Glücksspiel

Von Medienstrafrechtinfo

Die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis sowie die Werbung für ein solches und die Teilnahme an einem solchen als Spieler sind strafbar. Daneben ist auch die Veranstaltung von und Werbung für unerlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen beweglicher und unbeweglicher Sachen strafbar.

Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Die Strafbarkeit von (Online-)Glücksspiel richtet sich in erster Linie nach§ 284 Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt.

Der Glücksspielbegriff des § 284 Abs. 1 StGB

Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spiel um Gewinn - im Sinne eines geldwerten Vorteils - oder Verlust, bei dem Gewinn und Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängen und für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 284 Rn. 4; Heckmann, in: jurisPK-Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 8 Rn. 78).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen auch Sportwetten mit fester Gewinnquote Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB dar (BGH, Urteil v. 16.08.2007, Az. 4 StR 62/07; Heckmann, juris PraxisKommentar Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 8 Rn. 70).

Keine Strafbarkeit des sog. Unterhaltungsspiel

Abzugrenzen ist das Glücksspiel vom sog. Unterhaltungsspiel. Ein solches liegt vor, wenn die Möglichkeit eines geldwerten Gewinns nicht gegeben oder der mögliche Gewinn unbedeutend ist (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 284 Rn. 7; W. Hambach/Brenner, in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, § 284 StGB Rn. 26).

Die Strafbarkeit des Spielens

Wer sich an einem öffentlichen unerlaubten Glücksspiel beteiligt, macht sich nach § 285 StGB strafbar.

Die Beteiligung ist mit der Teilnahme als Spieler gegeben, was mit der Vornahme von nach den Spielregeln vorgegebenen Handlungen der Fall ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 285 Rn. 2; W. Hambach/Brenner, in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, § 285 StGB Rn. 10).

Im Rahmen der Strafverfolgung kommt es hier maßgeblich auf die Nachweisbarkeit des Vorsatzes des Spielers an. Das AG München (Urteil vom 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13) hat diesen in einem Urteil wegen der Teilnahme an einem Online-Black-Jack-Spiel mit den Nutzungsbedingungen des Online-Casinos und einer „einfachen" Google-Recherche begründet (vgl. Handel, medienstrafrecht.info vom 20.01.2015, Die Strafbarkeit des Spielens von Onlineglücksspielen).

Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

Gemäß § 287 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt.

Bei Lotterien und Ausspielungen handelt es sich um Sonderformen des Glücksspiels (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 287 Rn. 2). Eine Lotterie liegt vor, wenn eine Vielzahl von Spielern die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem Lotterieplan gegen einen Einsatz bzw. Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 287 Rn. 2). Bei einer Ausspielung besteht der Gewinn nicht in Geld sondern in Sachen oder anderen geldwerten Vorteilen (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 287 Rn. 3).

Strafbare Werbung für unerlaubtes Glücksspiel und unerlaubte Lotterien sowie Ausspielungen

Die Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar. Werbung für unerlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen ist nach § 287 Abs. 2 StGB strafbar.

Zur Verwirklichung ist es erforderlich, dass sich der Werbende um die Gewinnung von Spielteilnehmern bemüht (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 129 Rn. 25, § 284 Rn. 24; Beckemper, in: von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 284 Rn. 38). Die Werbung muss nicht erfolgreich sein (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 284 Rn. 24). Nach einer Ansicht kann bereits eine bloß informatorische Ankündigung einer Gelegenheit zum Spiel ausreichen ( Beckemper, in: von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 284 Rn. 38 m.w.N.).