Es bietet sich an, vor allem in kleineren Betrieben vorrangig vor externen Mitarbeitern die eigenen Familienangehörigen zu beschäftigen. Doch firmiert das Unternehmen als GmbH, gilt es darauf zu achten, dass die Finanzbehörden den sogenannten Fremdvergleich heranziehen, um Gehälter steuerlich anzuerkennen und eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen. Das Finanzgericht des Saarlandes stellte nun die längst fällige, konkrete Rechnung auf, die künftig als Orientierung gelten wird. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 1 K 1509/07).
Der verhandelte Fall behandelt eine GmbH, die durch vier Gesellschafter gehalten wird; ein Ehepaar ist mit jeweils 20 Prozent sowie deren beide Kinder mit jeweils 30% beteiligt. Während zunächst nur der Vater als Geschäftsführer der GmbH tätig war, wurden zuletzt auch die beiden Kinder in die Geschäftsführung berufen und entsprechend entlohnt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Gesamtsumme der Geschäftsführergehälter als unangemessen hoch eingestuft und bei den Kindern von der grundsätzlich angemessenen Vergütung einen Abschlag von 25 Prozent vorgenommen. Vergleichbare Betriebe, so die Begründung, kämen mit nur einem Geschäftsführer aus. Weitere Abschläge erfolgten, da die Betroffenen auch für andere Unternehmen tätig waren.
Der Tenor des Urteils lautet, dass, wenn mehr als nur ein Geschäftsführer die GmbH vertreten, deren Bezüge nur unter folgender Voraussetzung als angemessen gelten: Die Vergütung aller Geschäftsführer zusammen muss um mindestens 30 Prozent geringer sein, als das Dreifache des höchstens als angemessen anzusehenden Gehalts für einen Geschäftsführer. Sind die Geschäftsführer der betreffenden GmbH auch für andere Unternehmen tätig, können weitere Abschläge vorgenommen werden.
Das Gericht wies die Klage somit als unbegründet ab, weil die Ausgestaltung der Unternehmensführung keinem Vergleich mit üblichen Strukturen zulasse. Als Ausgangswert für die Angemessenheitsprüfung verwendete das Finanzgericht den Medianwert einer Gehaltsstrukturanalyse. Das obere Quartil einer Gehaltsstrukturanalyse sei nur dann als Richtgröße für die Angemessenheit heranzuziehen, wenn besondere Umstände vorliegen, was im Streitfall aber nicht gegeben war. Aufgrund der Anstellung von drei Geschäftsführern, anstatt wie es bei vergleichbaren Unternehmen zu erwarten wäre von einem, hätte das Gericht einen Abschlag vom Medianwert von sogar 30 Prozent für zulässig erachtet. Durch die höhere Anzahl der Geschäftsführer mindern sich nämlich die Anforderungen an Leistung und Verantwortung und somit die als angemessen zu beurteilende Vergütung. Da die Kinder zudem Geschäftsführer von weiteren Gesellschaften waren und somit nicht mehr ihre gesamte Arbeitskraft der Klägerin widmen konnten, sah das Gericht darüber hinaus einen weiteren Abschlag als gerechtfertigt an.