertungsunabhängige Verbot des Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt, haben sich andere Hersteller mit gesundheits- oder fitnessbezogenen Slogans schon oft die Finger verbrannt (so bspw. Ehrmann mit dem Fruchtquark “Monsterbacke”, der “so wichtig wie das tägliche Glas Milch” sein wollte, vgl. BGH Beschl. v. 05.12.2012, Az. I ZR 36/11). Die Grenze zwischen zulässiger Persuasivwerbung und einer Irreführung der Zielgruppe ist also fließend und insbesondere bei kinderbezogenen Produkten eher zugunsten der Verbraucher zu ziehen.

 

Alex Goldberg
Berlin, 30. Mai 2013


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