Nepper, Schlepper, Bauernfänger war im letzten Jahrtausend eine Sendereihe im ZDF, in der Eduard Zimmermann vor den Methoden von Trickbetrügern warnte. Davon gibt es zwar heute auch noch genug, die Sendung aber nicht mehr. Es sind allerdings nicht nur die bösen Buben, die an der Haustüre versuchen, vorzugsweise Omas und Opas reinzulegen, auch andernorts gibt es Schlaumeier, die ihre Zeitgenossen aufs Glatteis führen wollen. Auf selbiges hat jetzt unser Supermarkt seine Kunden mit einem Angebot „Aus der Werbung“ gelockt: Eine 400-Gramm-Schale mit Mini-Rispentomaten für nur 0,88 Euro. Das klang nach einem richtigen Schnäppchen, vor allem wenn man noch den Grundpreis von 1,76 Euro pro Kilo zu Grunde legte. So hat Oma denn auch beherzt zugegriffen. Als wir dann am nächsten Tag gemeinsam im Supermarkt unterwegs waren, wollte sie sich gleich noch einmal mit besagten Tomaten eindecken. Doch irgendwie muss sich wohl mein mathematisches Unterbewusstsein gemeldet und mich darauf aufmerksam gemacht haben, dass da etwas nicht stimmen kann. Und in der Tat: 400 Gramm mal 1,76 Euro für das Kilo ergibt: Richtig, 0,704 Euro, also ganze 18 Cent weniger als der angegebene Preis. Das heißt, unser Supermarkt kassierte über 25 Prozent mehr für die in der Werbung angepriesene Ware, als sie ausgezeichnet war. Als Opa die Marktleiterin darauf hinwies, ließ diese das falsche Preisschild zwar entfernen und stante pede durch ein korrektes ersetzen – wo auch immer das so schnell herkam. An der Kasse aber blieb es bei den 88 Cent. Das war zwar juristisch korrekt, weil – so sehen es die Juristen – an der Kasse erst der Käufer ein Kaufangebot abgibt, dass der Verkäufer annehmen kann, aber nicht muss. Fordert er beispielsweise einen höheren Preis, lehnt er damit das Angebot des Käufers ab, der seinerseits nun entscheiden muss, ob er die Ware für den höheren Preis kaufen will. Der Verbraucher ist als wieder einmal Neese. Allerdings ist eine falsche Preisauszeichnung ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, den das Gewerbeamt mit einem Bußgeld ahnden kann. Und nicht nur das: Es liegt auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, gegen den die Verbraucherzentralen angehen. Was soll ich sagen? Es geht um Preisklarheit und Preiswahrheit. Vielleicht sollte unser Supermarkt seinen Slogan “Wir lieben Lebensmittel” einfach ergänzen: … und Ihr Geld noch viel mehr.