GOB warnt davor, dass die Konzession von Bars-Restaurants am Strand von Alcudia null und nichtig sein könnte

Die GOB hat ein Schreiben an die Generaldirektion für die Nachhaltigkeit der Küste und des Meeres gerichtet, in dem sie darauf hinweist, dass eine Genehmigung des Antrags auf die Konzession cnc02 / 10/07/0012 auf Antrag der Gemeinde Alcudia zur Nutzung von 15.629 Quadratmetern gemeinfreiem Seefahrtsland, das für Spaziergänge, Zugänge, Dienstleistungen und 6 Bar-Kioske in einem Küstenabschnitt I des Strandes von Alcudia bestimmt ist, aus folgenden Gründen ein gegen das Küstengesetz und seine allgemeinen Vorschriften verstoßender Akt wäre: Nichteinhaltung der Artikel 75, 2 und 152, 13 der Allgemeinen Küstenvorschriften.

Nach Ablauf der maximalen Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Nutzung des maritimen öffentlichen Landbesitzes ohne ausdrückliche Benachrichtigung der interessierten Partei oder Parteien gilt er gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes 30/1992 vom 26. November als stillschweigend abgelehnt.

warnt davor, dass Konzession Bars-Restaurants Strand Alcudia null nichtig sein könnte

GOB warnt davor, dass die Konzession von Bars-Restaurants am Strand von Alcudia null und nichtig sein könnte

"Die maximalen Fristen für die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Genehmigungs- und Konzessionsakten betragen vier bzw. sechs Monate, danach gilt ohne ausdrückliche Beschlussfassung, dass der entsprechende Antrag abgelehnt wurde".

Aus diesen Artikeln geht hervor, dass die maximale Frist für die Lösung und Bekanntgabe der Konzessionsakten sechs Monate beträgt. Der maximale Zeitraum von sechs Monaten seit Beginn im Jahr 2010 wurde in dieser Datei bereits überschritten, mit öffentlichen Informationen über das Projekt in den Jahren 2013 und 2019.

Nichteinhaltung von Artikel 47 des Gesetzes 39/2015 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen.

So heißt es in Artikel 47. 1. e): "1. Die Handlungen der öffentlichen Verwaltungen sind in folgenden Fällen null und nichtig: e) diejenigen, die vollständig und absolut ohne das gesetzlich festgelegte Verfahren oder die Regeln mit den wesentlichen Regeln für die Willensbildung der Kollegialorgane diktiert sind."

Nach den Bestimmungen dieses Artikels wäre eine Gewährung an die Gemeinde Alcudia ein null Verwaltungsakt in seiner Gesamtheit.

Nichteinhaltung von Artikel 69 Abs. 1 und 69 Abs. 2 der Allgemeinen Kostenverordnung.

Dieser Artikel sieht Berufe in städtischen Strandabschnitten vor, die Gebäude für Kiosk-Bars ermöglichen, sofern die Unmöglichkeit, sich auf Promenaden oder außerhalb des Strandes zu befinden, gerechtfertigt ist. Allerdings ist in diesem Fall nicht nur die Unmöglichkeit, sie vom Strand zu entfernen, nicht gerechtfertigt, sondern sie würden sich nicht am Strand, sondern auch im maritim- terrestrischen Bereich gemäß Artikel 3. 1. a) des Küstengesetzes befinden, da es üblich ist, die Wellen an den Ort zu bringen, an dem sie diese Gebäude platzieren wollen.

So folgt daraus, dass in der Verordnung E, die dem Stadtrat zur Annahme vorgelegt wird, sagt, dass: "Es wird ausdrücklich gewarnt, dass das Gebiet, über das es geplant ist, die Einrichtungen zu lokalisieren, kann überflutbar sein Angstume eigene Natur, ....". Allein diese Tatsache sollte zum Widerruf der Konzession und zum Erlöschen des Rechts auf Besetzung des öffentlichen maritimen Landbereichs gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe m) des Küstengesetzes führen.

Nichteinhaltung von Artikel 74 Absatz 3 des Küstengesetzes.

In Artikel 74 Absatz 3 heißt es: "Bei der Genehmigung von Anträgen im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten sind die Grundsätze der Publizität, Objektivität, Unparteilichkeit, Transparenz und des Wettbewerbs zu beachten.

Es stellt sich heraus, dass die sechs Kioske als Dienstleistungstätigkeiten anzusehen sind, wenn ihre rentable Nutzung vorgesehen ist. Daher kann der Stadtrat von Alcúdia nicht der erfolgreiche Bieter für diese Berufe und Anlagen sein, ohne zuvor von der Verwaltung von Costas zur Ausschreibung für ihre Vergabe eingeladen worden zu sein.

Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschrift B der vom Stadtrat akzeptierten Bedingungen und Anforderungen

Die im Stadtrat vorgelegte und bereits vom Gemeindeplenum akzeptierte Verordnung B ist nicht einzuhalten, da sie Blöcke von Wohngebäuden und Geschäften, Einfamilienhäuser und für den öffentlichen Verkehr offene, mehr als zwei Kilometer geschlossene private Landschaftsflächen in einer Breite von sechs Metern zerstören sollte, um die Transitfreundlichkeit des Küstengesetzes zu gewährleisten, das in den Plänen zur Abgrenzung des öffentlichen Seegrunds vorgesehen ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass jede Nichteinhaltung der Bedingungen und Vorschriften zum Erlöschen der Konzession führt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Konzession bereits vor der Erteilung der Unmöglichkeit der Erfüllung besteht.

Aus all diesen Gründen schlägt die GOB vor, die Konzession nicht zu gewähren.

Wir sind der Ansicht, dass, wenn diese Konzession an die Stadtverwaltung von Alcúdia vergeben würde, dies ein Nulltatbestand wäre und zahlreiche Verstöße gegen die Costas-Gesetzgebung darstellen würde, abgesehen davon, dass man eine angebliche Straftat der Ausflüchte begehen könnte. Daher wurde der Generaldirektion für Nachhaltigkeit der Küste und des Meeres vorgeschlagen, die Konzession, die aus der Besetzung von 15.629 Quadratmetern öffentlicher maritimer Landfläche besteht, die für Promenade, Zugänge, Dienstleistungen und 6 Kiosk-Bars in einem Küstenabschnitt Sektor I des Alcudia Beach bestimmt ist, nicht zu gewähren.


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